Hallo,
mich würde die Expertenmeinung zu folgenden Sachverhalten interessieren:
Wohnungsmieter M überlegt einen Umzug und schaut in seinen Mietvertrag wg. Kündigungsfrist.
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Da Vermieter V ein sparsamer Schwabe ist, hat er ein altes Formular seines Haus- und Grundbesitzervereins aus dem Jahr 1994 verwendet („Bevor mr’s wegschmoisst“).
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Der Mietvertrag wurde am 29.04.2003 unterschrieben
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Der Beginn des (unbefristeten) Mietverhältnisses war am 01.06. 2003
M findet nun in seinem Vertrag folgende Klausel:
" § 2 Mietzeit
- Verträge von unbestimmter Dauer
a) Wohnräume
Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.2003. Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil zum Schluß eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Für beide Vertragsparteien beträgt die Kündigungsfrist nach 5jähriger Mietdauer 6 Monate, nach 8jähriger Mietdauer 9 Monate und nach 10jähriger Mietdauer 12 Monate, jeweils zum Schluß eines Kalendermonats."
M fragt sich, ob diese Klausel dem § 573c BGB vorgeht und er somit z. Zt. eine 6monatige Küfri hätte, die sich demnächst auf 9 Monate verlängert. Was meinen die Experten ???
M hat mal „über drei Ecken“ gehört, daß ein evtl. Begehren von V, vor Ablauf der laufenden Kündigungsfrist für eine Mietwohnung Zutritt für Arbeiten in der Wohnung zu bekommen, die Pflicht zur Mietzahlung ohne weiteres beendet.
Stimmt das oder ist das eine „urban Legend“ ?
Vielen Dank für den investierten Gehirnschmalz
&Tschüß
Wolfgang