Hallo
Vorweg: Ich vermute, da war noch was im Vorfeld, das mir vorbeigegangen ist.
Zur Heizkosten-Abrechnungan sich war das ja hier schon prima erklärt (Herr Krohn hat da wirklich gute Erläuterungen) - dennoch gebe ich zu bedenken:
Wenn keine Verbrauchsmesseinrichtungen vorhanden sind, dann war für den Mieter durchaus erkennbar, dass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden KANN. Infolge wäre es rechtsmissbräuchlich, die fehlenden Messeinrichtungen sowie die nicht-verbrauchsabhängige Abrechnung/Kostenaufteilung für bereits vergangene Abrechnungszeiträume zu monieren.
Der Mieter könnte die Umstande für zukünftig beginnende Abrechnungszeiträume bemängeln und auf Einbau von Verbrauchsmesseinrichtungen bestehen.
Allerdings sollte man bei seinen diesbezüglichen Überlegungen eben auch berücksichtigen, dass die Anmietung der Verbrauchsmesseinrichtungen, die Kosten der erforderlichen Zählerablesungen sowie die Kosten der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung i.S. der Heizkostenverordnung ebenfalls zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören und dass dadurch zwangsläufig höhere umzulegenden Kosten entstehen.
Es gibt nicht wenige Fälle, wo die Mieter bei ganz ordnungsgemäßer verbrauchsabhängiger Abrechnung unterm Strich sehr viel mehr zahlen, als bei einer nicht heizkostenverordnungskonformen pauschalen Kostenverteilung.
Möglicherweise könnte der Eigentümer Einwänden des Mieters auch direkt mit dem Argument der Unwirtschaftlichkeit gemäß der Heizkostenverordnung begegnen …
http://www.heizkostenverordnung.de/par11.html
Die angeraten Überprüfung durch Dritte kann aber nie schaden, wenn man dann mit Vernunft die gesamte Sach- und Rechtslage überdenkt.
Grüße Rudi