Zu den Angaben im Impressum heißt es im Gesetz:
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
Welche Angaben zu machen sind verrät uns unser toller Gesetzgeber nicht.
Reicht der Name der Behörde, z.B. Bezirksamt Wilmersdorf Berlin,
oder muss die genaue Postanschrift rausgekramt werden???
Womöglich der Behördenleiter?
erst einmal gibt es ja nur wenige Unternehmungen, die der behördlichen Erlaubnis (Gewerbe sind grds. nur anzeigepflichtig) bedürfen. Klar, wenn man eine Gaststätte, einen Sicherheitsdienst oder eine Bank eröffnen will, sieht es anders aus. Aber ist das hier wirklich der Fall?
Im übrigen sind weder Behördenleiter noch Bezirksämter Behörden im Gesetzessinne. Bedarf es einer kommunalen Genehmigung (Gaststätten, Sicherheitsgewerbe, …) ist die Kommune die Behörde, also der Bürgermeister (Oberbürgermeister in kreisfreien Städten, in Stadtstaaten gibt es Sonderbezeichnungen), ist es eine Bank, ist es die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BAFin) usw.
Grüße
EK
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