§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG - Verständnis

Hallo!

Im oben genannten Paragraphen liegt bei mir ein kleines Verständnissproblem vor.
Es steht geschrieben: „Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.“

Nur verstehe ich nicht genau was die Gesellschafter machen sollen?

Einen Sachgrüdnungsbericht schreiben um den Wert der Sacheinlage festzuhalten - Was heißt aber „Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen“?

„beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.“ Welches Unternehmen soll auf die Gesellschafter übergehen? Die GmbH bei der Liquidation? Was hat es dann für einen Sinn die Jahresergebnisse anzugeben?

Ausserhalb des Paragraphen:

Was geschieht wenn sich der Wert der Sacheinlage im laufe des Bestehens der GmbH verringert? Muss diese Einlage ständig neubewertet werden und wenn ja, wie oft?

Vielen Dank für eine Antwort!!!

Victoria

Hallo,

Was geschieht wenn sich der Wert der Sacheinlage im laufe des
Bestehens der GmbH verringert? Muss diese Einlage ständig
neubewertet werden und wenn ja, wie oft?

aus Zeitmangel nur ein Wort zu diesem Teil: Wir bewegen uns beim Eigenkapital auf der Passivseite, bei den Vermögensgegenständen auf der Aktivseite. Das hat Folgen. :wink:

Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
Gründung GmbH, Einlage 50.000 in bar erbracht.

Bilanz:
Guthaben 50.000 Stammkapital 50.000

Nun kauft das Unternehmen für 50.000 Euro aus Spekulationsgründen Aktien:

Aktien (UV) 50.000 Stammkapital 50.000

Nun verliert die Aktie 50% an Wert:
Buchung
Abschreibung auf UV… an Aktien (UV) 25.000

Bilanz
Aktien 25.000 Stammkapital 50.000
Bilanzverlust: -25.000

Eigenkapital 25.000

Will sagen: Die Einlage bleibt ab dem Zeitpunkt der Einlage unverändert. Eine Minderung erfolgt nicht direkt durch die Abwertung eines Vermögensgegenstandes, sondern nur indirekt über Buchungen in der GuV und dem daraus resultierenden Jahresfehlbetrag bzw. letztlich Bilanzverlust und das ist völlig unabhängig von der Art der Einlage.

Gruß,
Christian

Hi Christian,

wieder einmal danke für deine gute Antwort!

Falls du noch etwas Zeit hast:

Was passiert wenn die Aktien komplett hinüber sind - So ist das Stammkapital ja nur noch in der Bilanz verzeichnet, aber in Wirklichkeit gar nicht mehr da? Ist die GmbH dann insolvent?

Hallo!

Bei Christians Beispiel wäre zumindestens schon mal eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung erforderlich.
§49 Absatz(3)

Was passiert wenn die Aktien komplett hinüber sind - So ist
das Stammkapital ja nur noch in der Bilanz verzeichnet, aber
in Wirklichkeit gar nicht mehr da? Ist die GmbH dann
insolvent?

Noch nicht, aber wenn jetzt eine Rechnung kommt, dann ist sie
zahlungsunfähig (Insolvent).

Gruß
Stefan

Hallo Viktoria,

Einen Sachgrüdnungsbericht schreiben um den Wert der
Sacheinlage festzuhalten -

in die XY gmbH wird eingebracht
1 Spinnextrudermaschine im Wert von 22.500 EUR
1 Computer im Wert von …
2 Autos …
1 …

Was heißt aber „Angemessenheit der
Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen“?

Wenn die Anlagen defacto neu sind (Computer 1-2 Wochen, Spinnextrudermaschine 8-9 Monate mit 22 Betriebstunden) kann man den Einkaufspreis nennen. Bei älteren Sachen empfiehlt es sich entweder den Wert analog zu den üblichen (bilanziellen/steuerlichen) Abschreibungsregeln zu ermitteln oder falls das nicht passt ein Sachverständigengutachten einzuholen.

„beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die
Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.“

Wenn frau V vor zwei jahren angefangen hat Briefe zu falten und zu verkaufen, hat sie erst mal als Einzelunternehmerin angefangen. nun möchte sie ihr florierendes Unternehmen mit 7 Angestellten und 3 Frankiermaschienen und 1 Postsortieranlage in eine GmbH umwandeln.
Hierbei soll das unternemen „Eintzelunternehmerin Frau V“ auf die „BriefGmbH V&Schwestern“ übergehen.
alles klar ?

Was hat es dann für einen Sinn die Jahresergebnisse anzugeben?

zur Bewertung der Sacheinlage ?

Ciao maxet.

Hallo Veronika,

Was passiert wenn die Aktien komplett hinüber sind - So ist
das Stammkapital ja nur noch in der Bilanz verzeichnet, aber
in Wirklichkeit gar nicht mehr da? Ist die GmbH dann
insolvent?

für eine Insolvenz gibt es zwei Gründe: wirtschaftliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Eine Überschuldung setzt voraus, daß Verbindlichkeiten nicht mehr durch Vermögen gedeckt sind (§ 19 InsO). Ohne Schulden also keine Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, daß fällige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können (§17 InsO) bzw. dieser Zustand einzutreten droht (§ 18 InsO). Sofern also keine Zahlungsverpflichtungen anstehen, gibts auch hier keinen Grund für einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Ganz wichtig ist, daß Du zwischen dem reinen Buchungsposten Eigenkapital und dem Vermögen bzw. der Liquidität unterscheidest. Wertverlust eines Vermögensgegenstandes kann niemals direkt dazu führen, daß Eigenkapital (als Überbegriff für Stammkapital (GmbH), gezeichnetes Kapital (AG) usw.) „verschwindet“. Das geht immer nur indirekt durch Buchung über die Gewinn- und Verlustrechnung (zumindest bei Rechnungslegung nach HGB).

Gruß,
Christian

Hallo Maxet,

alles klar ich habe es verstanden. :smile:

Danke!

Hallo Christinus,

Hallo Veronika,

Victoria … :smile:

Deine Antworten sind so gut, dass sie immer wieder Fragen aufkommen lassen! :wink:

Für mich klingt Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nahezu gleich. Bei einer Überschuldung sind die Passiva nicht mehr durch die Aktiva gedeckt. Aber deine Definition von Zahlungsunfähigkeit klingt für mich ähnlich. Auch nachdem ich mir die drei §§ der InsO durchgelesen habe?

Also wenn ich zwischen Buchungsposten Eigenkapital und dem Vermögen unterscheiden soll, so ist bei dem kompletten Wertverlust der Aktien mein Vermögen gleich Null. Aber wenn auf der Aktiveseite kein Vermögen vorhanden ist kann doch kein Ungleichgewicht in der Bilanz bestehen und auf der Passivseite das Stammkapital ausgewiesen werden? Was geschieht mit dem Unterschiedsbetrag?

Danke nochmal für deine Antworten!

Victoria

Hallo Victoria.

Hallo Veronika,

Victoria … :smile:

Bitte entschuldige.

Für mich klingt Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nahezu
gleich. Bei einer Überschuldung sind die Passiva nicht mehr
durch die Aktiva gedeckt. Aber deine Definition von
Zahlungsunfähigkeit klingt für mich ähnlich. Auch nachdem ich
mir die drei §§ der InsO durchgelesen habe?

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, daß keine Liquidität zur Begleichung von fälligen Verbindlichkeiten vorhanden ist. Es handelt sich dabei also um eine Liquiditätsbetrachtung.

Überschuldung bedeutet, daß rein bilanziell Vermögen

Okay den ersten Teil habe ich verstanden.

Nun noch eine Kleinigkeit:
Folgende Gegebenheiten:

Jahr 0 - GmbH Gründung: Sacheinlage eines PKW´s im Wert von 30000 Euro.
Bilanz am Jahresende: Aktivseite Sachanlage PKW 30000 und Passivseite Eigenkaapital 30000 Euro (= die Höhe der Stammeinlage)

Jahr 1 - Auto exploriert: PKW hat keinen Wert mehr, Abschreibung der 30000 Euro.
Bilanz am Jahresende: Aktivseite Null und Passivseite Eigenkapital 0 (= Höhe der Stammeinlage (30000) - Jahresverlust (30000)= 0)

Jahr 2 - Keine Geschäftsvorfälle
Bilanz am Jahresende: Aktivseite Null und Passivseite ???
Ich habe in diesem Jahr keinen Verlust und das Stammkapital soll ja Buchmäßig noch erhalten sein… also Passivseite EK 30000. Was wiederum ja nicht möglich ist.

Worin liegt der Fehler in meiner Denkweise?

Vielen Dank nochmal,

Victoria.

Jahr 2 - Keine Geschäftsvorfälle
Bilanz am Jahresende: Aktivseite Null und Passivseite ???
Ich habe in diesem Jahr keinen Verlust und das Stammkapital
soll ja Buchmäßig noch erhalten sein… also Passivseite EK
30000. Was wiederum ja nicht möglich ist.

Worin liegt der Fehler in meiner Denkweise?

Lediglich darin, daß der Jahresfehlbetrag nicht während des Jahres verschwunden ist, sondern noch unverändert in der Bilanz steht, entweder weiterhin als Jahresfehlbetrag oder als Verlustvortrag oder als Bilanzverlust. Was jetzt das „richtigste“ wäre, müßte ich nachschlagen. In der Praxis habe ich schon alle Varianten gesehen.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

ich verstehe nun nichts mehr… :wink:
Man kann doch nicht jedes Jahr einen Verlust einbuchen weil ein Unterschiedsbetrag besteht. Man hat doch einmal den Verlust gemacht und nicht kontinuierlich?
Der Verlust muss doch am Jahresende in die GuV eingetragen werden und ost Gewinnwirksam.

Danke Victoria. :smile:

Hallo noch mal,

Man kann doch nicht jedes Jahr einen Verlust einbuchen weil
ein Unterschiedsbetrag besteht. Man hat doch einmal den
Verlust gemacht und nicht kontinuierlich?

wenn der Verlust erst einmal in der Bilanz drin ist, kommt er nur durch Gewinne oder Umbuchung in andere Eigenkapitalpositionen wieder raus. D.h. nur weil der jedes Jahr drinsteht, ist er nicht jedes Jahr neu entstanden. Schon per defintionem ist Schlußbilanz Jahr x=Eröffnungsbilanz Jahr x+1. In der GuV-Rechnung passiert mit dem Verlustvortrag gar nichts mehr, wenn er erst einmal in der Bilanz untergekommen ist.

Ich hoffe, es wird nun wieder etwas klarer :wink:

Gruß,
Christian

Ich vermute mal ich stehe irgendwie auf der Leitung und da kommt bei mir was nicht an.

Das Beispiel mit den Aktien:
Wenn meine Aktien (einzigste Aktiva in meiner GmbH) gesunken sind oder komplett an Wert verloren haben. So muss ich diese gemäß des Niederwertprinzips Abschreiben. Also zb „Verlust aus Abgang von Aktien an Aktien“ also Gewinnwirksam in die GuV einbringen.
Wie kommt jetzt der Verlust in die Bilanz?

Danke wenn du mich von der Leitung runter hebst.

Victoria

wenn der Verlust erst einmal in der Bilanz drin ist, kommt er
nur durch Gewinne oder Umbuchung in andere
Eigenkapitalpositionen wieder raus. D.h. nur weil der jedes
Jahr drinsteht, ist er nicht jedes Jahr neu entstanden. Schon
per defintionem ist Schlußbilanz Jahr x=Eröffnungsbilanz Jahr
x+1. In der GuV-Rechnung passiert mit dem Verlustvortrag gar
nichts mehr, wenn er erst einmal in der Bilanz untergekommen
ist.

Ich hoffe, es wird nun wieder etwas klarer :wink:

Gruß,
Christian

Guten abend,

Ich vermute mal ich stehe irgendwie auf der Leitung und da
kommt bei mir was nicht an.

Das Beispiel mit den Aktien:
Wenn meine Aktien (einzigste Aktiva in meiner GmbH) gesunken
sind oder komplett an Wert verloren haben. So muss ich diese
gemäß des Niederwertprinzips Abschreiben. Also zb „Verlust aus
Abgang von Aktien an Aktien“ also Gewinnwirksam in die GuV
einbringen.
Wie kommt jetzt der Verlust in die Bilanz?

Buchungssätze sind immer gut, um solche Dinge zu veranschaulichen. Ich korrigiere Deinen auch nur ein klitzekleines bißchen:
Abschreibung auf Wertpapiere des Umlaufvermögens an Wertpapiere des Umlaufvermögens

Die Abschreibung wird dann natürlich auch in der GuV-Rechnung gebucht und über die Jahresabschlußbuchung Eigenkapitalkonto (bspw. Jahresfehlbetrag) an GuV-Konto rutscht die Wertminderung dann in die Bilanz.

Danke wenn du mich von der Leitung runter hebst.

Funktionierts schon? :wink:

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

Die Abschreibung wird dann natürlich auch in der GuV-Rechnung
gebucht und über die Jahresabschlußbuchung Eigenkapitalkonto
(bspw. Jahresfehlbetrag) an GuV-Konto rutscht die
Wertminderung dann in die Bilanz.

Okay jetzt bin ich wieder fast drin!

Und wie lange bleibt der Jahresfehlbetrag da drin?

Victoria

Guten morgen Victoria,

Die Abschreibung wird dann natürlich auch in der GuV-Rechnung
gebucht und über die Jahresabschlußbuchung Eigenkapitalkonto
(bspw. Jahresfehlbetrag) an GuV-Konto rutscht die
Wertminderung dann in die Bilanz.

Okay jetzt bin ich wieder fast drin!

Und wie lange bleibt der Jahresfehlbetrag da drin?

solange, bis er durch Jahresüberschüsse oder Auflösung von Rückstellungen in den folgenden Jahren ausgeglichen wird.

Gruß,
Christian