400€-Job + Übungsleiterpauschale steuerfrei?

Hallo,

da ich im nächsten Semester nicht mehr bafögberechtigt bin, brauche ich wohl einen zweiten Nebenjob. Zur Zeit habe ich eine Stelle auf 400€-Basis. Mich würde nun interessieren, ob ich zusätzlich zu diesem Minijob eine Übungsleiterpauschale (max. 2.100€/Jahr) verdienen darf, ohne Steuern dafür zahlen zu müssen.
Oder wird diese Aufwandsentschädigung zum Gehalt des Minijobs gerechnet?

Beste Grüße!

Hallo,
ich nehme also an, dass Du zu alt bist oder was ist der Grund für die Streichung? D.h. dann, auch kein Kindergeld für die Eltern ? Wenn es so ist UND wenn das die einzigen Einkünfte sind, dann stellt sich die Frage, ob man nicht billiger mehr verdienen kann.
M. E. ist der Übungsleiterfreibetrag grundsätzlich neben anderen Einkünften ohne Abzüge möglich. Aber nur von den Zahlstellen, die im Gesetz genannt sind.(§ 3 EStG)Wäre also kein Problem.

Je nachdem wie hoch die jeweiligen Kosten sind und ob man auch noch ein wenig Versicherungen hat, kann man mit Steuererklärung auch 10.000,-- € im Jahr verdienen ohne dass Einkommensteuer anfällt. Allerdings ist i.d.R. bei Arbeitnehmern die SozVers zu beachten. Allerdings wäre die je nach Gehalt auch nicht ganz so hoch, weil man bis 800,-- € pro Monat in der Gleitzone ist. Und langfristig ist die Zeit für die Rente ja auch wichtig. Grad wenn man jung ist.

Man muss das im einzelnen besprechen, rechnen und dann entscheiden.

Viele Grüße
Wolfgang

Da bin ich leider der falsche Ansprechpartner, ich berate vorwiegend zu Steueroptimierung offshore und Geldanlage

Hallo.

Aufwandentschädigungen sind teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig.
Da du aber mit deinem 400€ - Job + 2100€ Aufwandsentschädigung „nur“ bei 6900€ im Jahr bleibst, musst du keine Steuer zahlen. Steuern werden erst fällig ab ca. 8000€

Lg Chris

Hallo,

siehe hierzu und folgendem Link:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/uebungslei…

Würde aber sicherheitshalber vorher noch FA fragen, mit Angaben vom Arbeitgeber.

vg

Nach §3 Nr. 26 EStG ist dieser Betrag steuerfrei. Sie dürfen ihn also zusätzlich zum Minijob vereinnahmen. Meines Wissens machen es insbesondere Altenheime so, dass für ihre Angestellten erst die 2.100 Euro Freibetrag ausgeschöpft werden. Es heißt aber ganz klar: „Nebenberufliche“ Tätigkeit. Wie auch immer man das definiert. Unter’m Strich ist für die korrekte Versteuerung ihr Arbeitgeber verantwortlich, so dass Sie sich darüber keine Gedanken machen müssen.

Hallo,
die Uebungsleiterpauschale ist ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des EStG, das bedeutet, dass man als Uebungsleiter unter bestimmten Voraussetzungen 2100 EUR im Jahr steuerfrei bekommen kann. Bekommt man mehr sind davon 2100 EUR steuerfrei.
Der Job als Uebungsleiter hat mit einem normalen 400 EUR Job nichts zu tun, beide sind unabhängig voneinander und auch nebeneinanderher möglich.
Also, Sie dürfen zusätzlich zu dem 400 EUR Job auch einen „Job“ als Uebungsleiter haben.
Wichtig ist, dass der Job im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung erledigt wird.
Es geht also nicht, einen Job als Uebungsleiter zu deklarieren, der Arbeitgeber muss eben diese bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
MfG
Barbara

Hallo,

tut mir leid, solche Fragen sind leider nicht erlaubt. Bitte in den AGBs zum Thema Steuern nachlesen! Ich bin nicht berechtigt, Steuerberaterleistungen zu erbringen und mache mich daher strafbar, auf solche Fragen zu antworten. Sorry
Trotzdem lieb Grüße

Katrin

Hi,

soweit ich weiss, darf es insgesamt den Freibetrag nicht übersteigen, sonst musst du Steuern zahlen.

Grüße

Hallo,
ja Sie können neben diesem Minijob eine Tätigkeit mit der Übungsleiterpauschale ausüben ohne das dafür Steuern anfallen. Bedingung ist nur, dass es sich um 2 Arbeitgeber handelt.
Viele Grüße
Sven Duwe

Hallo,

es wird zusammeengerechnet. Quasi hast du jetzt 2 meldepflichtige Minijobs.
Wenn du die Grenze von 400 EUR mit deinen beiden Minijobs überschreitest, wirst du sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig.

Du bekommst aber im nächsten Jahr die ganze bezahlte Steuer zurück, wenn du den Grundfreibetrag von 7 834 Euro im Jahr nicht überschreitest (alle Verdienste zusammengerechnet). Dafür musst du einfach nur eine Einkommensteuererklärung abgeben.

lg

Hallo,

da ich im nächsten Semester nicht mehr baföberechtigt bin,
brauche ich wohl einen zweiten Nebenjob. Zur Zeit habe ich
eine Stelle auf 400€-Basis. Mich würde nun interessieren, ob
ich zusätzlich zu diesem Minijob eine Übungsleiterpauschale
(max. 2.100€/Jahr) verdienen darf, ohne Steuern dafür zahlen
zu müssen.
Oder wird diese Aufwandsentschädigung zum Gehalt des Minijobs
gerechnet?

Beste Grüße!

Hallo,

mit der Materie kenne ich mich nicht aus; aber „Pauschalen“ bedueten ja, dass die Zahlungen eben nicht mehr anders versteuert („hinzugerechnet“) werden müssen. Daher würde ich es einfach versuchen! :wink:

Viel Erfolg
Roger

Hallo,
nach meinem Kenntnisstand kann man einen 400,- Euro Job haben und nebenbei die Übungsleiterpauschale erhalten, da es sich um zwei unterschiedliche Einnahmearten handelt. Die Einnahmen dürfen nur nicht von einem Arbneitegebner stammen, d.h. der Verein, von dem Sie die Übungsleiterpauschale vergütet bekommen, darf Ihnen nicht auch noch die 400,- Euro für einen Nebenjob zahlen, es müssen zwingend zwei verschiedene AG’s sein.
Gruß

Hi,

die Übungsleiterpauschale ist kein Arbeitslohn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Sie bleibt grundsätzlich steuerfrei

Gruß

sorry, kann dir nicht helfen, weil ich das mit der pauschale nicht kenne. wenn dies aber als minijob gewertet wird, musst du es mit sklasse 6 versteuern.