§53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht

§53 StPO besagt:
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt …
…Abs. 3 …Ärzte …
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

2 Fragen dazu:

  • ist es möglich, als Patient einen Arzt, der vor Gericht gehört werden soll, von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit derart zu entbinden, dass diese Entbindung nicht generell erfolgt, sondern nur zB für einen bestimmten Zeitabschnitt der Behandlung, oder nur zu einem bestimmten Thema???
  • wie verhält es sich bei Kindern/ Jugendlichen? Angenommen die Eltern stimmen einer Aussage zu und das Kind nicht, hat es einen eigenen Anspruch auf Verschwiegenheit, wenn ja, ab welchem Alter?

danke
Heike

hi Heike,

so richtig kenn ich mich da nicht aus, aber ich denke die dürfen da nicht aussagen, egal wer was sagt fordert erlaubt etc.,

als einzige ausnahme könnte ich mir vorstellen, wenn gefahr oder schwerwiegende verdachtsmomente in rechtl. hinsicht wie terror, drogen etc. vorliegen und auch da braucht es mind. einen beschluss vom staatsanwalt,

also alles in allem denk ich, ist das nicht so leicht irgendetwas aus ärzten, rechtsanwälten etc. herrauszubekommen, zumindest offiziell,

will sagen, hinter vorgehaltener hand und in einem zwanglosem gespräch, dürfte das wohl eher gelingen, was aber im zweifelsfall wiederum nicht vor gericht beweiskräftig ist,

uwe