Hallo,
stellt Euch doch mal folgendes, fiktives Szenario vor:
Vermieter X verlangt von Mieter Y, er solle der Firma Z an einem bestimmten Tag und in einem bestimmten Zeitraum Zutritt zur Wohnung gewährleisten, da Firma X dort Montagearbeiten zur Verbesserung der Wohnung durchführen solle. Der Zeitraum für die Montagearbeiten fällt in die Kerndienstzeiten von Y, und um seinen mietvertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Mieter nachkommen zu können, lässt sich Y für einen entsprechenden Zeitraum (ca. 2,5 Std.) vom Dienst freistellen und legt zum selben Zwecke ein Fahrtstrecke von ca. 80km zurück. Dabei übrigens angenommen, der Montagezeitraum sei nicht zwischen X und Y abgesprochen, sondern von X nur drei Werktage zuvor schriftlich festgelegt worden. So far.
Frage 1: Kann Y nach §554 (4) BGB vom Vermieter Ersatz für die entstandenen Fahrtkosten (Arbeitsplatz -> Wohnung -> Arbeitsplatz) verlangen?
Frage 2: Da Y’s Dienstherr Erstattung der Freistellung durch Überstundenabbau fordert, stellt sich die Frage, ob dem Vermieter auch der zeitliche Aufwand in Rechnung gestellt werden könne?
Frage 3: Würde sich an den Antworten auf die Fragen 1 und 2 etwas ändern, wenn der Monteur den vereinbarten Montagezeitraum nicht einhielte, dadurch eine Montage verhindert würde und Y dadurch sämtliche Aufwendungen quasi für nichts geleistet hätte?
Euch besten Dank vorab.
Grüße
Mike