40jahre Pacht Gewohnheitsrecht Kündigung abwehren

Hi,mein Vater hat auf einem Grundstück seid ca.40 Jahren einen Garten und dort „graberecht“.
Er bezahlt dort 2,52€ im Monat Pacht.
Nun sollen dort Häuser gebaut werden .alle Gärten müssen weg.
Jetzt meine fragen.
Hat man nicht nach 40 Jahren ein Gewohnheitsrecht .
Wie könnte er sich wehren?

Vielen dank im vorraus.
Gr tom

Hallo Tom!

Auch wenn ich kein Fachmann für Recht bin, habe ich schnell über Google folgendes gefunden:

Was ist Gewohnheitsrecht?

  • „Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen eine lang dauernde, dauernde, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein“ (RGZ 76, 113 Rinke in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 104).1
  • Damit ein Gewohnheitsrecht entstehen kann, muss der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks erlaubt haben und für einen langen Zeitraum damit einverstanden gewesen sein.
  • Das Gewohnheitsrecht ist im Gesetz nicht klar definiert. Wann sich ein Gewohnheitsrecht herausbilden kann, hängt von der Dauer und der Intensität der Nutzung des Grundstückes ab. Hier ist aber eher von Zeiträumen auszugehen, die sich in Jahrzehnten ausdrücken lassen. Auch kommt es auf eine regelmäßige Nutzung an. Wird das Gewohnheitsrecht nicht mehr vom Berechtigten ausgeübt, erlischt es wieder.

Wann Sie sich auf Gewohnheitsrecht berufen können:

  1. Damit Sie aufgrund eines Gewohnheitsrechtes die Nutzung eines Grundstücks geltend machen können, müssen Sie die Umstände beweisen, aus denen sich ein Gewohnheitsrecht ableiten lässt.
  2. Es ist immer zwischen Ihren Rechten und den Rechten des Grundstückseigentümers abzuwägen. Wenn sich für Sie andere Lösungsmöglichkeiten bieten, müssen Sie prüfen, ob diese für Sie nutzbar sind.
  3. Die Gerichte sind extrem zurückhaltend, wenn sich Kläger auf Gewohnheitsrecht berufen. Das Prozessrisiko ist sehr hoch, sodass Sie eine Klage nur wagen sollten, wenn es wirklich nicht anders geht.
  4. Sie sollten von dem Grundstückseigentümer oder einem Vorgänger schon einmal die Einwilligung zur Nutzung des Grundstücks bekommen haben. Eine bloße Duldung reicht nicht aus.

Und ein Rat von einer anderen Seite:

Erkundigen Sie sich beim „zuständigen Amtsgericht“…und dort bei einem Rechtspfleger.Die „Jungs“ sind immer sehr hilfreich ,und ausgesprochen gut bewandert in vielen Fragen.

Wünsche viel Erfolg!

Gruß Podsch!

Hi,vielen dank für die schnelle Antwort ,ich Versuchs mal im Amtsgericht .
Gr tom