§ 4a Daueraufenthaltsrecht(FreizügG/EU)

Hallo
nehmen wir an dass eine neu-EU-Buergerin nach 6 Jahren Aufentahlt in D Anspruch auf Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Daueraufenthaltsrecht(FreizügG/EU) hat.

Was waere wenn sie verheiretet sei, ihr Ehemann auch neu-EU-Buerger ist, und sich laenger als 5 Janre in D aufgehalten hat, danach sei er 8 Monaten nicht in D, unter diesen Umstaenden ist fraglich ob er selber Anspruch nach § 4a Daueraufenthaltsrecht(FreizügG/EU) haben kann.
Kaeme dann Daueraufenthaltsrecht gem. § 9a AufenthG in Frage fuer den Ehegatte?

DANKE

Hallo!

Ich bin da zwar jetzt etwas verwirrt vom Sachverhalt, aber allgemein gilt: wenn einer ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Gemeinschaftsrechtes in Anspruch nimmt, dann hat der Ehegatte automatisch immer auch ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht, denn entweder er hat selbst eines, hat er selbst keines, kann er es vom Ehegatten ableiten.

Das kann schon mal ein Streitpunkt mit der Behörde werden, es ist aber gemeinschaftsrechtlich klar.

Gruß
Tom