§554 (4) bgb?

Hallo,

stellt Euch doch mal folgendes, fiktives Szenario vor:

Vermieter X verlangt von Mieter Y, er solle der Firma Z an einem bestimmten Tag und in einem bestimmten Zeitraum Zutritt zur Wohnung gewährleisten, da Firma X dort Montagearbeiten zur Verbesserung der Wohnung durchführen solle. Der Zeitraum für die Montagearbeiten fällt in die Kerndienstzeiten von Y, und um seinen mietvertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Mieter nachkommen zu können, lässt sich Y für einen entsprechenden Zeitraum (ca. 2,5 Std.) vom Dienst freistellen und legt zum selben Zwecke ein Fahrtstrecke von ca. 80km zurück. Dabei übrigens angenommen, der Montagezeitraum sei nicht zwischen X und Y abgesprochen, sondern von X nur drei Werktage zuvor schriftlich festgelegt worden. So far.

Frage 1: Kann Y nach §554 (4) BGB vom Vermieter Ersatz für die entstandenen Fahrtkosten (Arbeitsplatz -> Wohnung -> Arbeitsplatz) verlangen?

Frage 2: Da Y’s Dienstherr Erstattung der Freistellung durch Überstundenabbau fordert, stellt sich die Frage, ob dem Vermieter auch der zeitliche Aufwand in Rechnung gestellt werden könne?

Frage 3: Würde sich an den Antworten auf die Fragen 1 und 2 etwas ändern, wenn der Monteur den vereinbarten Montagezeitraum nicht einhielte, dadurch eine Montage verhindert würde und Y dadurch sämtliche Aufwendungen quasi für nichts geleistet hätte?

Euch besten Dank vorab.

Grüße
Mike

Was musste montiert werden, warum und warum zu diesem Zeitpunkt?

Prinzipiell gäbe es durchaus Möglichkeiten, wo der Mieter da mitmachen muss.

fragt sich

Horst

Hi,

Vermieter X verlangt von Mieter Y, er solle der Firma Z an
einem bestimmten Tag und in einem bestimmten Zeitraum Zutritt
zur Wohnung gewährleisten, da Firma X dort Montagearbeiten zur
Verbesserung der Wohnung durchführen solle.

Da der M dies wohl vorher zugestimmmt hat und sich auch zustimmunggemäß verhält, obliegt dem M auch die Organisation dazu.

Der Zeitraum für
die Montagearbeiten fällt in die Kerndienstzeiten von Y, und
um seinen mietvertraglichen und gesetzlichen Pflichten als
Mieter nachkommen zu können, lässt sich Y für einen
entsprechenden Zeitraum (ca. 2,5 Std.) vom Dienst freistellen
und legt zum selben Zwecke ein Fahrtstrecke von ca. 80km
zurück.

Wenn der M sich das so organisiert hat, trägt der M auch die Verantwortung (hier Aufwand) dafür. Der M hätte zB auch einen Tag frei nehmen können oder einen Vertreter senden, oder den Schlüssel überlassen können, usw.

Dabei übrigens angenommen, der Montagezeitraum sei
nicht zwischen X und Y abgesprochen, sondern von X nur drei
Werktage zuvor schriftlich festgelegt worden. So far.

Der M hat an der Planung und Durchführung sowie Dauer der Arbeiten keinen Einfluss, nur and der Absprache aller Termine. Das ergibt sich aus der Duldung der Arbeiten. Arbeiten können sich ungeplanterweise hinziehen, das mag idR keiner.

Frage 1: Kann Y nach §554 (4) BGB vom Vermieter Ersatz für die
entstandenen Fahrtkosten (Arbeitsplatz -> Wohnung ->
Arbeitsplatz) verlangen?

Nein, der VM hat dies nicht veranlasst und vertritt somit auch nicht die Herangehensweise des M.

Frage 2: Da Y’s Dienstherr Erstattung der Freistellung durch
Überstundenabbau fordert, stellt sich die Frage, ob dem
Vermieter auch der zeitliche Aufwand in Rechnung gestellt
werden könne?

Nein, dito.

Frage 3: Würde sich an den Antworten auf die Fragen 1 und 2
etwas ändern, wenn der Monteur den vereinbarten
Montagezeitraum nicht einhielte, dadurch eine Montage
verhindert würde und Y dadurch sämtliche Aufwendungen quasi
für nichts geleistet hätte?

Nein, weil eine höhere Gewalt quasi sich immer herleiten ließe. Sprich es findet sich selten einer, der dafür die Verantwortung übernimmt, deshalb sind Umstände verantwortlich. Der M müsste also einen Beweis für Schadensersatz führen, der quasi aussichtslos ist.

vlg MC