Hallo liebes Forum,
bei der Vorbereitung eines Vortrages zu §§35/38 StVO bin ich auf den §52 StVZO „Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten“ gestoßen.
Hallo liebes Forum,
bei der Vorbereitung eines Vortrages zu §§35/38 StVO bin ich auf den §52 StVZO „Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten“ gestoßen.
Hallo,
Ähnliche Schilder werden von vielen Mitgliedern der
freiwilliigen Feuerwehren benutzt, wenn sie bei einer
Alarmierung mit ihren Privat-PKWs zum Gerätehaus fahren
(„Feuerwehr im Einsatz“).
Spinner und Angeber gibt es immer. Die Dinger sind grds. nicht erlaubt, sogar der Einsatzleiter darf das nicht.
Da in der gesamten Vorschrift kein Passus zu finden ist, der
sich auf die freiwillige Feuerwehr bezieht, scheint diese
Praxis unzulässig zu sein.
Richtich
Wenn dem so ist: Mit welchen verkehrsrechtlichen Konsequenzen*
müsste der Führer eines so ausgestatteten Fahrzeuges rechnen,
wenn er
- bei einer Fahrt zum Gerätehaus von der Polzei angehalten
wird
OWi-Verfahren - (den Preis weiss ich jetzt nicht)
- er auf einer solchen Fahrt einen Unfall baut, der
Dachaufsetzer aber keine Rolle spielt
Ganz normale OWi-Sache wg. dem Schild und eine wg. des Unfalles
- der Unfall durch den Dachaufsetzer ausgelöst wird (z.B. das
Ding macht sich selbstständig und verletzt jemanden)?
könnte in Straftat (Verkerhsgefährdung etc.) enden
Kann es sogar sein, dass durch die Benutzung der
Versicherungsschutz beeinträchtigt wird oder die
Betriebserlaubnis des Fahrzeuges sogar erlischt?
nein
Gruß
HaWeThie