Ehemals unversicherte, die seit 01.04.2007 nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung gewechselt haben werden ab diesem Zeitpunkt monatlich 5% Zinsen in Rechnung gestellt (was einen Jahreszins von 60% entspricht).
Nach BGB 291 wäre das natürlich Wucherzins, aber die Krankenkassen wurden wohl laut SGB dazu autorisiert und evtl. sogar verpflichtet diesen Wucherzins einzutreiben.
Nun meine Frage:
Wo ist die Höhe dieses Säumniszuschlags im SGB defininiert und seit wann gilt dieser Wucherzuschlag.
In Paragraph 24 SGB finde ich im Internet nur 2 Absätze in beiden kein Bezug zu diesem extrem hohen Zinssatz.
Die Masche ist: Man schnappt irgendwo was auf, denkt nicht weiter drüber nach und tippt sein Aufgeschnapptes in ein Internetforum.
Ehemals unversicherte, die seit 01.04.2007 nicht in eine
gesetzliche Krankenversicherung gewechselt haben werden ab
diesem Zeitpunkt monatlich 5% Zinsen in Rechnung gestellt (was
einen Jahreszins von 60% entspricht).
Oh, monatlich 5% Zinsen?
Nach BGB 291 wäre das natürlich Wucherzins, aber die
Krankenkassen wurden wohl laut SGB dazu autorisiert und evtl.
sogar verpflichtet diesen Wucherzins einzutreiben.
Du meinst also, daß der Gesetzgeber lt. BGB Wucherzinsen verbietet, aber derselbe Gesetzgeber im SGB Wucherzinsen zuläßt?
Nun meine Frage:
Wo ist die Höhe dieses Säumniszuschlags im SGB defininiert und
seit wann gilt dieser Wucherzuschlag.
Was denn jetzt? Säumniszuschlag? Wucherzuschlag? Wucherzinsen?
In Paragraph 24 SGB finde ich im Internet nur 2 Absätze in
beiden kein Bezug zu diesem extrem hohen Zinssatz.
dann sollte man auch den Absatz 2 des § 24 SGB IV lesen. Danach ist kein Säumniszuschlag zu erheben, wenn die Beitragsforderung rückwirkend für die Vergangenheit festgestellt wird und man glaubhaft macht, dass man unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Wird trotzdem ein Säumniszuschlag erhoben, dann liegt es nahe, dass der Beitragsschuldner bisher den Beitragsbescheid ignoriert und einfach nicht gezahlt hat.