§ 48b Abs.1 EStG

Hallo die Experten,

einer Dachdeckerrechnung (Reparatur) liege die Kopie eines Schreiben des Finanzamtes bei, wonach der Empfänger der Bauleistung von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b Abs.1 EStG freigestellt ist.

Wer erklärt einem wenig steuerkundigen Hausbesitzer (vermietetes Objekt) die Sinnhaftigkeit dieses „Zirkus“ ?

Gruß
Karl

Bauleistung von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b Abs.1
EStG freigestellt ist.

Wer erklärt einem wenig steuerkundigen Hausbesitzer
(vermietetes Objekt) die Sinnhaftigkeit dieses „Zirkuses“ ?

Hallo Karl,

dies fragen sich sogar Steuerrechtsexperten…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

auch in diesem fiktiven Fall zahlt der Leistungsempfänger doch nur die Rechnung, incl Mehrwertsteuer. Oder ?

Gruß
Karl

dies fragen sich sogar Steuerrechtsexperten…

dann sind’s wohl keine Experten…

einer Dachdeckerrechnung (Reparatur) liege die Kopie eines
Schreiben des Finanzamtes bei, wonach der Empfänger der
Bauleistung von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48b Abs.1
EStG freigestellt ist.

Wer erklärt einem wenig steuerkundigen Hausbesitzer
(vermietetes Objekt) die Sinnhaftigkeit dieses „Zirkus“ ?

Die Sache ist eigentlich ganz einfach. Als die Steuer nach §§ 48 ff. EStG, besser bekannt unter der Bezeichnung Bauabzugsteuer , eingeführt wurde, da geschah das vor allem deswegen, weil der Gesetzgeber sich sagte: Bauunternehmern kann man nicht trauen. Man befürchtete Steuerausfälle im Einkommensteuerbereich.

Deswegen dachte man sich die Bauabzugsteuer aus, und die funktioniert so, dass derjenige, der eine Bauleistung empfängt und bezahlt und gleichzeitig selbst Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist (§ 48 Abs. 1 EStG), dem Bauunternehmer, der für ihn gearbeitet hat, dessen Rechnung nicht voll bezahlt, sondern nur zu 85 % des Rechnungsbetrages. Die übrigen 15 % führt er direkt an das Finanzamt als Bauabzugsteuer ab. Und dort wird dieser Betrag sozusagen bereits als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Bauunternehmers behandelt (§ 48c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), der auf diese Weise überhaupt keine Gelegenheit zur Hinterziehung hat.

Nun ist das natürlich für alle Beteiligten recht unkomfortabel und aufwändig. Deswegen hat man wiederum die Möglichkeit erfunden, auf diesen Abzug der Bauabzugsteuer zu verzichten. Einzige Bedingung: der Bauunternehmer muss sich vom Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung (§ 48b Abs. 1 EStG) besorgen - das ist jenes Schreiben, das der Rechnung beiliegt. Und wenn er dieses seinem Auftraggeber präsentiert, überweist der ihm den vollen Rechnungsbetrag und muss keine Bauabzugsteuer einbehalten, die an das Finanzamt abzuführen wäre.

Diese sogenannte Freistellungsbescheinigung wird übrigens in der Mehrzahl der Fälle recht unkompliziert erteilt - schon aus diesem Grunde ist die Bauabzugsteuer eigentlich ein zahnloser Tiger. Lediglich die ganz krummen Hunde kriegen diesen Wisch nicht.

deswegen, weil der Gesetzgeber sich sagte: Bauunternehmern
kann man nicht trauen. Man befürchtete Steuerausfälle im
Einkommensteuerbereich.

Nicht ganz.

Man traute ausl. Unternehmern nicht, die hier die USt kassieren, aber nicht abführen.

Daher wurden Ausfälle im USt-Bereich befürchtet, übrigens zu recht.

Nicht ganz.

Man traute ausl. Unternehmern nicht, die hier die USt
kassieren, aber nicht abführen.

Daher wurden Ausfälle im USt-Bereich befürchtet, übrigens zu
recht.

Falsch. Das, was du meinst, war der Grund für die Einführung des reverse-charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht. Darum ging es hier aber nicht.

Der Fragesteller hatte eine Frage zur Bauabzugsteuer , nicht zur Umsatzsteuer.

Der Fragesteller hatte eine Frage zur Bauabzugsteuer , nicht
zur Umsatzsteuer.

Oh, ich bin der deutschen Sprache mächtig und habe das schon verstanden.

Hier was zum Lesen:
http://www.zdb.de/zdb.nsf/0/A9F08802D51EB0FBC1257504…

Zitat daraus:
„Nicht der leistende Auftragnehmer schuldet die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (Auftraggeber), falls es sich um eine Bauleistungserbringung zwischen zwei Bauleistenden handelt…
Dann müsste nach Ansicht von Prognos mit großer Wahrscheinlichkeit bei der Umsatzsteuer eine Ersatzbescheinigung eingeführt werden“

Ja, und wieso beschäftigt dich das Thema Umsatzsteuer hier so stark? Um dieses Thema geht es in der Ausgangsfragestellung doch überhaupt nicht.

Ja, und wieso beschäftigt dich das Thema Umsatzsteuer hier so
stark? Um dieses Thema geht es in der Ausgangsfragestellung
doch überhaupt nicht.

Mir, dem unbedarften Ausgangsfragesteller, war es bis heute unbekannt, dass es eine Bauabzugssteuer gibt. Ein weiteres Indiz für den ungeheuerlich erfinderischen Reichtum unser Steuergesetzgebung.

Ein weiteres
Indiz für den ungeheuerlich erfinderischen Reichtum unser
Steuergesetzgebung.

…an dem ja wohl niemand mehr ernsthaft zweifelt. :smile: