Ich habe am Samstag meinen Sohn mit dem Fahrrad zu einem Freund gebracht, weil er dort übernachten wollte. Während ich gerade noch an der Strasse ein paar Worte mit der Mutter gewechselt hatte (und gerade einen Moment nicht hingeschaut habe, weil ich noch meine Tochter dabei hatte, und die gerade versuchte, sich ihren Fahrradhelm vom Kopf zu reissen), ist unser Sohn mit seinem Rad am Auto der Eltern seines Freundes lang und hat den Lack zerkratzt. Haben wir eine Chance, dass unsere Haftpflicht den Schaden bezahlt?
Es kommt auf die Haftpflicht an. Dort gibt es einen Baustein „Deliktsunfähige Kinder“. Folgender Sachverhalt: Dein Kind kann für den Schaden nicht haften, da deliktsunfähig. Du haftest auch nicht, da du vermutlich deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast. Damit haftet niemand für den Schaden, der Bekannte trägt sein „Lebensrisiko“. So was kann passieren und ist einfach „Pech“. Daher würde auch deine Haftpflicht nicht zahlen, sondern die Forderung gegen dich sogar abwehren (passive Rechtsschutzfunktion).
Jetzt gibt es aber eine Klausel (seit rd. 10 Jahren) in meist neueren Verträgen: Deliktsunfähige Kinder: Wenn du es möchtest, zahlt deine Versicherung dann solche Schäden trotz nicht bestehender Haftung. Meist begrenzt auf einige tausend oder zehntausend Euro. Jetzt ist die Frage, was du für eine Versicherung mit welchem Bedingungswerk abgeschlossen hast.
Gruß
Es kommt auf ihren Haftpflichtversicherungsvertrag an. Wenn deliktunfähige Kinder mitversichert sind, besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz.
Ansonsten müssen sie nachweisen, dass die „Aufsichtspflicht“ verletzt wurde, damit Versicherungsschutz besteht.
Mein Vorschlag: mit einem Kostenvoranschlag über die Höhe der Reparatur und einem Foto den Schaden der Haftpflichtversicherung melden so wie er sich zugetragen hat.
Da der Sohn erst sechs Jahre alt ist, ist er deliktunfähig. Damit besteht höchstwarscheinlich keine verpflichtung zur Leitung durch die Versicherung.
MfG
F.-W. Hollmann-Raabe
Ja - wenn es eine Aufsichtspflichtverletzung ist…
wird aber schwierig…
besser das Kind ist alleine gefahren…!
Gruß
hallo! wie kann ich denn der Versicherung beweisen, dass ich meine Aufsichtspflicht verletzt habe? Fakt ist ja, dass ich nicht aufgepasst habe…?
Hallo,
ich würde Ihnen empfehlen, alles warheitsgemäss der Versicherung zu melden und dem Geschädigten die Versicherung und die Versicherungsscheinnummer benennen. Alles weitere kann der Geschädigte dann mit Ihrer Versicherung abklären.
MfG
F.-W. Hollmann-Raabe
hallo! wie kann ich denn der Versicherung beweisen, dass ich
meine Aufsichtspflicht verletzt habe? Fakt ist ja, dass ich
nicht aufgepasst habe…?