§ 573 a BGB

Liebe WWW-Gemeinde,

muss der Vermieter bei Kündigung nach § 573 a BGB mit Verweis auf Absatz 1 auf eine evtl. Widerspruchsfrist hinweisen?

Kann der Mieter überhaupt widersprechen?

Vielen Dank vorab für Eure Hinweise!

Mela

Liebe WWW-Gemeinde,

muss der Vermieter bei Kündigung nach § 573 a BGB mit Verweis
auf Absatz 1 auf eine evtl. Widerspruchsfrist hinweisen?

Kann der Mieter überhaupt widersprechen?

Vielen Dank vorab für Eure Hinweise!

Hi, http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Es scheint sich um eine Wohnung in einem 2 Familienhaus in dem der VM eine Wohnung bewohnt zu handeln oder?
Der VM muss in dem Fall weder eine Begründung noch sonst irgend etwas angeben. Lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate.
Siehe Gesetzestext.
MfG ramses90

Mela

Hallo Mela321,

muss der Vermieter bei Kündigung nach § 573 a BGB mit Verweis
auf Absatz 1 auf eine evtl. Widerspruchsfrist hinweisen?

nein, jedoch verlängert sich der Ablauf der Widerspruchsfrist von 2 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses bis zum 1. Termin des Räumungsrechtstreites (http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html). Zu beachten ist ebenso, dass der Vermieter nicht nur auf die Widerspruchsfrist sondern auch ebenso auf die Schriftformerfordernis nach § 126 BGB aufmerksam macht um die „verkürzte“ Widerspruchsfrist zu sichern.

Kann der Mieter überhaupt widersprechen?

ja, ordentlichen Kündigungen kann unter den Voraussetzungen des § 574 BGB widersprochen werden.

Anmerkung:

Bei Kündigungen nach § 573a BGB muß nach Abs.3 angegeben werden, dass sich die Kündigung auf § 573a Abs.1 oder 2 BGB stützt.

Gruß

Joschi

Herzlichen Dank für Eure Antworten!

Jetzt bin ich schlauer! :smile:

VG
Mela