Hallo,
habe da mal eine Frage.Mein Bekannter hatte im Jahre 2006 eine Straftat begannen,und wurde auch rechtskräfig von einen Gericht zur einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.Heute hat er mich angrufen,und teilte mir mit das er einen Schreiben von Gericht bekommen hat wo drin steht gemäß § 56 g StGB i.V.m § 453 StPO die durch Urteil des Amtsgericht … vom 18.01.2007 verhängte Freiheitsstrafe erlassen. Leider kann ich mit diesen Satz nicht so richtig was anfangen. Wäre sehr dankbar,wenn mir jemand eine Antwort geben könnte.
§56 G StGB bezieht sich auf einen Straferlass, d.h. seine verhängte Strafe wurde ihm erlassen.
§ 453 StPO ist eine Form-und Verfahrensvorschrift, also wie etwas gemacht werden muss.
Hier muss die betreffende Person oder Bewährungshelfer und die Staatsanwaltschaft über den Beschluss unterrichtet werden. Deshalb: Beschluss( § 56) in Verbindung mit der Form- und Verfahrensvorschrift (§453)
cc
Gericht zur einer Freiheitsstrafe auf Bewährung
gemäß § 56 g StGB i.V.m § 453 StPO die durch Urteil des
Amtsgericht … vom 18.01.2007 verhängte :Freiheitsstrafe erlassen.
Glückwunsch, er hat die Bewährungszeit "unfall"frei absolviert, d.h., sich nichts zuschulden kommen lassen. Und somit ist die drohende Freiheitsstrafe (Gefängnis) vom Tisch. Sollte er jetzt mal wieder Mist verzapfen, kriegt er eine neue Strafe, ohne dass er die „alte“ noch absitzen muss.
Also - allet wird jut 
Wenn sich der Beschluss vom Gericht auf § 56g, Abs. 1STGB in Verbindung mit § 453 Abs.1 (satz 1)STPO bezieht, bedeutet das, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, d.h. ausgesetzt, verbüßt, mit anderen worten: der Fall hat sich erledigt, der Verurteilte muß nicht noch in den Knast weil er z. B. gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat
Das heist einfach nur, dass die ausgesetzte Haftstrafe aufgehoben ist bzw. die Bewährungszeit vorrüber ist. Er ist ein freier Mann.