50/50 an Eigenheim

Hallo Experten - klar dass das hier kein verbindliches Rechtsgeschaeft sein kann.

Gesetzt den Fall,
es besteht ein Eintrag zweier Parteien im Grundbuch dergestalt,
dass jede Partei 50% (an dem Haus/Grundstueck) besitzt.
Wenn nun eine Partei das gesamte Objekt erwerben (und dann verkaufen) moechte –
besteht dann die Moeglichkeit, die andere sich weigernde Partei dazu (per Gericht) zu zwingen,
ihre 50% abtreten zu muessen?
Natuerlich gegen Auszahlung.

Was waeren dann die Voraussetzungen zu dem ‚Zwang‘?
Wie koennte das verhindert werden?
(Natuerlich keine verbindliche Aussage hier moeglich, dazu braucht’s einen RA.)

Diese 50% wuerden der verlangenden Partei sowieso zufallen, wenn der sich weigernde Teil (Eltern) sterben wuerde (Erbschaft). Der erste Teil (eben die anderen 50%) wurde als vorgezogenes Erbe schon zu Lebzeiten uebertragen.

Hier geht es darum, ob jemand gezwungen werden kann, seinen aus gutem Grund eingetragenen Anteil abtreten zu muessen.

Es handelt sich um Eltern und deren Kind.
Der gute Grund seinerzeit war, dass eben genau verhindert werden sollte, dass das gesamte Haus zu Lebzeiten der Eltern verkauft werden kann.

Danke an die Gemeinde - digi

besteht dann die Moeglichkeit, die andere sich weigernde
Partei dazu (per Gericht) zu zwingen, ihre 50% abtreten zu muessen?

Natürlich nicht. Aber einer der Eigentümer kann die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft in die Wege leiten. Was dazu im Einzelnen nötig ist, kann ich Dir nicht sagen.

An Antrag beim Zwangsversteigerungsgericht

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Morgen auch,

ich würd mal in den Vertrag gucken. In vielen Verträgen steht nämlich drin, daß das geschenkte Eigentum nur mit Zustimmung des Schenkers veräußert werden kann und dem Schenker ein Rückübertragungsrecht in diesem Falle zugestanden wird.

Gruß

Tina