Person A möchte eine Wohnung zu einer Naturheilpraxis (freiberufliche Tätigkeit)„umwandeln“ (keine baulichen Veränderungen), hierzu soll eine Nutzungsänderung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75a NBauO beantragt werden. Müssen die Eingänge und Räumlichkeiten hier nach § 48 NBauO barrierefrei umgestaltet werden (Rampe, behindertengerechtes WC etc.)oder ist das nur bei Neubauten erforderlich? Habe leider im Internet nichts finden können.
Danke, Max
Hi,
grundsätzlich müssen natürlich auch bei einer Nutzungsänderung die Anforderungen der neuen Nutzung erfüllt werden - logisch.
Mir fallen spontan einige Unternehmen ein, die sonst gerne ihre Lagerhallen in Arbeitsstätten „umwidmen“ würden und ihren Mitarbeitern dann nicht einmal Toiletten zur Verfügung stellen müssten - ist ja Privatvergnügen 
Aber in § 48 Abs. 3 NBauO steht ja, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit wegen „ungünstiger vorhandener Bebauung“ die Anforderungen der Barrierefreiheit nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
Das ist natürlich immer nur im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Das hypothetisch zuständige Bauaufsichtsbehörde hilft da sicher weiter.
Viele Grüße
Trobi.
in § 48 Abs. 3 NBauO
Hallo,
in § 75a (2) NBauO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)ist aufgelistet, dass z.B. die Voraussetzungen nach § 47 (Stellplätze), Brandschutz etc. geprüft werden, jedoch wird der § 48 hier nicht eindeutig erwähnt, daher meine Frage. Einige Bauämter in Nds. fordern barrierefreien Umbau, andere wiederum nicht…