Hallo, meine Frage: A schickt B zu einem Kurs. A bucht diesen Kurs in seinem Namen. Die Schule schickt A eine Rechnung. A teilt der Schule mit, sie soll die Rechnungsanschrift ändern und die Rechnung an B schicken.Begründung: B hat gesagt er übernehme die Rechnung. Die Rechnung erhält also B der der Zahlungsaufforderung sofort wiederspricht,mit der Begründung, er habe B keinen Auftrag erteilt. B hat A gesagt, er übernehme die Rechnung wenn er ihn zu dem nächsten Kurs anmeldt. Dies hat A aber nicht getan. Also weigert sich B die Rechnung zu zahlen. Wer muß denn nun die Rechnung begleichen?
Hallo Elch
Ich glaube, Du solltest Deine Konstruktion nochmal überdenken.
Ab der dritten Zeile wird es verwirrend.
Gruß
Rochus
War nur meine Idee…
Ich hatte das mit dem 415 im Rechtsforum doch nur als Idee hineingeworfen, wenn der dort benannte Zeuge so aussagt, wie Sie es schilderten.
Die Norm jetzt hier einfach nur in die Überschrift zu setzen, wird wohl nicht viel bringen 
oops das sollte natürlich heißen: „Die Rechnung erhät also B der der Zahlungsaufforderung sofort wiederspricht, mit der Begründung erh habe der Schule keinen Auftrag erteilt“
hmm ich bin da jetzt aber etwas „hilflos“ weil ich bis dato der annahme war, dass ich z.B. auch nichts bei Otto+co bestellen kann und denen sage „schicken Sie dich Rng mal Frau xy wir haben das so besprochen“ da hat mit der Hinweis auf §415BGB gezeigt das es wohl doch möglich ist.
Aber vielen Dank für die Hinweise:smile: