Gesetzt der Fall Herr A ist Kleinunternehmer im 2 Jahr (Umsatzhöhe bis 55.000 €) Könnte er zur Hilfe eine 400 €-Kraft einstellen oder ist das nur „normalen“ Betrieben möglich?
Gesetzt den Fall, die Person ist in einem steuerpflichtigen 1.Arbeitsverhältnis angestellt und auch darüber krankenversichert, muss dann der pauschale Abzug für KV für den 400 €-Job vom Arbeitgeben erbracht werden?
Die 400-Euro-Kraft hat bereits einen Job und die Frage wäre, ob der AG des ersten Jobs auch die SV-Beiträge des Minijobbers zu tragen hätte. Auch hier wäre die Antwort „Nein“.
Letztendlich kann hier nur der UP Sagen, wie er es meinte
also der Selbständige kann natürlich einen Arbeitnehmer einstellen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (440,00 € Job).
Das kann er selbst dann wenn er selbst, also der Selbständige, noch als Arbeitnehmer in einer GKV pflichtversichert ist. Er wird, wenn sonst alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, deshalb nicht hauptberuflich Selbständig.
Die Beiträge (Pauschle) trägt für einen 400,00 € beschäftigten immer der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer.
Ein 400,00 € löst für den Arbeitnehmer keine Krankenversicherungspflicht aus - seine Krankenversicherung muss anderweitig sichergestellt sein, also freiwillige Versicherung, pflichtversichert als Arbeitnehmer oder Familienversicherung.
Danke für alle Antworten, es haben sich wohl einige Fehlinterpretationen ergeben.
Umsatzgrenze im ersten Jahr bei Kleinunternehmer 17.500 €, im 2ten Jahr Umsatzgrenze bis 50.000 € möglich, dann im 3ten Jahr Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht.
Das war aber nicht das Thema, sondern die Frage, ob ein Kleinunternehmer mit dementsprechend geringen Umsätzen eine 400 €-Kraft, eventuell Verwandtschaft einstellen kann, oder ob dies für das Finanzamt (Absetzbarkeit als Betriebskosten) unplausibel ist.
Erschließt sich mir nicht ganz genau, wenn die 400 €-Kraft ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis mit KK-Pflichtbeiträgen hat, ob dann der Arbeitgeber des 400 €-Jobs den pauschalen KK-Beitrag abführen muss. Ich meine den Gesetzestext so zu verstehen, dass der Arbeitgeber abführen muss. Wollte nur die Bestätigung dafür.
Finde immer die netten Beiträge: Geh zum Steuerberater usw. toll, wofür ist so ein Forum denn, wenn nicht für solche Fragen?
=> Derjenige, der die 400-Euro-kraft einstellt, hat die Beiträge zu zahlen.
Finde immer die netten Beiträge: Geh zum Steuerberater usw.
toll, wofür ist so ein Forum denn, wenn nicht für solche
Fragen?
Weil solche Leute, die meinen, es reicht, sich durch Foren zu informieren, meist diejenigen sind, die heulend vorm StB stehen, wenn das Kind in Brunnen gefallen ist. Und wenn man sich diese Fragen hier durchliest, weiß man, dass Kind steht schon am Brunnenrand. Nun… Jeder so wie er meint…
Danke für alle Antworten, es haben sich wohl einige
Fehlinterpretationen ergeben.
Umsatzgrenze im ersten Jahr bei Kleinunternehmer 17.500 €,
im 2ten Jahr Umsatzgrenze bis 50.000 € möglich, dann im 3ten
Jahr Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht.
Das war aber nicht das Thema,
Trotzdem lasse ich eine solch grottenfalsche Aussage nicht unkommentiiert stehen.
Und die Ausage oben ist schon wieder falsch.
Wenn im 2. Jahr der Umsatz auch nur 17501 € beträgt=>USt-Pflicht im 3. Jahr.
sondern die Frage, ob ein
Kleinunternehmer mit dementsprechend geringen Umsätzen eine
400 €-Kraft, eventuell Verwandtschaft einstellen kann, oder ob
dies für das Finanzamt (Absetzbarkeit als Betriebskosten)
unplausibel ist.
Das ist nur dann unplausibel, wenn dadurch ein Verlust entsteht.
Erschließt sich mir nicht ganz genau, wenn die 400 €-Kraft
ein versicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis mit
KK-Pflichtbeiträgen hat, ob dann der Arbeitgeber des 400
€-Jobs den pauschalen KK-Beitrag abführen muss.
Muss er.
Finde immer die netten Beiträge: Geh zum Steuerberater usw.
toll, wofür ist so ein Forum denn, wenn nicht für solche
Fragen?
Wie weit das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, sieht man an der Interprätation der Kleinunternehmerregel.
Das kostet dann richtig viel Geld.