§ 573c BGB

Hallo,

mich würde die Expertenmeinung zu folgenden Sachverhalten interessieren:

Wohnungsmieter M überlegt einen Umzug und schaut in seinen Mietvertrag wg. Kündigungsfrist.

  • Da Vermieter V ein sparsamer Schwabe ist, hat er ein altes Formular seines Haus- und Grundbesitzervereins aus dem Jahr 1994 verwendet („Bevor mr’s wegschmoisst“).

  • Der Mietvertrag wurde am 29.04.2003 unterschrieben

  • Der Beginn des (unbefristeten) Mietverhältnisses war am 01.06. 2003

M findet nun in seinem Vertrag folgende Klausel:
" § 2 Mietzeit

  1. Verträge von unbestimmter Dauer
    a) Wohnräume
    Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.2003. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
    Für beide Vertragsparteien beträgt die Kündigungsfrist nach 5jähriger Mietdauer 6 Monate, nach 8jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10jähriger Mietdauer 12 Monate, jeweils zum Schluß eines Kalendermonats."

M fragt sich, ob diese Klausel dem § 573c BGB vorgeht und er somit z. Zt. eine 6monatige Küfri hätte, die sich demnächst auf 9 Monate verlängert. Was meinen die Experten ???

M hat mal „über drei Ecken“ gehört, daß ein evtl. Begehren von V, vor Ablauf der laufenden Kündigungsfrist für eine Mietwohnung Zutritt für Arbeiten in der Wohnung zu bekommen, die Pflicht zur Mietzahlung ohne weiteres beendet.
Stimmt das oder ist das eine „urban Legend“ ?

Vielen Dank für den investierten Gehirnschmalz

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

Da es sich um einen Formularmietvertrag und nicht um eine Individualvereinbarung handelt, ist die Klausel schlichtweg veraltet und verlängert die Kündigungsfrist lediglich für den Vermieter.

Gruss HighQ

Hallo.

Es handelt sich um einen Formularmietvertrag mit der alten gesetzlichen Regelung. Es gilt die neue gesetzliche Regelung mit der dreimonatigen Kündigungsfrist für den Mieter.

Wenn der Vermieter bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist in die Wohnung möchte, können sich die Parteien auf eine vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses einigen. Ansonsten bleibt es bei der Kündigungsfrist, wobei der Vermieter das Recht hat, mit Mietinteressenten die Wohnung zu besichtigen.

Hallo HighQ,

Da es sich um einen Formularmietvertrag und nicht um eine
Individualvereinbarung handelt,

was aber nur für vor 01.09.2001 geschlossene Verträge relevant wäre, weil danach in dieser Form eh nicht mehr wirksam zu vereinbaren

Ansonsten stimme ich dir natürlich zu.

Gruß

Joschi

&Tschüß
Wolfgang