angenommen ein Kunde kauft sich ein Gerät im Wert von ca 100€. Nach kurzer Zeit ist es defekt und wird an den Verkäufer zurückgeschickt.
Nun hat der Kunde ja laut §439 das Recht auf Nacherfüllung, entscheiden kann er zwischen Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzgerät)
Der Kunde besteht nun auf ein Ersatzgerät, diese Antwort erhält er dann vom Verkäufer.
"Auch wenn wir es in unserem Haus austauschen entstehen für uns
unverhältnismäßig hohe Kosten, da wir ein Gebrauchtgerät von Ihnen erhalten,
welches natürlich nicht mehr dem gleichen Wert wie Neuware entspricht.
Im Rahmen der Herstellergarantie ist eine kostenlose Fehlerbehebung abgedeckt.
Somit greift Absatz 3 §439."
Wenn das so einfach wäre, könnte man doch gleich Absatz 1 streichen, oder was meint Ihr?
angenommen ein Kunde kauft sich ein Gerät im Wert von ca 100€.
Nach kurzer Zeit ist es defekt und wird an den Verkäufer
zurückgeschickt.
Nun hat der Kunde ja laut §439 das Recht auf Nacherfüllung,
entscheiden kann er zwischen Reparatur oder Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzgerät)
Bitte genau lesen: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen. Es ist das Recht des Verkäufers, eine Nachbesserung herbeizuführen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist jedoch nicht zwingend ein Neugerät.
"Auch wenn wir es in unserem Haus austauschen entstehen für
uns
unverhältnismäßig hohe Kosten, da wir ein Gebrauchtgerät von
Ihnen erhalten,
welches natürlich nicht mehr dem gleichen Wert wie Neuware
entspricht.
Diese Einwendung seitens des Verkäufers ist unerheblich. Er hat eine mangelfreie Sache zu liefern. Es muß ja kein Neugerät sein.
Im Rahmen der Herstellergarantie ist eine kostenlose
Fehlerbehebung abgedeckt.
Bitte unterscheiden Sie Garantie von Gewährleistung. Der Verkäufer hat eine Gewährleistungspflicht zu erfüllen, z.B. durch Nachbesserung nach 439. Die Herstellergarantie braucht Sie als Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungspflicht nicht zu interessieren, denn Sie haben einen Vetrag mit dem Verkäufer, nicht mit dem Hersteller. Letzteren könnten Sie alternativ nach dessen Regeln bemühen; hier geht es aber offensichtlich um das Verhältnis mit dem Verkäufer.
Somit greift Absatz 3 §439."
Das sehe ich nicht so. Es werden drei Gründe für die Anwendbarkeit von Abs. 3 aufgeführt, welche zu prüfen wären. Das genannte Beispiel gibt evtl. nicht vollständig dazu Auskunft. Ist der Schaden evtl. sehr geringfügig? Könnte der Schaden leicht auf alternative Art behoben werden? Der Wert der Sache mit 100 EUR ist sicherlich nicht als geringfügig anzusehen. So könnte ich die Gültigkeit von Abs. 3 nicht erkennen.
Vorschlag: setzen Sie dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung nach seiner Wahl. Lassen Sie sich nicht auf einen Verweis auf die Herstellergarantie ein. Die ist für Sie unerheblich, solange Sie diese nicht direkt dem Hersteller gegenüber verwenden.
Bitte genau lesen: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach
seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer
mangelfreien Sache verlangen. Es ist das Recht des Verkäufers,
eine Nachbesserung herbeizuführen. Die Lieferung einer
mangelfreien Sache ist jedoch nicht zwingend ein Neugerät.
wird ein mangelhaftes neugerät gekauft und lieferung einer mangelfreien sache verlangt, dann bekommt der käufer natürlich ebenfalls ein neugerät, diesmal aber mangelfrei. die nacherfüllung ist schließlich ein modifizierter leistungsanspruch und kein minus.
Diese Einwendung seitens des Verkäufers ist unerheblich. Er
hat eine mangelfreie Sache zu liefern. Es muß ja kein Neugerät
sein.
s.o.
Somit greift Absatz 3 §439."
Das sehe ich nicht so. Es werden drei Gründe für die
Anwendbarkeit von Abs. 3 aufgeführt, welche zu prüfen wären.
Das genannte Beispiel gibt evtl. nicht vollständig dazu
Auskunft. Ist der Schaden evtl. sehr geringfügig?
das ist kein fall der absoluten/relativen unverhältnismäßigkeit in § 439 III bgb. es kommt immer auf das verhältnis zum aufwand des verkäufers an.
Könnte der
Schaden leicht auf alternative Art behoben werden?
s.o.
Vorschlag: setzen Sie dem Verkäufer eine Frist zur
Nachbesserung nach seiner Wahl.
warum sollte dem verkäufer ein wahlrecht eingeräumt werden, wenn das gesetz dies nicht vorsieht ?
Ein Blick in § 439 BGB verrät, dass einerseits der Käufer ein Wahlrecht hat, dass der Verkäufer daran aber in bestimmten Fällen nicht gebunden ist. Ob ein solcher Fall hier vorliegt oder nicht, stehe dahin. Man kann jedenfalls nicht sagen, dass man das Wahlrecht genauso gut streichen könnte. Denn es gilt ja eben nur in bestimmten Fällen nicht.
Danke für Ihre Ausführungen auf meinen Beitrag. Ich weiß nicht, wie es den anderen Teilnehmern hier geht, aber ich habe überhaupt keine Ahnung, was Sie jetzt damit eigentlich sagen wollten.
Danke für Ihre Ausführungen auf meinen Beitrag. Ich weiß
nicht, wie es den anderen Teilnehmern hier geht, aber ich habe
überhaupt keine Ahnung, was Sie jetzt damit eigentlich sagen
wollten.
deine aussage war schlicht falsch. was gibt es da nicht zu verstehen ?
Angenommen das wäre die Antwort auf den Bezug der Herstellergarnatie
"§ 439 Absatz 3 Satz 1 nimmt nur auf die unverhältnismäßigen Kosten auf
Verkäuferseite Bezug. Wenn wir Ihnen ein neues Gerät zusenden, erhalten wir
von Ihnen ein gebrauchtes, mehrere Monate altes Gerät zurück, was jetzt
vielleicht noch maximal 50 % des Neupreises wert ist. Das entspricht Kosten
von 50 EUR, eine Reparatur ist für uns kostenfrei, somit haben wir unter dem
Strich 0 EUR bei Reparatur zu 50 EUR bei Austausch, bei einem Kaufpreis von
100 EUR sollte unstreitig sein, dass Kosten von 50 EUR unverhältnismäßig sind.
Exakt darauf nimmt § 439 BGB Bezug, alle anderen Punkte sind für die
Gesetzeslage unerheblich. Ich verstehe, dass die Situation für Sie
unbefriedigend ist und würde das als Kunde ebenso sehen, jedoch ist die
Gesetzeslage für beide Seiten verbindlich, also für uns aber eben genauso für
Sie."
Wie soll sich der Kunde nun verhalten? Lohnt ein Gang zum RA? Denn aktuell entsehem dem Kunden laufende Kosten, da er monatliche Zahlungen für einen Dienst leiste, die er aufgrund des Defektes nicht nutzen kann.
m.E. ist das nur ein dreister oder naiver Versuch, sich herauszureden. Der Argumentation folgend, könnte sich jeder Verkäufer immer darauf berufen, dass ihn die jeweils vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig belasten würde. Somit wäre das Wahlrecht praktisch ausgehebelt.
Eine Unverhältnismäßigkeit ist z.B. dann gegeben, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache nur zu sehr viel höheren Kosten als ursprünglich beschaffen könnte oder eine vom Käufer gewünschte Reparatur in keinerlei Verhältnis zu Wert der Sache stehen würde oder benötigte Ersatzteile extra angefertigt werden müssten.
Wie soll sich der Kunde nun verhalten? Lohnt ein Gang zum RA?
Ich würde sagen, dass der Verkäufer, nachdem ihm ein Anwalt die Rechtslage korrekt dargelegt hat, seine Meinung schnell ändern wird.