4facher anstieg der wasserkosten nach einzug einer großfamilie---keine wasseruhren

servus gemeinde,

folgender, natürlich rein hypotethischer fall, bereitet mir mal wieder kopfzerbrechen:

mieterin A, seit kurzem witwe, bewohnte mit ihrem ehemann eine städtische wohnung in einem zweifamilienhaus, dies bereits seit den 1950er jahren. die wohnung behielt sie nach dem tod des gatten.

vor zwei jahren nun wurde die einstmals städtische wohnung an einen privaten eigentümer B verkauft, der den alten abrechnungsschlüssel für die betriebskosten der einfachheit halber beibehielt…alles wird im quadratmeterschlüssel verteilt. diese praxis war über die jahrzehnte gut und unstrittig, weil beide wohnungen gleich groß sind und immer mit ein-zwei personen bewohnt wurden. seit mitte 2014 aber bewohnt eine vielköpfige familie C die zweite wohnung des hauses (eingezogen mit 5, inzwischen sind es sechs personen) !

die nun der mieterin A ende 2015 überreichte nebenkostenabrechnung für 2014 weist demzufolge ein erhebliches missverhältnis bzw eine enorme steigerung (400%) der wasserkosten aus, an denen sie hälftig beteiligt wird, denn der verteilerschlüssel ist nach wie vor ausschliesslich die quadratmeterzahl der wohnungen. es handelt sich also unterm strich um eine steigerung der kosten um das drei-vierfache, was der alten dame die tränen in die augen treibt. für die abrechnung 2015 wird eine noch größere schieflage erwartet.

was würde die dame A, wäre sie reell existent, in einem solchen fall tun können?

  • könnte sie den eigentümer B auf einbau einer wasseruhr drängen?
  • wäre gar der klageweg sinnvoll, um den verteilerschlüssel nach bekanntwerden dieser erheblichen schieflage auf ein gerechtes maß zu ändern?
  • gibt es hierzu ein urteil, auf das man sich berufen könnte?

sachdienliche hinweise werden gerne entgegengenommen.

danke schon jetzt

Das kann man versuchen, erfordert dann aber eine Änderung des Mietvertrages beider Parteien weil sich der Umrechnungsschlüßel ändert.

Schlechte Karten für den Klagenden.
Wenn, dann höchstens über das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu dem der VM verpflichtet ist.

Keines bekannt.
Fachanwalt für Mietrecht wegen einer Erstberatung konsultieren wäre ratsam.
ramses90

könnte sie den eigentümer B auf einbau einer wasseruhr drängen?

Ja. Die Einmalkosten für Montage und ggf. Leitungsänderung sind Modernisierungskosten und können umgelegt werden, führen also zu einer Mieterhöhung auf Dauer. 11% der anrechenbaren Kosten(hier vermutlich alles) kann auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.
Und die regelmäßigen Austausch-und Ablesekosten werden über die NK-Abrechnung umgelegt.
Der Einbau ist längst Pflicht ,es gäbe nur wenige Ausnahmen.

Wäre gar der Klageweg sinnvoll, um den Verteilerschlüssel nach bekanntwerden dieser erheblichen Schieflage auf ein gerechtes maß zu ändern?
gibt es hierzu ein Urteil, auf das man sich berufen könnte?

Klageweg immer als letztes.
Vorher gibt’s bereits die Möglichkeit wegen grober Unbilligkeit der Abrechnung auf eine Änderung des Verteilmaßstabes zu drängen.
Etwa nach Personenzahl.

Aber eine Abrechnung muss nicht „gerecht“ sein ! Sie muss nachvollziehbar und auf einer anerkannten Grundlage basieren.
Laut Betriebskostenverordnung ist das stets die Wohnfläche als Standardmodell.
Abweichend darf auch nach einem anderen Maßstab verteilt werden, etwa nach Wohneinheiten(wäre hier ja gleichwertig) oder Personenzahl.
Änderung ginge nur zukünftig für das neue Abrechnungsjahr, also erstmals für 2017 !

Was ist denn mit Heizkosten ? Wie werden die abgerechnet ? Auch nur nach WF ?
Gibt’s keine Heizkostenverteiler an den Heizkörpern oder habt ihr eigene Gasheizungen(Thermen) und bezahlt selbst Gasrechnung ?

Auch da besteht ja schon lang Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Gibt’s die nicht kann man die Abrechnung pauschal kürzen !

Man sollte sich mal mietrechtlich beraten lassen. Die Chancen für eine Änderung der Abrechnung stehen m.E. schlecht, die für das Durchsetzen der Wasseruhren und ggf. Heizkostenverteiler/Wärmezähler schon besser.

MfG
duck313

Huhu Duck,

Interesant, kannst du mir das Bitte mal belegen, dass dies Bundesweit Pflicht ist.

Nicht der Einfachkeit wegen, sondern einfach, da sich der Erwerber an die Geschlossenen Mietverträge halten muss

Nur verbrauch oder auch Kostensteigerung?

Was § 566a BGB entspricht.

Betriebskosten können aufgrund der möglichen Fallkonstellationen nicht Fair sein, höchsten nach dem Gesetz richtig…

zu den fragen:

@duck heizkosten fallen in diesem fall raus, die fiktive alte dame A heizt mit eigener ölheizung.

@anon44275120 kostensteigerung durch massiven mehrverbrauch im haus, nicht durch eine erhöhung der wasserkosten je m³ seitens der stadtwerke.