Hallo,
zu folgender Fragestellung bitte ich um Hilfe und Auskunft:
Ein AN sei Vollzeit mit „normalen“ Arbeitszeiten beschäftigt, also kein Schichtbetrieb, stattdessen Arbeitszeiten im Kern wochentags von ca. 08.30 bis 17.00 Uhr.
Dieser AN möchte nun zusätzlich eine Nebentätigkeit bis max. 400 bzw. 450 € annehmen. Diese Tätigkeit richte sich in ein gänzlich anderes Arbeitsfeld; es bestünde also keine „Konkurrenz“-Situation zum Erst-Vertrag.
1.) Im Arbeitsvertrag sei nichts zu Nebentätigkeiten festgehalten. Muss der AN dennoch seinen AG informieren oder gar um Erlaubnis bitten?
1.1) Da der AN sich nicht sicher ist, informiert er sicherheitshalber seine AG vorab. Obwohl vorher keine Einschränkung vereinbart wurde, verbietet der AG nun pauschal jedwede Nebentätigkeit, weil der Hauptjob des AN so anspruchsvoll sei, dass der AG davon ausgeht, dass der AN sich bei einer weiteren Tätigkeit nicht mehr ausreichend seinem Hauptjob widmen kann/wird.
Ist der AG zu diesem „Pauschalverbot“ berechtigt oder muss er abwarten, ob es sich so entwickelt, wie von ihm befürchtet?
2.) Der Arbeitsvertrag schreibe vor, dass Nebentätigkeiten anzugeben (alternativ: anzufragen) seien. Ist es für diese Anfragepflicht erheblich, ob es sich um einen Minijob oder um ein soz.vers.pflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt (sprich nach dem Motto: „Bei zweiter Steuerkarte muss gefragt werden, ohne nicht…“)?
3.) Der Arbeitsvertrag schließe lediglich Konkurrenztätigkeiten - aber halt auch nur diese - aus. Muss dennoch der nicht-konkurrierende Minijob zumindest gemeldet/angzeigt werden?
Vorab einmal mehr herzlichen Dank für jede fundierte Info!!!
Viele Grüße
Camelot