400 Euro Unversteuert?

Hallo,

ich habe schon von mehreren Leuten gehört, das es möglich ist sich als „Kleinunternehmer“ 400 Euro nebenbei dazu zuverdienen ohne das man Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf diese Summe zahlen muss. Wobei der eine sich als selbständiger Callcenter-Mensch verkauft hat. Ich jedoch würde gerne bei eBay und in einen Webshop Waren verkaufen. Wenn ich aber Waren verkaufe, dann muss ich doch definitiv auch die 16% bzw. 7% MwSt abführen. Wenn das mit den 400 Euro denn stimmt, bezieht sich das auf die Summe nach oder vor der abzüglichen Mwst? Und stimmt das alles überhaupt?

Vielen Dank & Gruß
Holly

Hi Holly,

wenn Du nur sehr wenig Umsatz machst, kannst Du die Kleinunternehmerregel nutzen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dafür bekommst Du aber auch keine Vorsteuer zurück! Wenn Du monatlich nur 400 Euro verdienst, wirst Du vermutlich die zulässige Höchstgrenze nicht erreichen - das hängt natürlich auch von Deiner Gewinnspanne ab.

Viele Grüße

Anne

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Hallo Holly,

ein paar Anmerkungen zur Klärung der Begriffe:

ich habe schon von mehreren Leuten gehört, das es möglich ist
sich als „Kleinunternehmer“

bezieht sich auf die Umsatzsteuer, hat nix mit Ertragsteuern zu tun. Bei Umsätzen bis 17.500 € im ersten Jahr, sonst im Vorjahr und voraussichtlich bis 50.000 € im laufenden Jahr ab dem zweiten Jahr wird keine USt erhoben, falls der Kleinunternehmer nicht zur Regelbesteuerung optiert.

400 Euro nebenbei dazu zuverdienen

das bezieht sich auf die sog. „Minijobs“, also Arbeitsverhältnisse, und ist bei selbständiger Tätigkeit belanglos. Einzelheiten bei der Bundesknappschaft: http://www.minijob-zentrale.de

ohne das man Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf
diese Summe zahlen muss.

Laaangsam mit die jungen Pferde! Ein Einzelunternehmer zahlt keine KSt. Er wird zur ESt veranlagt. Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer, zu der Kapitalgesellschaften und andere Vermögensmassen mit eigener Rechtsperson veranlagt werden.

Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschafte ist 24.500 €. Bei der ESt gibt es bloß den Grundfreibetrag von 7.664 € zu versteuerndes Einkommen. Das ist die Summe aller Einkünfte (Du sprichst von „dazuverdienen“, also Vorsicht!) minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen.

Wobei der eine sich als selbständiger
Callcenter-Mensch verkauft hat.

Hier fängt nochmal ne andere Baustelle an: Er ist offensichtlich scheinselbständig, das führt im Zusammenhang ESt aber zu keinen wesentlichen Abweichungen, allenfalls dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den er, wenn er die Mühe nicht scheut, wegen der offensichtlich nichtselbständigen Tätigkeit durchsetzen kann. Wenn er das tut, kann das aber leicht zur LSt-Außenprüfung bei seinem sog. „Auftraggeber“ führen, und wenn einer nicht dichthält, ist er den Job los.

Ich jedoch würde gerne bei
eBay und in einen Webshop Waren verkaufen. Wenn ich aber Waren
verkaufe, dann muss ich doch definitiv auch die 16% bzw. 7%
MwSt abführen.

Wie oben: Als Kleinunternehmer nicht. Bei natürlichen Personen ist ein Unternehmer immer die Person, egal wie vielen selbständigen Tätigkeiten sie nachgeht. Wenn man also die scheinselbständige Tätigkeit im Callcenter als selbständige betrachtet, geht die Rechnung betreffend Kleinunternehmergrenze nicht mit der zweiten selbständigen Tätigkeit nochmal von vorne los. Entweder die Grenzen werden (mit allen!! Umsätzen zusammen) eingehalten, oder nicht.

Vergiss die 400 €, und wenn noch Fragen sind, melde Dich nochmal.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

ja, ich habe noch ein paar Fragen :smile:

bezieht sich auf die Umsatzsteuer, hat nix mit Ertragsteuern
zu tun. Bei Umsätzen bis 17.500 € im ersten Jahr, sonst im
Vorjahr und voraussichtlich bis 50.000 € im laufenden Jahr ab
dem zweiten Jahr wird keine USt erhoben, falls der
Kleinunternehmer nicht zur Regelbesteuerung optiert.

Das heißt also ich könnte im ersten Jahr 17.500€ verdienen und wenn ich im zweiten Jahr max. 50.000 € dann zahle ich AB dem zweiten Jahr kein USt mehr. vorher aber schon? Wie genau berecht sich diese USt denn?

Laaangsam mit die jungen Pferde! Ein Einzelunternehmer zahlt
keine KSt. Er wird zur ESt veranlagt. Körperschaftsteuer ist
die Ertragsteuer, zu der Kapitalgesellschaften und andere
Vermögensmassen mit eigener Rechtsperson veranlagt werden.
Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und
Personengesellschaften ist 24.500 €. Bei der ESt gibt es bloß
den Grundfreibetrag von 7.664 € zu versteuerndes Einkommen.
Das ist die Summe aller Einkünfte (Du sprichst von
„dazuverdienen“, also Vorsicht!) minus Sonderausgaben minus
außergewöhnliche Belastungen.

*Boah* ich als Einzelunternehmer zahle keine KSt sondern ESt wobei ESt das selbe wie KSt ist was jedoch nur für nicht Einzelunternehmer gilt.
Wenn ich mir das richtig übersetzt habe zahle ich also ESt mit 7.664€ Grundfreibetrag und wenn ich logisch an das Wort Ertrag herantrete, dann bezieht sich das Ganze auf den Reingewinn meinen Ertrag, oder!?
Zum Thema dazuverdienen, ich bin zur Zeit Vollzeitstudent und beziehe Unterhalt von meinen Eltern, wobei man das auch nicht wirklich als Unterhalt bezeichnen kann, da ich das Geld wieder zurückzahlen muss (Ich könnte meine Eltern nicht verklagen). Als habe ich im Prinzip ein negatives Einkommen. Aber ist halt die Frage wie das Finanzamt das beurteilt? Wenn ich das negativ anrechnen könnte wäre das natürlich super. Wo ist denn jetzt der Zusammenhang zwischen den beiden Freibeträgen? Ich habe auf der einen Seite eine große Summe von 24.500 Euro und auf der anderen nur 7.644 Euro, das ist mir ein wenig schleierhaft. Aber es bedeutet in jedem Fall das wenn ich unter den 7.644 Euro bleibe, das ich keines von beiden zahlen muss, gell?

Hier fängt nochmal ne andere Baustelle an: Er ist
offensichtlich scheinselbständig, das führt im Zusammenhang
ESt aber zu keinen wesentlichen Abweichungen, allenfalls dem
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den er, wenn er die Mühe nicht
scheut, wegen der offensichtlich nichtselbständigen Tätigkeit
durchsetzen kann. Wenn er das tut, kann das aber leicht zur
LSt-Außenprüfung bei seinem sog. „Auftraggeber“ führen, und
wenn einer nicht dichthält, ist er den Job los.

Was passiert denn bei der LSt-Aussenprüdung? (Er hat den Job nicht mehr, sagt er zumindest…) Und hätte das nur den Nachteil, das er den Job dann nicht mehr hätte oder würden noch andere Konsequenzen eintreten?

Schöne Grüße
Holly

Hallo nochmal,

Das heißt also ich könnte im ersten Jahr 17.500€ verdienen

hmmm - „verdienen“ klingt nach Ertrag. Wir sprechen von Umsätzen.

wenn ich im zweiten Jahr max. 50.000 € dann zahle ich AB dem
zweiten Jahr kein USt mehr. vorher aber schon?

Nein, von Anfang an nicht - falls Du nicht zur Regelbesteuerung optierst.

Wie genau
berecht sich diese USt denn?

Umsätze (soweit zum Regelsatz steuerpflichtig) mal 0,16 = USt. USt minus Vorsteuer (= die USt, die in Rechnungen von anderen Unternehmern für Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen enthalten ist) = abzuführende USt.

*Boah* ich als Einzelunternehmer zahle keine KSt sondern ESt
wobei ESt das selbe wie KSt ist was jedoch nur für nicht
Einzelunternehmer gilt.

Wer sagt das denn? Einkommensteuer ist Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist Körperschaftsteuer. Natürliche Personen werden nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt.

Wenn ich mir das richtig übersetzt habe zahle ich also ESt mit
7.664€ Grundfreibetrag und wenn ich logisch an das Wort Ertrag
herantrete, dann bezieht sich das Ganze auf den Reingewinn
meinen Ertrag, oder!?

Nein, sondern wie beschrieben: Summe der Einkünfte (das ist unter anderem der Gewinn aus Gewerbebetrieb, aber auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und noch einige anderen) minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen gleich zu versteuerndes Einkommen. Auf dieses wird die ESt berechnet: Man kann also die Frage nach der Höhe der ESt nur beantworten, wenn man alle Einkünfte und die genannten anderen Elemente kennt.

Zum Thema dazuverdienen, ich bin zur Zeit Vollzeitstudent und
beziehe Unterhalt von meinen Eltern, wobei man das auch nicht
wirklich als Unterhalt bezeichnen kann, da ich das Geld wieder
zurückzahlen muss (Ich könnte meine Eltern nicht verklagen).
Als habe ich im Prinzip ein negatives Einkommen.

Steuerlich: Gar keines. Die Zahlungen von Deinen Eltern sind bei Dir einkommensteuerlich neutral. Nicht positiv und nicht negativ.

Wo ist denn
jetzt der Zusammenhang zwischen den beiden Freibeträgen? Ich
habe auf der einen Seite eine große Summe von 24.500 Euro

das ist der Freibetrag für die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personenvereinigungen.

auf der anderen nur 7.644 Euro, das ist mir ein wenig
schleierhaft.

das ist der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif. Es gibt viele kleine und mittlere Unternehmen, deren Inhaber zwar ESt, aber keine GewSt zahlen.

Aber es bedeutet in jedem Fall das wenn ich
unter den 7.644 Euro bleibe, das ich keines von beiden zahlen
muss, gell?

Normal ja. Es sei denn, die 7.664 € zu versteuerndes Einkommen kommen von z.B. 30.000 € Einkünften aus Gewerbebetrieb und großen Beträgen an Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Oder die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind niedrig, aber es gibt große Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages. Aber das wird bei Dir beides nicht der Fall sein.

Was passiert denn bei der LSt-Aussenprüdung?

Da werden unter Umständen alle Fälle von Scheinselbständigen in dem Unternehmen aufgegriffen und daraufhin untersucht, ob sie selber inzwischen zur ESt veranlagt sind oder nicht. Wenn ja, wird festgestellt, ob sie Betriebsausgaben geltend gemacht haben, die bei nichtselbständiger Tätigkeit keine abziehbaren Werbungskosten wären. Und wenn es dann zu Änderungen in der ESt-Belastung kommt, kann es passieren, dass dafür der Arbeitgeber in Haftung genommen wird. Es kann genausogut passieren, dass die Chose zwar aufgegriffen wird, aber für den Unternehmer mit dem Ergebnis plus minus null endet, weil alle Betroffenen zur ESt veranlagt worden sind und dann ggf. einen geänderten Bescheid mit eventuell einer kleinen oder größeren Nachzahlung bekommen.

Und hätte das nur den
Nachteil, das er den Job dann nicht mehr hätte oder würden
noch andere Konsequenzen eintreten?

In extrem gelagerten Fällen (wenn nämlich eine große Zahl von gewesenen scheinselbständigen Arbeitnehmern des Unternehmens nicht zur ESt veranlagt worden ist und auch nicht mehr aufgetrieben werden kann) kommt dabei ein so fetter Haftungsbescheid raus, dass der schlaue Unternehmer die Bude zumachen kann.

Alle weiteren Konsequenzen (Sozialversicherung, möglicherweise Ansprüche auf Entgeltnachzahlungen wg. Urlaub und Krankheit usw.) ergeben sich nicht unmittelbar daraus, aber wenn die Betroffenen das durchkämpfen wollen, ist die Beurteilung durch den Fiskus immerhin ein Indiz dafür, dass auch in den übrigen Zusammenhängen Dienstverhältnisse angenommen werden können. Allerdings kein Beweis - die Kleinarbeit an der Frage hängt an den Betroffenen bzw. deren Anwälten, der Fiskus hält sich raus, wenn die Kante ESt erledigt ist.

Schöne Grüße

MM