hatte bisher nach obigen § ALG 1 bezogen. Nachdem ich eine kurzfristige Beschäftigung ( 4 Monate ) angetreten habe, wird mir nun der § 428 verwehrt, da ich zum 1.1.08 wieder arbeitslos werde.
gibt es hier keinen Vertrauensschutz ?
danke für hilfe
Meines Wissens wird die so genannte 58er-Regelung mit Ablauf dieses Jahres auslaufen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sorry, Antwort von von vorher stimmt nicht. Wer vor dem 01.01.08 die Regelung bereits in Anspruch genommommen hatte genießt Vertrauensschutz.
Auch einige wenige andere Ausnhame bis 31.01.08 sind möglich. Dein Fall ist aber sehr indeutig und muß auch nicht gesondert machgewiesen oder beantragt werden.
Gruß
AK (Angest. BA)
Überflüssiges Vollzitat gelöscht [Mod. X]
Hallo!
Sorry, Antwort von von vorher stimmt nicht. Wer vor dem
01.01.08 die Regelung bereits in Anspruch genommommen hatte
genießt Vertrauensschutz.
Zweifel an der Aussage, dass derjenige, der vor dem 01.01.2008 die Regelung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III „bereits in Anspruch genommen hatte“, nach dieser Vorschrift auch vom 01.01.2008 an wieder Arbeitslosengeld beanspruchen könne, ergeben sich aus § 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Diese Vorschrift lautet:
„Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.“
Nach dieser Vorschrift muss doch wohl der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 01.01.2008 entstanden sein. Nicht genügen dürfte wohl, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III früher einmal bestanden hat, dann aber weggefallen ist und nun ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.01.2008 an entstehen wird. Oder genügt das vielleicht doch?
Auch einige wenige andere Ausnhame bis 31.01.08 sind möglich.
Dein Fall ist aber sehr indeutig und muß auch nicht gesondert
machgewiesen oder beantragt werden.
GrußAK (Angest. BA)
Überflüssiges Vollzitat gelöscht [Mod. X]
Gruß, Franz