6 Jahre Garantie

Hallo!

p.s. die abgrenzung der beiden garantiearten ist fließend !

Fließend ist nur die Abgrenzung zwischen den von dir verwendeten Begriffen. Die dogmatische Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute ist nicht fließend.

Gruß
Tom

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Nun der Begriff der unechten Garantie ist auch kein
blablabla…

du bist mir ja einer …
der begriff ist irreführend und nicht zielführend ? er ist dogmatisch unscharf und verwirrend ? er wird vom gesetzgeber nicht verwendet ? ha !

zuerst einmal bedient man sich außerhalb des gesetzes nunmal geeigneter rechtsbegriffe, die der gesetzgeber nicht ausdrücklich nennt, das sollte man als anwalt mittlerweile erkannt haben.
auch sollte man einmal die bt-drucksachen nach dem smg lesen, da wird auch zwischen den beiden begriffen unterschieden, ohne dass es im gesetz ausdrücklich steht – vielleicht will der gesetzgeber damit aber nur ärgern … *sarkasmus

… außerdem habe ich nie den anspruch erhoben, dass diese beiden begriffe fest sind, sie sollen ja nur der klarheit dienen und das tun sie meiner ansicht nach auch

natürlich ist es richtig, dass die unterscheidung auch kritisiert wird (wie im staudinger), aber wo gibt es das bitte nicht in der rechtswissenschaft ?
dennoch geht aus den materialien, die ich gestern nachmittag gesichtet habe, das gros der kommentare, aufsätze und selbst die rechtsprechung von dieser unterscheidung aus.
es scheint also in der praxis mit der unterscheidung zu klappen, oder irre ich mich da, herr kollege ? abgesehen davon, wenn die überwiegende literatur diese bezeichnungen verwendet, dann bin ich gerne anhänger dieser „unscharfen“ lehre …

im übrigen denke ich nicht, dass es dir in irgendeiner weise zusteht, rechtsbegriffe für „dogmatisch unscharf“ zu bezeichnen, die sich etabliert haben. noch dazu fehlt es an einer begründung, warum sind sie denn nicht zielführend ? schön, wenn man behauptungen aufstellen kann, an der begründung fehlts nunmal …

du unterscheidest doch auch zwei arten von garantien (?), verwendest zwar die „irreführenden“ rechtsbegriffe nicht, ohja , das macht das ganze vieeeel übersichtlicher …
ist das nicht widersprüchlich ? oder umständlich, schließlich sind merkhilfen ökonomischer, um sich zwei unterfälle desselben begriffs zu merken…

also bitte komm mir nicht mit rechtsunsicherheit, denn darauf läuft dein kommentar doch hinaus (?)

unselbstständige Nebenleistung (soviel zur
Begriffsverwirrung)

du liest zwischen den zeilen, was ? habe ich irgendwo das wort „nebenleistung“ verwendet ?
also ich kann es beim besten willen nicht finden, vllt hilfst du mir einfach. – achja falls ich es doch nicht erwähnt haben sollte, kannst du davon ausgehen, dass ich es auch nicht gemeint habe …

und zuletzt:

die unselbstständige garantie „verlängert“ hingegen nur die :gesetzlichen :Gewährleistungsansprüche, stellt also keine eigene :anspruchsgrundlage dar

ist diese definition wirklich so schwer zu verstehen ? oder weicht sie so sehr von deiner ab, dass sie unverständlich wird ? falls es dir so scheint, kann ich sie dir gerne noch einmal erkären…

…dann ist der Unterschied zwischen
geschuldeter und tatsächlich erbrachter Leistung der
Gewährleistungsanspruch - der Rest sind Details.

der Rest ?- die hauptsache ist wohl die verschuldensunabhängige haftung, oder nicht ?

fas

p.s. die abgrenzung der beiden garantiearten ist fließend !

Fließend ist nur die Abgrenzung zwischen den von dir
verwendeten Begriffen. Die dogmatische Abgrenzung der beiden
Rechtsinstitute ist nicht fließend.

die begriffe verwende auch nur ich !!! (und die h.L.)- und wie gesagt, wenn die begriffe jeweils eine andere form der garantie definieren, dann sind nicht nur die begriffe, sondern auch die dahinter stehenden arten denklogisch fließend -

achwas, die abgrenzung ist doch immer eindeutig, oder ? zweifelsfälle gibt es nicht !!! hoffentlich glauben dir die leute das nicht…

Hallo!

(und die h.L.)

Also das was du schreibst als herrschende Lehre zu bezeichnen zeugt eher von gewisser Selbstüberschätzung.

gesagt, wenn die begriffe jeweils eine andere form der
garantie definieren, dann sind nicht nur die begriffe, sondern
auch die dahinter stehenden arten denklogisch fließend -

Das könnte hL sein, die sogenannte herrschende Leere. Nein, unechte Garantie und echte Garantie sind - wenn man diese Begriffe schon verwenden will - keine verschiedenen Formen der Garantie, denn die „unechte Garantie“ ist vieles, aber sie ist definitiv eines nicht: eine Garantie.

achwas, die abgrenzung ist doch immer eindeutig, oder ?
zweifelsfälle gibt es nicht !!! hoffentlich glauben dir die
leute das nicht…

Nun, da wirst du dir bessere Argumente einfallen lassen müssen…

Gruß
Tom

Hallo!

auch sollte man einmal die bt-drucksachen nach dem smg lesen,

…schadet nie, es schadet auch nicht, wenn man versteht, was drinnen steht.

… außerdem habe ich nie den anspruch erhoben, dass diese
beiden begriffe fest sind, sie sollen ja nur der klarheit
dienen und das tun sie meiner ansicht nach auch

Dann solltest du deine Ansicht mal dogmatisch überprüfen.

natürlich ist es richtig, dass die unterscheidung auch
kritisiert wird (wie im staudinger), aber wo gibt es das
bitte nicht in der rechtswissenschaft ?

dennoch geht aus den materialien, die ich gestern nachmittag
gesichtet habe, das gros der kommentare, aufsätze und selbst
die rechtsprechung von dieser unterscheidung aus.

Du solltest lesen und verstehen. Dass es da eine Unterscheidung gibt ist eh klar, das hat hier niemand angezweifelt.

im übrigen denke ich nicht, dass es dir in irgendeiner weise
zusteht, rechtsbegriffe für „dogmatisch unscharf“ zu
bezeichnen, die sich etabliert haben. noch dazu fehlt es an
einer begründung, warum sind sie denn nicht zielführend ?

Der Begriff „unechte Garantie“ ist deswegen irreführend, weil er überhaupt keine Garantie ist, sondern der Erfüllungsanspruch.

du unterscheidest doch auch zwei arten von garantien (?),

Nein, ich grenze das Leistungsstörungsrecht vom Garantievertrag ab.

ist das nicht widersprüchlich ? oder umständlich, schließlich
sind merkhilfen ökonomischer, um sich zwei unterfälle
desselben begriffs zu merken…

Merkhilfen sind nur dann ökonomischer wenn sie auf die richtige Denkspur weisen. Wenn sie das nicht tun, sind sie schädlich.

also bitte komm mir nicht mit rechtsunsicherheit, denn darauf
läuft dein kommentar doch hinaus (?)

Nein, ich kritisiere nur das, was du so schreibst und damit wirst du leben müssen.

unselbstständige Nebenleistung (soviel zur
Begriffsverwirrung)

du liest zwischen den zeilen, was ? habe ich irgendwo das wort
„nebenleistung“ verwendet ?

Nein, aber von unselbstständig - dein Posting suggeriert einen Zusatzanspruch, der abhängig ist vom Hauptanspruch. Das ist falsch.

die unselbstständige garantie „verlängert“ hingegen nur die :gesetzlichen :Gewährleistungsansprüche, stellt also keine eigene :anspruchsgrundlage dar

ist diese definition wirklich so schwer zu verstehen ?

Ich verstehe sie schon, keine Sorge. Ich kenne sie auch, weil ich das System auch kenne. Das ändert nichts an dem, was ich geschrieben habe.

der Rest ?- die hauptsache ist wohl die
verschuldensunabhängige haftung, oder nicht ?

Das ist wiederum nichtssagend

Gruß
Tom

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… außerdem habe ich nie den anspruch erhoben, dass diese
beiden begriffe fest sind, sie sollen ja nur der klarheit
dienen und das tun sie meiner ansicht nach auch

Dann solltest du deine Ansicht mal dogmatisch überprüfen.

keine angst, das hab ich gemacht, indem ich mir die ansichten in der literatur und rspr. angesehen habe…

Der Begriff „unechte Garantie“ ist deswegen irreführend, weil
er überhaupt keine Garantie ist, sondern der
Erfüllungsanspruch.

der begriff ist gerade nicht irreführend, da die garantie als „unecht“ bezeichnet wird. vllt benutzt du das wort „unecht“ ja synonym für „richtig“, dann hast du in deiner welt natürlich recht; ich hingegen verwende den begriff „falsch“ = nicht richtig = nicht echt = gerade keine garantie; und den etablierten begriff finde ich noch immer besser als nur von garantie zu sprechen.
die gemeinsamkeit zum garantievertrag besteht übrigens in der verschuldensunabhängigen haftung (daher „garantie“)

du unterscheidest doch auch zwei arten von garantien (?),

Nein, ich grenze das Leistungsstörungsrecht vom
Garantievertrag ab.

das ist natürlich sehr intelligent. im leistungsstörungsrecht vermischt du die gesetzlichen ansprüche mit der individuellen vertragsvereinbarung einer unechten garantie und dieses gemisch unterscheidest du wiederum von der vertraglichen (echten) garantie.

wäre mir zu umständlich, anstatt gleich echte und unechte garantie von einander abzugrenzen - aber deine unterscheidung leuchtet auch ein.

Nein, ich kritisiere nur das, was du so schreibst und damit
wirst du leben müssen.

damit habe ich auch im grunde kein problem; nur ist es nervig, wenn man nur die eigene ansicht sieht und nicht, dass es auch dogmatisch begründete andere (herrschende) ansichten gibt. achja, wir haben ja gar keine verschiedene ansicht…

Nein, aber von unselbstständig - dein Posting suggeriert einen
Zusatzanspruch, der abhängig ist vom Hauptanspruch. Das ist
falsch.

da hast du dich leider getäuscht.

fas

Hallo!

keine angst, das hab ich gemacht, indem ich mir die ansichten
in der literatur und rspr. angesehen habe…

…und unkritisch zitierst…

die gemeinsamkeit zum garantievertrag besteht übrigens in der
verschuldensunabhängigen haftung (daher „garantie“)

Das ist wie gesagt nix besonderes. So ziemlich alle Obligationen außer dem normalen Schadenersatzanspruch sind verschuldensunabhängig. Verschuldensunabhängig muss ein Leistungsstörungsanspruch übrigens sein, sonst müsste man Verträge nicht erfüllen…

du unterscheidest doch auch zwei arten von garantien (?),

Nein, ich grenze das Leistungsstörungsrecht vom
Garantievertrag ab.

das ist natürlich sehr intelligent. im leistungsstörungsrecht
vermischt du die gesetzlichen ansprüche mit der individuellen
vertragsvereinbarung einer unechten garantie und dieses
gemisch unterscheidest du wiederum von der vertraglichen
(echten) garantie.

Nein, das ist wiederum Unsinn. Ein Anspruch aus einer Leistungsstörung kann sowohl ein vertragliches oder ein gesetzlicher Anspruch sein, wobei letztendlich jeder vertraglicher Anspruch auch auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

Bei einem Kaufvertrag ist ein Gewährleistungsanspruch aber bitte kein Schuldverhältnis auf Grund eines Gesetzes, sondern ein vertraglicher Anspruch. Die Regelungen, die das Gesetz enthält, regelt hier dispositiv und zum Teil auch zwingend, vertragliche Ansprüche und nicht gesetzliche. Wenn im Gewährleistungsrecht bestimmte Rechte des Käufers stehen, dann sind das konkretisierungen der vertraglichen Regelung.

damit habe ich auch im grunde kein problem; nur ist es nervig,
wenn man nur die eigene ansicht sieht und nicht, dass es auch
dogmatisch begründete andere (herrschende) ansichten gibt.
achja, wir haben ja gar keine verschiedene ansicht…

Nur, dass du deine Ansichten nicht begründest, sondern wahllos wild herumzitierst und das auch noch, wie an anderer Stelle aufgefallen, zum Teil falsch, nämlich nicht einschlägig.

Gruß
Tom

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Verschuldensunabhängig muss ein
Leistungsstörungsanspruch übrigens sein, sonst müsste man
Verträge nicht erfüllen…

das ist auch gut. von den leistungsstörungen den wesentlichen SchE-Anspruch ausklammern und dann behaupten die verschuldensunabhängige haftung ist der grundsatz.

Nein, das ist wiederum Unsinn. Ein Anspruch aus einer
Leistungsstörung kann sowohl ein vertragliches oder ein
gesetzlicher Anspruch sein, wobei letztendlich jeder
vertraglicher Anspruch auch auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht.

nein, § 311 bgb erlaubt nur einen vertrag, auch wenn er nicht im bgb geregelt ist. die vorschrift stellt aber nicht die grundlage für den erfüllungsanspruch dar. anspruchsgrunldage ist vielmehr die vertragsvereinbarung.

Nur, dass du deine Ansichten nicht begründest, sondern wahllos
wild herumzitierst und das auch noch, wie an anderer Stelle
aufgefallen, zum Teil falsch, nämlich nicht einschlägig.

tut mir leid, das stimmt leider nicht.

fas

Hallo!

das ist auch gut. von den leistungsstörungen den wesentlichen
SchE-Anspruch ausklammern und dann behaupten die
verschuldensunabhängige haftung ist der grundsatz.

Das Schadenersatzrecht gehört auch nicht ins Leistungstörungsrecht, deswegen braucht man ihn auch nicht auszuklammern.

Das als Folge einer Leistungsstörung ein Schadenersatzanspruch resultieren kann ist wieder was anderes.

Nein, das ist wiederum Unsinn. Ein Anspruch aus einer
Leistungsstörung kann sowohl ein vertragliches oder ein
gesetzlicher Anspruch sein, wobei letztendlich jeder
vertraglicher Anspruch auch auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht.

nein, § 311 bgb erlaubt nur einen vertrag, auch wenn er nicht
im bgb geregelt ist. die vorschrift stellt aber nicht die
grundlage für den erfüllungsanspruch dar. anspruchsgrunldage
ist vielmehr die vertragsvereinbarung.

Ja eh, aber die Vertragsvereinbarung ist nur deswegen eine Anspruchsgrundlage, weil das Gesetz vorsieht, dass ein Vertrag eine Anspruchsgrundlage ist. Das sind zwei verschiedene Ebenen, die man nicht miteinander vermischen darf.

Nur, dass du deine Ansichten nicht begründest, sondern wahllos
wild herumzitierst und das auch noch, wie an anderer Stelle
aufgefallen, zum Teil falsch, nämlich nicht einschlägig.

tut mir leid, das stimmt leider nicht.

Nun, das ist wiederum unsubstantiiert.

Gruß
Tom

Das Schadenersatzrecht gehört auch nicht ins
Leistungstörungsrecht, deswegen braucht man ihn auch nicht
auszuklammern.

das schadensersatzrecht gehört nicht ins leistungsstörungsrecht ?
wenn ich dich richtig verstehen will, meinst du, dass die § 249ff nicht zum leistungsstörungsrecht gehören, oder ?
du meinst ganz bestimmt nicht, dass der schadensersatzanspruch nicht ins leistungsstörungsrecht gehört, richtig ?

Ja eh, aber die Vertragsvereinbarung ist nur deswegen eine
Anspruchsgrundlage, weil das Gesetz vorsieht, dass ein Vertrag
eine Anspruchsgrundlage ist. Das sind zwei verschiedene
Ebenen, die man nicht miteinander vermischen darf.

eine sehr interessante auffassung, kannst du mir deine literatur dazu geben (möglichst quellen aus kommentaren, aufsätzen, rspr. oder bt-drs.)

für „meine“ ansicht, dass der anspruch allein aus dem vertrag und nicht aus §§ 311 I, 241 I resultiert, folgende „wilde zitate“:

MK-07-"241 Rn.1:
„§ 241 Abs. 1 ist eine theoretisierende Bestimmung ohne große Aussagekraft…es wird lediglich die Wirkung des Schuldverhältnisses, die Einklagbarkeit der Leistungsverpflichtung, genannt, wobei der Begriff der Leistung allerdings auch nicht näher erläutert ist, …“

(wahrscheinlich meinst du, dieses zitat gibt gerade „dir“ recht ?- ich warte mal ab…)

vgl. auch Rn.6 1.Teil (sry zu lang)

kürzer dafür und mit verweis auf den mk, palandt/heinrichs 65.Aufl. § 241 Rn1 :
„[die vorschrift] weist auf diese pflichten als mögliche Wirkungen des schuldverhältnisses hin, begründet sie aber nicht. die leistungspflichten ergeben sich nicht aus [§ 241] I, sondern aus dem konkreten Schuldverhältnis“

daraus und der legaldefinition des anspruchs in § 194 I folgere ich, dass ein anspruch gerade nicht aus der rein deklatorischen regelung der §§ 241, 311 -die lediglich die privatautonomie wiedergeben will- folgt, sondern aus der vereinbarung der vertragsparteien.

ich weiss nicht, ob du das meinst, aber vllt, dass jeder anspruch auf die allgemeine handlungsfreiheit des Art. 2 I, 1 I GG zurückzuführen ist ?- dann würde ich dir sofort recht geben.

fas

Hallo!

das schadensersatzrecht gehört nicht ins
leistungsstörungsrecht ?

Nein, auch wenn aus einer Leistungsstörung ein Schadenersatzanspruch entstehen kann. Ein Schadenersatzanspruch ist, im Unterschied zum Gewährleistungsanspruch, ein gesetzlicher Anspruch und zwar selbst dann, wenn der Schadenersatzanspruch auf Grund einer Vertragsverletzung besteht.

Sicher, wenn du Leistungsstörungsrecht (was ohnehin auch keine gesetzliche Definition hat) so weit definierst, dass damit alles zusammenhängt, was aus Vertragsverletzungen resultiert, musst du den Schadenersatz aus Vertragsverletzung hineinnehmen - trotzdem besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Gewährleistungsanspruch und einem Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung: der Gewährleistungsanspruch ist ein Teil des Erfüllungsanspruches selbst, während der Schadenersatzanspruch ein Anspruch ist, der aus dem Gesetz auf Grund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung resultiert. Das ist also etwas anderes. Dass daher ein Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig und ein Schadenersatzanspruch verschuldensabhängig ist, ist Folge dieser Unterscheidung, nicht aber die Unterscheidung an sich.

eine sehr interessante auffassung, kannst du mir deine
literatur dazu geben (möglichst quellen aus kommentaren,
aufsätzen, rspr. oder bt-drs.)

Nun, ich werde mich deiner Art, eigene Gedanken durch undifferenzierte Zitate zu ersetzen, nicht anschließen. Wenn es im Gesetz keine Bestimmung gibt, die einem sagt, dass Verträge einzuhalten sind, dann kann man aus einem Vertrag auch keinen Anspruch ableiten. Einen vertraglichen Anspruch gibt es nur deswegen, weil das Gesetz vertragliche Ansprüche vorsieht. Das ist ziemlich einfache Logik und da bin ich mutig genug mich selbst zu zitieren.

Deine Zitate zeigen nur, dass du wieder mal nicht verstanden hast, worum es geht, denn diese widersprechen dem was ich geschrieben habe überhaupt nicht. Ja und noch was: die Qualität der eigenen Argumentation steigt nicht direkt proportional zur Anzahl der Zitate.

Gruß
Tom

das schadensersatzrecht gehört nicht ins
leistungsstörungsrecht ?

Nein, auch wenn aus einer Leistungsstörung ein
Schadenersatzanspruch entstehen kann. Ein
Schadenersatzanspruch ist, im Unterschied zum
Gewährleistungsanspruch, ein gesetzlicher Anspruch und zwar
selbst dann, wenn der Schadenersatzanspruch auf Grund einer
Vertragsverletzung besteht.

für dich ist also der nacherfüllungsanspruch KEIN gewährleistungsanspruch ?- schließlich findet er seine grundlage allein im gesetz, er modifiziert letztlich den vertraglichen erfüllungsanspruch. sry, ich meine den vertraglichen erfüllungsanspruch, der - nach deiner ansicht - aus dem gesetz folgt, also der gesetzlich-vertragliche erfüllungsanspruch (in deiner welt).

soweit ich aber weiss ist auch der SchaE-Anspruch ein Gewährleistungsanspruch - müsste sogar ausdrücklich im gesetz stehen?!

außerdem entnehme ich deinem satz, dass gewährleistungsansprüche nicht gesetzlich geregelt sind ?-
und ich dachte immer, dass z.b. die regelungen im kauf- und werkvertragsrecht der §§ 434ff., 631ff. BGB, die Nacherfüllung, der SchE und Aufwandsersatz gesetzliche vorschriften sind ?- muss sich wohl erst kürzlich geändert haben ?!
ganz abgesehen von der grundnorm des § 280 bgb im allgmeinen leistungsstörungsrecht, sry, für dich ohne leistungsstörungsrecht, einfach nur § 280 BGB.

du scheinst interessante verträge abzuschließen, in denen diese ansprüche stets geregelt sind bzw. sein müssen, da sie ja nicht gesetzlich geregelt sind…
so einen vertrag, der das regelt, habe ich bisher noch nicht gesehen… aber vllt macht man das bei euch anders ?!

Sicher, wenn du Leistungsstörungsrecht (was ohnehin auch keine
gesetzliche Definition hat) so weit definierst, dass damit
alles zusammenhängt, was aus Vertragsverletzungen resultiert,

ja, diese „weite“ definition ist auch gebräuchlich (du akzeptierst bzw. liest meine lit.angaben ja nicht, daher erspar ich mir hier mal die mühe) / aber ich weiss ja, dass du nur akzeptierst, was im gesetz ausdrücklich steht - verständlich, aber FÜR DICH steht ja z.b. der anspruch auf nacherfüllung nicht im gesetz - gibt es ihn dann eigtl. in deiner rechtswelt oder fasst du einfach den „mut“, ihn zu fingieren.-

musst du den Schadenersatz aus Vertragsverletzung hineinnehmen

  • trotzdem besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einem
    Gewährleistungsanspruch und einem Schadenersatzanspruch aus
    Vertragsverletzung: der Gewährleistungsanspruch ist ein Teil
    des Erfüllungsanspruches selbst, während der
    Schadenersatzanspruch ein Anspruch ist, der aus dem Gesetz auf
    Grund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung
    resultiert. Das ist also etwas anderes. Dass daher ein
    Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig und ein
    Schadenersatzanspruch verschuldensabhängig ist, ist Folge
    dieser Unterscheidung, nicht aber die Unterscheidung an sich.

verstehe ich dich also richtig, wenn ich sage, dass der gewährleistungsanspruch nur der leistungsanspruch aus dem vertraglichen verhältnis ist ?
aber diese annahme kann sicherlich nicht stimmen, da du oben behauptest, der gewährleistungsanspruch ist ein rein vertraglicher anspruch. in deinen vorherigen posts sagst du aber, dass der primäranspruch allein aus dem gesetz und nicht aus dem vertrag resultiert.

also könntest du mir bitte noch einmal erklären, was genau für dich der gewährleistungsanspruch ist und in welcher beziehung er zum primäranspruch und zum (modifizierten primäranspruchanspruch) des nacherfüllungsanspruchs und zu den sekundäransprüchen steht ?

eine sehr interessante auffassung, kannst du mir deine
literatur dazu geben (möglichst quellen aus kommentaren,
aufsätzen, rspr. oder bt-drs.)

Nun, ich werde mich deiner Art, eigene Gedanken durch
undifferenzierte Zitate zu ersetzen, nicht anschließen. Wenn
es im Gesetz keine Bestimmung gibt, die einem sagt, dass
Verträge einzuhalten sind, dann kann man aus einem Vertrag
auch keinen Anspruch ableiten. Einen vertraglichen Anspruch
gibt es nur deswegen, weil das Gesetz vertragliche Ansprüche
vorsieht. Das ist ziemlich einfache Logik und da bin ich mutig
genug mich selbst zu zitieren.

das war nur eine höfliche frage nach quellen, in denen ich deine ansicht nachlesesn kann. aber wie ich lese ist es wirklich allein „deine“ ansicht.
schön, wenn du den „mut“ hast dir die grundlagen des leistungsstörungsrechts selbst zusammenzureimen. andere würden das leichtsinn nennen…

ich hoffe nur, dass du deinen mandanten nicht dasselbe erzählst - schließlich setzen die voraus, dass du dich auch mit anderen auffassungen befasst…

Deine Zitate zeigen nur, dass du wieder mal nicht verstanden
hast, worum es geht, denn diese widersprechen dem was ich
geschrieben habe überhaupt nicht. Ja und noch was: die
Qualität der eigenen Argumentation steigt nicht direkt
proportional zur Anzahl der Zitate.

komisch, wenn die zitate offensichtlich deiner geschichte widersprechen, dann widersprechen sie dem also doch nicht, was du schreibst ?- teleologische reduktion ?

um ehrlich zu sein, ich kann deine ansicht in keinster weise nachvollziehen. würde also helfen, wenn du mir quellen geben könntest, denn offensichtlich kannst du mir deine ansicht nicht vermitteln. aber das willst bzw. kannst du ja nicht…

Ja und noch was: die qualität der eigenen argumentation bleibt auf 0, wenn man sie nicht belegen kannst.

oh gott, an diesem beitrag habe ich gesehen, dass es sinnlos ist gegen eine solche auffassung zu argumentieren.
der thread ist für mich abgehakt.- man sollte meinen, jemand, der vorgibt, die rechtswissenschaften studiert zu haben, gelernt hat literaturstellen anzugeben und angegebene stellen zu lesen. man, du trägst verantwortung gegenüber deinen mandanten, denen kannst du doch nicht auch so einen mist erzählen !

danke trotzdem für die story, wird ein knaller in den seminaren…

fas
p.s. sehr schöne fotos auf deiner homepage ! du solltest dein hobby zum beruf machen !