Hallo Klaus,
ich habe gelesen:
„Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine
Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss
begründet sein, warum das Mietverhältnis befristet ist (zum
Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt der Vertrag
automatisch unbefristet.“
trifft das auch auf bestehende Verträge zu ? Da ich vorzeitig
kündigen möchte, oder gibt es noch andere Möglichkeiten ? (
z.B.: familiäre, berufliche, o.ä.)
Das Zeitmietverhältnis nach alten und neuem Recht kann nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer gekündigt werden. Solche Verträge können nur in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben werden.
Es gibt bei begründetem Anlass schon die Möglichkeit das Vertragsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben. So z.B. Familienzuwachs, Arbeitsplatz mehr als 100 km vom Wohnort entfernt ( Gerichte grenzen hier die Möglichkeiten streng ein). Es ist also die Frage welchen Grund hast Du ?
Die Neuregelung findet nur auf Neuverträge Anwendung. Für Altverträge gilt das alte Mietrecht. Jedoch haben auch die alten Verträge ihre Tücken und es ist nicht immer sicher, dass ein Zeitmietvertrag wirklich am Ende auch einer ist.
Was wurde also genau unter dem Zeitmietvertrag vereinbart ?
Ist es ein Zeitmietvertrag mit der Optionsklausel ? Also nach altem Recht die automatische Verlängerung nach Ablauf der Frist.
Oder ist der Zeitmietvertrag so ausgefüllt, dass der Vermieter angeben muss, was nach der Mietzeit geschieht ( achte mal darauf, oft wurden alte Verträge hier völlig falsch ausgefüllt)
Wurde auch eine Staffelmiete vereinbart, die länger als vier Jahre geht ?
Kann der Vertrag in einer Klausel durch Nachmieterstellung oder gar durch Ersatz einer Monatsmiete vorzeitig beendet werden ?
Um welches Formular handelt es sich. Steht wahrscheinlich unten links oder an der Seite des Mietvertrages.
Vielen Dank für eure Antwort im voraus,