Hallo Experten!
Ich habe 3 Fragen…
Erste Frage:
Es gibt ja die o.g. Grenzen… zum meinem Verständnis:
Angenommen ich bin Gläubiger. Beim ersten Termin kann ich einen Antrag stellen, dass unterhalb von 70% des Verkehrswertes der Zuschlag verwehrt wird.
Beispiel: Verkehrswert: 100.000 Euro, 5/10= 50.000 Euro; 7/10= 70.000 Euro. Es werden 65.000 Euro geboten.
Frage: WARUM sollte ich den Antrag auf nicht erteilen NICHT stellen?
Ist es so, dass ich als Gläubiger sage:
O.K., bevor ich für diese Hütte „noch weniger“ bekomme stelle ich KEINEN Antrag, nehme halt die 65.000 Euro und geh noch ein Bier trinken als dass wieder ein Termin platzt und ich beim Wiederholungstermin nur 50.000 bekomme…
Ist mein Gedankengang richtig?
Zweite Frage: Ich habe beim Zuständigen Amtsgericht ein Gutachten gesehen, welches ein „super“ Haus gezeigt hat. Das Gutachten ist aus dem Jahr 2004. Das ganze Haus war TIP TOP, Sauber, Ordentlich…
Falls ich von den jetzigen Besitzern keine Besichtigung bekomme ist das Gutachten (die Bilder darin) der einzige Anhaltspunkt, den ich vom Hausinneren habe…
Was ist, wenn der jetzige Besitzer (bevor er das Haus verlässt) evtl. aus Protest so richtig durcheinander macht, Unordnung, die Wände beschmiert, die Holztüren oder das Eichenpakett beschädigt??
Wie seht es dann aus, wenn ich das Haus ersteigert habe und dann eine „Trümmerlandschaft“ vorfinde?
Dritte Frage:
Im genannten Haus war eine riesige Küche, ein freistehender Kaminofen auf den Bildern zu sehen. Gehören die dem Noch-Besitzer oder sind das „Einrichtungsgegenstände“, die ich mit ersteigere?
Vielen Dank für die Mühe!
Gruß & Guten Rutsch
Marc Sickelmann
(Noch-Mieter, haha)