§53 StPO besagt:
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt …
…Abs. 3 …Ärzte …
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
2 Fragen dazu:
- ist es möglich, als Patient einen Arzt, der vor Gericht gehört werden soll, von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit derart zu entbinden, dass diese Entbindung nicht generell erfolgt, sondern nur zB für einen bestimmten Zeitabschnitt der Behandlung, oder nur zu einem bestimmten Thema???
- wie verhält es sich bei Kindern/ Jugendlichen? Angenommen die Eltern stimmen einer Aussage zu und das Kind nicht, hat es einen eigenen Anspruch auf Verschwiegenheit, wenn ja, ab welchem Alter?
danke
Heike