Hallo Fachleute,
Hallo,
angenommen, eine vor 1961 geborene Person kann nur noch 3-6
Stunden täglich arbeiten und hätte somit Anspruch auf
(teilweise?) Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Geburt vor 1961 ist in diesem Fall uninteressant, das aber nur nebenbei. Wer - egal wann geboren - nur noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt bei Erfüllung der Vorversicherungszeit und der Wartezeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Wenn dann diese EU-Rente gewährt wird, dürfte die Person dann
noch 50% ihres früheren Einkommens erzielen oder wird
Rentenzahlung gekürzt?
Nein, so einfach ist es nicht. Hier gelten Hinzuverdienstgrenzen, deren Höhe von der in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Entgeltpunkten abhängig sind.
Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es zwei Hinzuverdienstgrenzen: Eine Grenze, bei deren Nicht-Überschreiten noch die volle Rente, eine Grenze, bei deren Nicht-Überschreiten noch die halbe Rente gewährt wird.
Die Grenzen errechnen sich wie folgt:
Vollrente: 20,7 x aktueller Rentenwert x Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre (mindestens 1,5)
1/2-Teilrente: 25,8 x aktueller Rentenwert x Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre (mindestens 1,5)
Hiernach ergeben sich derzeit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Vollrente bei Wohnsitz in den alten Bundesländern:
20,7 x 27,20 Euro x 1,5 = 844,56 Euro
Vollrente bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern:
20,7 x 24,13 Euro x 1,5 = 749,24 Euro
1/2-Teilrente bei Wohnsitz in den alten Bundesländern:
25,8 x 27,20 Euro x 1,5 = 1.052,64 Euro
1/2-Teilrente bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern:
25,8 x 24,13 Euro x 1,5 = 933,83 Euro
Wer also - bei Wohnsitz in den alten Bundesländern - hiernach weniger als 844,56 Euro verdient, bekommt die Rente in voller Höhe weitergezahlt, wer zwischen 844,56 Euro und 1.052,64 Euro verdient, erhält die Rente zur Hälfte. Bei einem Verdienst von über 1.052,64 Euro wird die Rente nicht mehr gezahlt. Angesetzt werden übrigens die Bruttobezüge.
Wie gesagt, bei höheren Entgeltpunkten in den letzten drei Jahren ergeben sich auch höhere Hinzuverdienstgrenzen.
Eines aber noch: Die Tätigkeit darf nicht rentenschädlich sein. Derjenige, der mehr als sechs Stunden täglich arbeiten geht, kann u.U. die Rente unabhängig vom Verdienst auch ganz verlieren!
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wo dies
verständlich erklärt wird, die Seiten der RV empfand ich nicht
als so ergiebig oder hab relevante Punkte übersehen.
Ich hab’s jetzt mal versucht zu erklären, vielleicht ist’s mir ja gelungen. Ansonsten einfach mal nach - „rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ hinzuverdienst - googlen, da finden sich Seiten, die dies evtl. verständlicher erklären als die DRV Bund. 
Vielen Dank,
tantal
Wenn’s denn geholfen hat, gern geschehen! 
Servus,
Robert