6 Std. in der Bahn eingesperrt

Hallo zusammen,

wegen des Sturms steckte ein Zug zwischen Recklinghausen und Münster 6 Stunden lang fest. Es gab keinen Strom und keine Heizung, niemand dürfte aussteigen. Wohl, weil nicht klar war, ob Stromschlaggefahr durch eine defekte Oberleitung bestand.

Wie lange „darf“ die Bahn eigentlich Fahrgäste einsperren? Klar, es war ein Notfall, aber… Wie lange darf sowas dauern? 10, 20 oder vielleicht auch 40 Stunden?

Gibt es ab einer bestimmten Zeit ohne Heizung, Lüftung und Toilette Anspruch auf Schmerzensgeld?

Was wäre die Konsequenz, wenn ich als Fahrgast eine Tür gewaltsam öffne und abhaue?
Mal angenommen, ich erleide dabei keinen tötlichen Stromschlag…

Fragt Bixie

Letztendlich muss jeder Fahrgast, der sich zu einer Zugfahrt entschließt, damit rechnen, dass es zu Störungen kommen kann. Ein Ausstieg auf freier Strecke ist höchstens dann denkbar, wenn dies gefahrlos möglich ist. Bei der sechsstündigen Sperrung bestand die Gefahr einer beschädigten Oberleitung. Da ist der Verbleib im Fahrzeuginneren erstmal sicherer.

Der Nachweis, dass das Eisenbahnunternehmen hier konkret etwas falsch gemacht hat, dürfte schwierig sein. Daher scheiden rechtliche Ansprüche vermutlich aus. Man sollte das Unternehmen trotzdem kontaktieren und um eine Entschädigung aus Kulanz bitten.

Was aber völlig konträr zu den Fahrgastrechten ist die auch bei höherer Gewalt gelten:

"Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof

Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet." http://www.bahn.com/i/view/CHE/de/services/passenger…

Mit der Benutzung der Bahn akzeptiert man die Beförderungsbedingungen, dort heisst es unter dem Punkt „EVO“: „§ 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt
Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.“

Moin,

Wohl, weil nicht klar war,
ob Stromschlaggefahr durch eine defekte Oberleitung bestand.

Wie lange „darf“ die Bahn eigentlich Fahrgäste einsperren?
Klar, es war ein Notfall, aber… Wie lange darf sowas dauern?
10, 20 oder vielleicht auch 40 Stunden?

jetzt gehen wir mal davon aus, der Schaffner hätte die Fahrgäste aussteigen lassen und es hätte Verletzte oder gar Tote durch Stromschlag gegeben.
Na ich bin ziemlich sicher wen ich hier an vorderster Front der Frager sähe:
‚Warum hat die Bahn das zugelassen, es war doch abzusehen, daß da Gefahr bestand‘
Nämlich Dich!

Gandalf

Moin,

ausgehend davon, dass normalerweise zumindest Erwachsene nicht auf die Idee kommen (sollten), einfach eine Türe im Zug gewaltsam zu öffnen: selbst schuld, wenn das einer tut und dann einen Stromschlag kriegt. Da hält sich mein Mitleid mehr als in Grenzen. Wer so dämlich ist, der muss die KOnsequenzen tragen.

Klar ist das unangenehm - aber das passiert ja nicht nur bei der Bahn. Im Auto bei Winterattacke mit Blitzeis auf der Autobahn festzuhängen ist auch nicht die helle Freude - Abfahrt km-weit weg, Sprit irgendwann zuende, also auch keine Heizung mehr und und und (WC Probleme lass ich mal aussen vor).

Nicht umsonst empfehlen Experten, eine gewisse Grundausstattung im Auto mitzunehmen, gerade bei langen Fahrten mit dem Auto (u.a. Decke, heissen Tee etc.), warum nicht auch bei der Bahn zumindest was heisses zu trinken und warme Schuhe und Jacke.

Kann doch ein echtes Abenteuer sein - ist mir mal passiert, wir hatten viel Spaß in der Nacht (der Schaffner war deutlich genervter, weil seine Leitstelle ihm dauernd was anderes durchgegeben hat *g*).

Gruß
Ex.

Servus,

das Risiko besteht nicht in einem Stromschlag - die Oberleitung ist in so einer Situation stromlos.

Es besteht darin, dass Du, wenn Du die Türverriegelung aufhebst, die Tür öffnest und aussteigst, von der unteren Stufe aus mit dem nächsten Schritt einen knappen Meter tief ins Nichts trittst und dann entweder auf Schotter oder auf Beton landest. Das kommt daher, dass es nur in den Bahnhöfen Bahnsteige gibt, aber nicht auf freier Strecke.

Das kann den Füßelein sehr, sehr weh machen, und wenn Du besonders geschickt bist, knallst Du dabei noch mit dem Rücken so gegen die Türschwelle, dass Du den Rest Deines Lebens im Rolli verbringen kannst.

Zur Frage, „wie lang die Bahn das darf“: Sie macht es so lange, bis die Oberleitung oder deren Stromversorgung repariert ist, der Zug mit einer Diesellok abgeschleppt werden kann oder die Fahrgäste gefahrlos von einem anderen Zug oder von Bussen übernommen werden können.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Was aber völlig konträr zu den Fahrgastrechten ist die auch
bei höherer Gewalt gelten:

Es ging der TE jedoch um ein Schmerzensgeld. Was die 50 % des Tickets angeht, so wird das Unternehmen sicherlich darüber hinaus gehen.

Hallo,

das war hier:

http://www1.wdr.de/studio/muenster/themadestages/tt-…

und die Stromschlaggefahr bestand,weil ein Eisenbahnfahrzeuge wie Pkw ein sogenannter
Faradayscher Käfig ist und man in derem Inneren nicht bemerkt (zum Glück),wenn auf dem Fahrzeug ein Stück der Oberleitung liegt und das Fahrzeugäußere somit unter 15.000 Volt Spannung steht.

Desweiteren tobte sich um diese Zeit ein Ausläufer des Orkanes hier in NRW aus,so das auch die Feuerwehr nicht schnell zur Verfügung stand.

Das man bei so einer Witterung nicht innerhalb von 15 Minuten mit Rettungskräften vor Ort sein kann,dürfte wohl jedem einleuchten.

Was aber einer grundsätzlichen Klärung bedarf,ist die Zeit von 6 Stunden.

Denn diese erfüllt in meinen Augen mehrere Straftatbestände…

Fast alle modernen Triebzüge (wie der abgebildete ET ) sind auf die Energieversorgung durch die Oberleitung angewiesen.Ohne funktionieren weder Heizung/Lüftung noch die modernen „High-Täc“ Toiletten…auch die Beleuchtung verlischt nahc kurzer Zeit,weil man aus Kostengründen auf große Batterien in den Fahrzeugen verzichtet.

Nach meiner Ansicht müsste hier eine Grundlegende Änderung in den Notfallanweisungen und in der technischen Ausstattung erfolgen.

Hallo,

wegen des Sturms steckte ein Zug zwischen Recklinghausen und Münster 6 Stunden lang fest. Es gab keinen Strom und keine Heizung, niemand dürfte aussteigen. Wohl, weil nicht klar war, ob Stromschlaggefahr durch eine defekte Oberleitung bestand.
Wie lange „darf“ die Bahn eigentlich Fahrgäste einsperren?

Ist das Einsperren?

Klar, es war ein Notfall, aber… Wie lange darf sowas dauern? 10, 20 oder vielleicht auch 40 Stunden?

Tja, gute Frage, wie lange dürfen Notfälle dauern? Dürfen sie überhaupt vorkommen?

Gibt es ab einer bestimmten Zeit ohne Heizung, Lüftung und Toilette Anspruch auf Schmerzensgeld?

Zum Thema Schmerzensgeld bei Verspätungen habe ich mich letztens über diesen Artikel gefreut http://www.der-postillon.com/2013/11/eugh-urteil-aut… (letzter Absatz)

Was wäre die Konsequenz, wenn ich als Fahrgast eine Tür gewaltsam öffne und abhaue?

Na dann bist Du eben weg. Der Schaffner wird sicher nicht hinterherrennen. Wenn dabei die Tür beschädigt wurde, ist dass eben Sachbeschädigung. Ob man dafür zahlen muss, wird wieder von den konkreten Umständen abhängen.

Grüße

Hallo,

Was wäre die Konsequenz, wenn ich als Fahrgast eine Tür gewaltsam öffne und abhaue?

Na dann bist Du eben weg. Der Schaffner wird sicher nicht
hinterherrennen.

Das wird richtig sein.
Aber wie ist das mit dem abhauen:
Der Zug steht bei schlechtem Wetter an irgendeiner Stelle. Ich habe keine Ahnung wo ich genau bin und wie weit (wie lange) ich notfalls laufen muss, um wieder „in die Zivilisation“ zu kommen. Mit „Hilfe von aussen“ - vielleicht in Form eines Taxis - ist auch nicht zu rechnen.
Ich würde da lieber im Zug bleiben.

Gruß
Jörg Zabel

Hi,

Wie lange „darf“ die Bahn eigentlich Fahrgäste einsperren?

Lt. Fahrdienstvorschrift darf niemand gewaltsam am Verlassen des Zuges gehindert werden (ist eine geschlossene Tür schon Gewalt? Gute Frage.). Wenn also ein Fahrgast unbedingt aussteigen möchte, kann theoretisch der Lok- oder falls vorhanden der Zugführer sich einen Zettel unterschreiben lassen, daß derjenige auf eigene Gefahr den Zug verlassen will. Voraussetzung wäre hier natürlich, daß der Fahrdienst bzw. die Einschaltzentrale die Stromlosigkeit der Oberleitung bestätigt hätte.

Gruß S

Servus,

in diesem Moment wirds fummelig, weil eine Tür mit aufgehobener Blockierung in so einer Situation unweigerlich zu einer Art Lemmingwanderung mit Panikcharakter führen wird. Da wird dann der unterschriebene Zettel des Fahrgastes, der die Türblockierung aufhebt, ggf. eine Sache für den Staatsanwalt - je nachdem, wie viele der Lemminge sich zerlegen, wenn sie im reißenden Strom aus dem Zug und übereinanderpurzeln.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Na dann bist Du eben weg. Der Schaffner wird sicher nicht
hinterherrennen. Wenn dabei die Tür beschädigt wurde, ist dass
eben Sachbeschädigung.

Die Notöffnung der Türen lässt sich betätigen, ohne dass dabei was kaputt geht. Der Zugbegleiter (falls vorhanden) wird das aber sicherlich nicht für den Fahrgast tun, der da rauswill, aber zusehen, dass er vorher dessen Personalien bekommt. Diesem einzelnen Fahrgast wird sich nämlich ein ganzer Strom von anderen Fahrgästen anschließen, von denen die meisten, wenn der erste ins Schotterbett hinuntergepurzelt ist und dort mit angeknackstem Knöchel herumkreucht, ebenfalls übereinanderpurzeln werden.

Wenn der eifrige Fahrgast dann noch bei der Auswahl der Seite, auf der er raus wollte, dappig genug war, wird von dem Haufen durcheinandergepurzelter Lemminge noch ein dringlicher Hilfszug auf dem Gegengleis aufgehalten: Das geht dann schon stark in Richtung gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

noch gibt es keine Fahrdienstvorschrift…denn noch ist das die Richtlinie 408,die aber gegenüber dem Reisenden keine Wirkung entfaltet,da es eine
innerbetriebliche
Vorschrift ist.

Für den Reisenden gilt die EVO und EBO
EVO = Eisenbahn-Verkehrsordnung
EBO = Eisenbau-und Betriebsordnung

und daran steht ganz klar…

den Weisungen der Eisenbahn-Bedeinsteten ist Folge zu leisten…

Die Fahrdienstvorschrift gilt für alle EVU, die auf der DB-Infrastruktur unterwegs sind.

Gruß S

Hi,

das wäre dann schon der Worst Case. Im Normalfall wird man, z. B. bei einem Nahverkehrstriebzug, den Tf-Ausstieg betätigen (d. h. die Tür, die dem Führerstand am nächsten ist, wird freigegeben), den Fahrgast rauslassen und die Tür dann wieder dicht machen. Und sooo eine akrobatische Leistung ist es auch wieder nicht, den Boden heil zu erreichen. Das macht der Triebfahrzeugführer jeden Tag beim Vorbereitungs- bzw. Abschlußdienst.

Gruß S

Servus,

Das macht der Triebfahrzeugführer jeden Tag beim Vorbereitungs- bzw.
Abschlußdienst.

da weiß er auch, was unten in der Nacht kommt, und stellt sich drauf ein. Wählt außerdem für diese Aktion auch nicht die Außenseite von überhöhten Kurven und auch nicht Brücken mit verengtem Lichtraumprofil, wo er das Geländer grad noch mal so mit dem Absatz streifen kann, bevor er sich auf den Flug nach unten begibt…

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

die Fahrdienstvorschrift gibt es immer noch nicht…:smile:

Die Richtlinie 408 „Fahren und Rangieren“ ist ein internes Regelungswerk
das aber sowas von überhaupt nichts mit den Fahrgästen zu tun hat.

Für die Fahrgäste finden sich die gültigen Rechtsvorschriften in

-AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz)

-EBO
-EVO
(Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft)

sowie in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen EVU,die aber auf den beiden genannten Rechtsverordnungen beruhen.

Für die Ausgangsfrage ist der § 63 EBO entscheidend

§ 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen

  1. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu
    bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen
an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn
die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein-
oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten,
soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist.

(4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen
oder eine Sache beschädigen können.