5/10 bzw. 7/10 Zwangsversteigerungen: Frage

Hallo Experten!

Ich habe 3 Fragen…
Erste Frage:

Es gibt ja die o.g. Grenzen… zum meinem Verständnis:
Angenommen ich bin Gläubiger. Beim ersten Termin kann ich einen Antrag stellen, dass unterhalb von 70% des Verkehrswertes der Zuschlag verwehrt wird.

Beispiel: Verkehrswert: 100.000 Euro, 5/10= 50.000 Euro; 7/10= 70.000 Euro. Es werden 65.000 Euro geboten.

Frage: WARUM sollte ich den Antrag auf nicht erteilen NICHT stellen?

Ist es so, dass ich als Gläubiger sage:
O.K., bevor ich für diese Hütte „noch weniger“ bekomme stelle ich KEINEN Antrag, nehme halt die 65.000 Euro und geh noch ein Bier trinken als dass wieder ein Termin platzt und ich beim Wiederholungstermin nur 50.000 bekomme…

Ist mein Gedankengang richtig?

Zweite Frage: Ich habe beim Zuständigen Amtsgericht ein Gutachten gesehen, welches ein „super“ Haus gezeigt hat. Das Gutachten ist aus dem Jahr 2004. Das ganze Haus war TIP TOP, Sauber, Ordentlich…

Falls ich von den jetzigen Besitzern keine Besichtigung bekomme ist das Gutachten (die Bilder darin) der einzige Anhaltspunkt, den ich vom Hausinneren habe…
Was ist, wenn der jetzige Besitzer (bevor er das Haus verlässt) evtl. aus Protest so richtig durcheinander macht, Unordnung, die Wände beschmiert, die Holztüren oder das Eichenpakett beschädigt??

Wie seht es dann aus, wenn ich das Haus ersteigert habe und dann eine „Trümmerlandschaft“ vorfinde?

Dritte Frage:
Im genannten Haus war eine riesige Küche, ein freistehender Kaminofen auf den Bildern zu sehen. Gehören die dem Noch-Besitzer oder sind das „Einrichtungsgegenstände“, die ich mit ersteigere?

Vielen Dank für die Mühe!
Gruß & Guten Rutsch
Marc Sickelmann
(Noch-Mieter, haha)

Hallo,

Frage: WARUM sollte ich den Antrag auf nicht erteilen NICHT
stellen?

  • zum einen, wie gesagt, weil der zweite Termin auch schlechtere Ergebnisse bringen kann oder
  • weil auch das niedrige Gebot ausreicht, meine Forderung zu erfüllen

Falls ich von den jetzigen Besitzern keine Besichtigung
bekomme ist das Gutachten (die Bilder darin) der einzige
Anhaltspunkt, den ich vom Hausinneren habe…
Was ist, wenn der jetzige Besitzer (bevor er das Haus
verlässt) evtl. aus Protest so richtig durcheinander macht,
Unordnung, die Wände beschmiert, die Holztüren oder das
Eichenpakett beschädigt??

Das der Gutachter das Haus von innen besichtigen konnte ist ausschliesslich auf die Zustimmung der bisherigen Eigentümer zurückzuführen. Eine Pflicht, die Besichtigung zu gestatten, gibt es nicht. In sehr vielen Fällen kann der Gutachter das Objekt nur von außen sehen. Er nimmt dann einen Sicherheitsabschlag auf den Wert vor, der einen schlechten Innenzustand annimmt.

Das Risiko, dass der Objektzustand sich verschlechtert trägt der Käufer. Auch ist der bisherige Eigentümer bis zum Zuschlag eben Eigentümer. Wenn er der Meinung ist, dass bloßer Estrich schöner ist als Eichenparkett: Seine Sache.

Wie seht es dann aus, wenn ich das Haus ersteigert habe und
dann eine „Trümmerlandschaft“ vorfinde?

Aufräumen

Im genannten Haus war eine riesige Küche, ein freistehender
Kaminofen auf den Bildern zu sehen. Gehören die dem
Noch-Besitzer oder sind das „Einrichtungsgegenstände“, die ich
mit ersteigere?

Sofern diese fest mit dem Haus verbunden sind, werden sie mitversteigert. Wenn die tolle Einbauküche aber plötzlich weg ist, hilft die Juristerei nicht weiter. Hätte der Vorbesitzer Geld (dass man nun einklagen will) wäre es nicht zur Versteigerung gekommen.

Es bleibt ein Restrisiko. Man kann eben nicht alle Vorteile auf sich vereinen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
die Grenzen in der Zwangsversteigerung haben komplett unterschiedliche Bedeutungen und nicht jeder Gläubiger kann sie beantragen:

  1. 5/10 Grenze wird nicht beantragt sondern die besteht einfach im 1.Termin verhindert den Zuschlag!
  2. Die 7/10 Grenze gilt nur im spezialfall, wenn es mehr als einen Gläubiger gibt. Wenn ein nachrangige Gläubiger (mehr)Geld bekäme bei einem >= 7/10 Gebot hat er das Recht 7/10 Grenze zu beantragen.
    Bspl.
    Im Grundbuch 1.Rang 100000 Grundschuld A
    2.Rang 5000 Grundschuld B

Variante 1:
Verkehrswert 100000 Euro
Gebot 50001 Euro ca.50%

B kann die 7/10 Grenze nicht beanspruchen; denn bei 7/10 würde er ja auch nichts bekommen.

Variante 2:
Vw. 200000 Euro
Gebot 100001 Euro ca.50%

B kann 7/10 Grenze beanspruchen, denn bei 7/10 würde er seine 5000 Euros zurückbekommen.

Für den betreibenden Gläubiger ist diese Grenze absolut unwichtig - er ist jederzeit „Herr des Verfahrens“. Er kann selbst bei 120% Gebot dem Zuschlag nicht zustimmen!

Gruß n.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]