§ 44 uhg

Hallo,
im Sportbrett wurde gerade ein Thread zugemacht, weil es um die Frage ging, wo man sich Sportveranstaltungen im Netz ansehen kann.

Natürlich gibt es diese Seiten, wo das möglich ist, aber ist es wirklich illegal, sich das anzusehen?

§ 44 UHG sagt:

=======================

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

================

Diese flüchtige Verfielfältigungshandlung sehe ich, wenn der Empfang des Programms über meinen Browser möglich ist, und das Empfangene quasi sofort nach dem Anschauen aus meinem Zwischenspeicher verschwindet und natürlich nicht gespeichert wird.

Anders ist es natürlich, wenn ich dafür erst Plug-ins runterlade und dann damit eine Art Filesharing betreibe.

Wie lauten dazu die Expertenkenntnisse? ( Soll heissen, ich lege keinen Wert auf Laienmeinungen )

Gruss
Hummel

.

Natürlich gibt es diese Seiten, wo das möglich ist, aber ist
es wirklich illegal, sich das anzusehen?

§ 44 UHG sagt:

=======================

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die
flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und
wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und
deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen
    Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Diese flüchtige Verfielfältigungshandlung sehe ich, wenn der
Empfang des Programms über meinen Browser möglich ist, und das
Empfangene quasi sofort nach dem Anschauen aus meinem
Zwischenspeicher verschwindet und natürlich nicht gespeichert
wird.

§ 44 UHG kenne ich leider nicht, aber dafür § 44a UrhG…

browsing, downloading oder caching ist keine nur vorübergehende vervielfältigung. es findet also § 16 urhg anwendung. § 44 urhg ist nicht anwendbar.

bevor dies als „meine“ ansicht angesehen wird, sie findet sich in kommentaren, z.b. im wandtke/bullinger als auch im spindler/schuster mit verweisen auf rechtsprechung.

§ 44 UHG kenne ich leider nicht, aber dafür § 44a UrhG…

browsing, downloading oder caching ist keine nur
vorübergehende vervielfältigung. es findet also § 16 urhg
anwendung. § 44 urhg ist nicht anwendbar.

bevor dies als „meine“ ansicht angesehen wird, sie findet sich
in kommentaren, z.b. im wandtke/bullinger als auch im
spindler/schuster mit verweisen auf rechtsprechung.

Vielen Dank!

Da hat sich etlicher Lesestoff eröffnet…

Aber nun Frage zum Auslöser:

Ist es zu beanstanden, wenn in einem Forum der Link: www.freierbundesligaempfang.tv gepostet wird?

Gruss
Hummel

Hallo

browsing, downloading oder caching ist keine nur
vorübergehende vervielfältigung. es findet also § 16 urhg
anwendung. § 44 urhg ist nicht anwendbar.

bevor dies als „meine“ ansicht angesehen wird, sie findet sich
in kommentaren, z.b. im wandtke/bullinger als auch im
spindler/schuster mit verweisen auf rechtsprechung.

Welche Rechtssprechung? Gibt es zum Thema Streaming/Caching wirklich schon Urteile? (Ich kenne nur den Kommentar des Amtsgericht Leipzigim Betreiber-Prozess)

Generell urteilt der BGH doch eher, das Schranken im UrhG restriktiv ausgelegt werden müssen. Und speziell der Fall Kino.to ist doch noch recht frisch, das war meiner Erinnerung nach die Rechtsmeinung sehr gespalten (und ich rede jetzt nicht vom juristischen Beirat der Computerbild). Kein Staatsanwalt hat bisher eine Anklage eines Kino.to-Nutzers zu Wege gebracht, geschweige denn eine Verurteilung.

Zurück zum Sportbrett - auch wenn das Anschauen der Streams legal wäre, die Bereitstellung ist es definitiv nicht.
Werbung und Links darauf sind solange sie nicht erkennbar der Presse oder Meinungsfreiheit unterliegen („Heise-Urteil“ zu AnyDVD) rechtswidrig und es ist verständlich das sich der W-W-W Betreiber da nicht drauf einlassen möchte.

Grüße
.L

§ 44 UHG kenne ich leider nicht, aber dafür § 44a UrhG…

browsing, downloading oder caching ist keine nur
vorübergehende vervielfältigung. es findet also § 16 urhg
anwendung. § 44 urhg ist nicht anwendbar.

bevor dies als „meine“ ansicht angesehen wird, sie findet sich
in kommentaren, z.b. im wandtke/bullinger als auch im
spindler/schuster mit verweisen auf rechtsprechung.

Vielen Dank!

Da hat sich etlicher Lesestoff eröffnet…

Aber nun Frage zum Auslöser:

Ist es zu beanstanden, wenn in einem Forum der Link:
www.freierbundesligaempfang.tv gepostet wird?

eine rechtlich relevante vervielfältigung wird durch das setzen eines links noch nicht ausgelöst: BGH GRUR 2003, 958, 961 – Paperboy, denn hyperlinks sind kein integraler und wesentlicher teil eines techn. verfahrens.

aber auch hier ist zu unterscheiden: deep-link (s. bgh urteil) und surface link. achja, und es gibt noch das framing, d.h. der user wird nicht auf eine fremde site/fremder server weitergeleitet, sondern innerhalb derselbe site öffnet sich der frame mit dem neuen inhalt.

in der literaturmeinung (soweit ersichtlich noch kein unterinstanzliches gericht) wird bei straftaten eine teilnahme bzw. mittelbare täterschaft (§§ 25ff. stgb) des link-setzers vorgeschlagen.

Welche Rechtssprechung? Gibt es zum Thema Streaming/Caching
wirklich schon Urteile? (Ich kenne nur den Kommentar des
Amtsgericht Leipzigim Betreiber-Prozess)

ich verstehe die frage nicht ganz. seit mehr als 10 jahren gibt es urteile zum streaming/caching. du meinst aber im zusammenhang mit § 44a urhg ?

ich muss dazu sagen, dass mein aktuellster kommentar aus dem jahr 2010 stammt, also etwas veraltet ist… damals war z.b. noch aktuell:

zum cache von suchmaschinen:
OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 224

Generell urteilt der BGH doch eher, das Schranken im UrhG
restriktiv ausgelegt werden müssen.

richtig, weil das werk bestmöglichst geschützt werden soll.

Und speziell der Fall
Kino.to ist doch noch recht frisch, das war meiner Erinnerung
nach die Rechtsmeinung sehr gespalten (und ich rede jetzt
nicht vom juristischen Beirat der Computerbild). Kein
Staatsanwalt hat bisher eine Anklage eines Kino.to-Nutzers zu
Wege gebracht, geschweige denn eine Verurteilung.

es ist zwar schon eine weile her, aber ist das ansehen nicht durch § 53 und/oder § 44a urhg gerechtfertigt…

Zurück zum Sportbrett - auch wenn das Anschauen der Streams
legal wäre, die Bereitstellung ist es definitiv nicht.
Werbung und Links darauf sind solange sie nicht erkennbar der
Presse oder Meinungsfreiheit unterliegen („Heise-Urteil“ zu
AnyDVD) rechtswidrig und es ist verständlich das sich der
W-W-W Betreiber da nicht drauf einlassen möchte.

sprichst du von anydvd I, II des olg münchen oder von der entscheidung des bgh oder der des bverfg ?