§439 BGB: Nacherfüllung bei Software, die Landesspezifikationen erfüllen muss

Hallo allerseits,

ein bundesweiter Verkäufer V würde zu unterschiedlichen Zwecken, aber auch zum Zwecke der Jagdgenossenschaftsverwaltung, für NRW Software liefern, die Daten des Katasteramts einlesen, verarbeiten und auswerten können soll.

Hierzu gäbe es Vorgaben des Landes, die unter anderem state-of-the-art Programmierung und die Umsetzung der Spezifikation ALKIS an die Software stellen (unter anderem kann man lesen : „Es darf nur dv-technisch und fachlich geeignete Software zum Einsatz kommen.“). Die Beantwortung der Frage, in wie weit dieses vom Land überprüft oder zertifiziert würde, stände aus und sollte hier zunächst nicht Thema werden.

Die Kunden der Softwarelieferanten wären Personen, die eine derartige Software einsetzen müssten, um das eigene Jagdkataster korrekt zu pflegen.


Kunde K würde also für seine JG das -vom Land zu diesem Zweck empfohlene - Programm des V kaufen.

Nun würde sich ziemlich schnell herausstellen, dass das Programm elementare Eigenschaften, wie z.B. die für „Wohnungs- / Teileigentums“-Anteile oder Miteigentümer, nicht korrekt behandeln könne, obwohl die Daten vom Katasteramt die korrekten Informationen enthielten.

Der Sohn Ks fände heraus, welche diesbezüglichen Teile der ALKIS Spezifikation nicht implementiert wären. Die Aufforderung an V diesbezüglich nachzubessern, beantwortete der Supporter (nach eigener Aussage der zuständige Programmierer) zunächst mit der Aussage, dass diese Teile in seinem Bundesland nicht zum tragen kämen (was aber auch nachweislich falsch wäre) und dann mit der Aussage, dass der „Bugfix“ in einer Woche getan sei. Sein Chef würde aber ein paar Tage später der Umsetzung widersprechen.

Es ist klar, dass man ggf. irgendwann das Recht bekäme, den Kauf rückabzuwickeln. Das könnte K aber ja nicht, weil die JG zur dauerhaften Pflege des Jagdkatasters auf Basis der Katasterdaten des Amtes verpflichtet wäre.

Frage nun: Muss der Verkäufer nachbessern, oder kann er sich per §439 BGB damit herausreden, dass ihm „unverhältnismäßig“ hohe Kosten dadurch entständen oder sich anderweitig weigern und darauf verweisen, dass der Kunde gefälligst alle derartigen Fälle nun und in der Zukunft händisch selbst einpflegen solle.

Zusätzlich ist dazu zu sagen, dass die Software die Daten des Katasteramtes nicht so darstellen kann, dass man das Teileigentum bzgl. des jagdbaren Anteils ablesen könnte, man müsste also zunächst händisch alle Flächen überprüfen, ob sie von nun an/ nun nicht mehr unter diesen Punkt fallen, und danach sich dann die korrekten Aufteilungen von den Eigentümern (und es gibt viele Eigentümer, die die genaue Aufteilung gar nicht kennen) bzw. zusätzlich vom Katasteramt holen. Und es wäre ein immer wiederkehrender mehrstündiger Aufwand, da auch regelmäßig Updates vom Katasteramt einzuspielen wären.

Alternativ, so der oben genannte Chef, könne man ja auch „händisch“ den Verweisen in der XML Datei folgen (welche schon für kleine Einheiten nahezu eine Million Zeilen hat), welches K selber aber auch nicht kann, da er gar nicht wüsste, was XML überhaupt ist.

Bedeuten „1 Woche Programmieraufwand“ vor diesem Hintergrund unverhältnismäßige Kosten, insbesondere wenn die Software nicht nur einmalig sondern an viele JG des Landes verkauft wurde?

Gruß
BW