50% EU-Rente + 50% Verdienst?

Hallo Fachleute,

angenommen, eine vor 1961 geborene Person kann nur noch 3-6 Stunden täglich arbeiten und hätte somit Anspruch auf (teilweise?) Erwerbsunfähigkeitsrente.
Wenn dann diese EU-Rente gewährt wird, dürfte die Person dann noch 50% ihres früheren Einkommens erzielen oder wird Rentenzahlung gekürzt?
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wo dies verständlich erklärt wird, die Seiten der RV empfand ich nicht als so ergiebig oder hab relevante Punkte übersehen.

Vielen Dank,

tantal

Hallo Fachleute,

Hallo,

angenommen, eine vor 1961 geborene Person kann nur noch 3-6
Stunden täglich arbeiten und hätte somit Anspruch auf
(teilweise?) Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Geburt vor 1961 ist in diesem Fall uninteressant, das aber nur nebenbei. Wer - egal wann geboren - nur noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt bei Erfüllung der Vorversicherungszeit und der Wartezeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Wenn dann diese EU-Rente gewährt wird, dürfte die Person dann
noch 50% ihres früheren Einkommens erzielen oder wird
Rentenzahlung gekürzt?

Nein, so einfach ist es nicht. Hier gelten Hinzuverdienstgrenzen, deren Höhe von der in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Entgeltpunkten abhängig sind.

Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es zwei Hinzuverdienstgrenzen: Eine Grenze, bei deren Nicht-Überschreiten noch die volle Rente, eine Grenze, bei deren Nicht-Überschreiten noch die halbe Rente gewährt wird.

Die Grenzen errechnen sich wie folgt:

Vollrente: 20,7 x aktueller Rentenwert x Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre (mindestens 1,5)

1/2-Teilrente: 25,8 x aktueller Rentenwert x Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre (mindestens 1,5)

Hiernach ergeben sich derzeit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:

Vollrente bei Wohnsitz in den alten Bundesländern:
20,7 x 27,20 Euro x 1,5 = 844,56 Euro
Vollrente bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern:
20,7 x 24,13 Euro x 1,5 = 749,24 Euro

1/2-Teilrente bei Wohnsitz in den alten Bundesländern:
25,8 x 27,20 Euro x 1,5 = 1.052,64 Euro
1/2-Teilrente bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern:
25,8 x 24,13 Euro x 1,5 = 933,83 Euro

Wer also - bei Wohnsitz in den alten Bundesländern - hiernach weniger als 844,56 Euro verdient, bekommt die Rente in voller Höhe weitergezahlt, wer zwischen 844,56 Euro und 1.052,64 Euro verdient, erhält die Rente zur Hälfte. Bei einem Verdienst von über 1.052,64 Euro wird die Rente nicht mehr gezahlt. Angesetzt werden übrigens die Bruttobezüge.

Wie gesagt, bei höheren Entgeltpunkten in den letzten drei Jahren ergeben sich auch höhere Hinzuverdienstgrenzen.

Eines aber noch: Die Tätigkeit darf nicht rentenschädlich sein. Derjenige, der mehr als sechs Stunden täglich arbeiten geht, kann u.U. die Rente unabhängig vom Verdienst auch ganz verlieren!

Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wo dies
verständlich erklärt wird, die Seiten der RV empfand ich nicht
als so ergiebig oder hab relevante Punkte übersehen.

Ich hab’s jetzt mal versucht zu erklären, vielleicht ist’s mir ja gelungen. Ansonsten einfach mal nach - „rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ hinzuverdienst - googlen, da finden sich Seiten, die dies evtl. verständlicher erklären als die DRV Bund. :smile:

Vielen Dank,

tantal

Wenn’s denn geholfen hat, gern geschehen! :smile:

Servus,
Robert

Hallo Robert,

danke für die ausführliche Antwort. Was bei der Frage aber anklingt, ist die Frage nach der Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit.
Ist es nicht so, dass Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und berufsunfähig werden, noch einen gewissen Berufsschutz, unter Berücksichtigung ihres bisherigen Berufes haben ( § 240 SGB VI). Im Gegensatz zu jüngeren Versicheten, die auf den alllgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (§ 43 SGB VI). Oder habe ich da etwas in falscher Erinnerung. Danke im voraus für die Aufklärung.

Gruß Woko

Hallo Robert,

Hallo Woko,

Ist es nicht so, dass Versicherte, die vor dem 2.1.1961
geboren sind und berufsunfähig werden, noch einen gewissen
Berufsschutz, unter Berücksichtigung ihres bisherigen Berufes
haben ( § 240 SGB VI). Im Gegensatz zu jüngeren Versicheten,
die auf den alllgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (§ 43
SGB VI). Oder habe ich da etwas in falscher Erinnerung.

nein, da liegst Du schon richtig. Stellt man bei einem Versicherten fest, dass er nur noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, dann bekommt er die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zieht bei dem von Dir benannten Personenkreis erst dann, wenn nicht bereits ein Anspruch „anderweitig“, also nach der „stündlichen Einsatzmöglichkeit“, gegeben ist.

Du zielst vermutlich auf meinen Zusatz hinsichtlich rentenschädlicher Tätigkeit ab? Wird eine mehr als sechsstündige Tätigkeit verrichtet, besteht ggf. kein Anspruch mehr auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei vor dem 02.01.1961 Geborenen wird der Rentenversicherungsträger dann die Berufsunfähigkeit prüfen … wenn er es nicht bereits vorher „sicherheitshalber“ im Rentenverfahren gemacht hat. Wir machen es zumindest so. Und dann muss geprüft werden, ob diese Tätigkeit dem Rentenanspruch entgegen steht. Aber da wird’s auch recht schwierig, weil die Prüfung der Berufsunfähigkeit doch recht abstrakt ist.

Aber - und darum dreht es sich bei der Frage ja eigentlich: Die Hinzuverdienstgrenzen sind für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gleich! Nur für eine am 31.12.2000 bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht gelten andere Hinzuverdienstgrenzen (§ 313 SGB VI).

Bitte nicht verwechseln: Eine am 31.12.2000 bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit ist etwas anderes als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die es erst ab 01.01.2001 gibt. Für diese Rente gelten die Anrechnungsvorschriften der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und nicht die der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht.

Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu verwirrend … :smile:

Gruß Woko

Gruß,
Robert

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Danke *
Hallo Robert,

danke für diese Information. Schon wieder etwas gelernt.

Gruß Woko

Vielen Dank
Hallo Robert,

vielen Dank für Deine ausführlichen Erklärungen.
Auch die von Dir angeratenen Suchbegriffe waren hilfreich.

Schönes Wochenende wünscht

tantal