60 % Anzahlung bei Fensterbauer normal?

Ich habe ein Angebot von einem Handwerker für den Einbau von Fenstern. Dieser möchte eine sofortige 60 %-ige Anzahlung und 40 % nach Einbau.
Ist dies üblich?
Da die Fenster eine Lieferzeit von ca. 5 - 6 Wochen haben, sehe ich ein gewisses Risiko.

Eigendlich nicht. Erst die Leistung dann die Bezahlung.

Eigendlich nicht. Erst die Leistung dann die Bezahlung.

Naja, der Fensterbauer hat vermutlich schon genug Erfahrungen mit Leuten gemacht, die dann wieder von der Bestellung schonn abgesprungen sind (obwohl die Fenster schon bestellt wurden) oder nach dem Auftrag gar nicht bezahlen wollte. Ich vermute, dass Fensterbauer einfach nur keine Lust hast, Pleite zu gehen.

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Hallo,

Ich habe ein Angebot von einem Handwerker für den Einbau von
Fenstern. Dieser möchte eine sofortige 60 %-ige Anzahlung und
40 % nach Einbau.
Ist dies üblich?

Ja.Hier schon.Er kennt Dich nicht und hat wahrscheinlich mit Dir
keine laufende Geschäftsbeziehung.
Er muß die Fenster selbst erst passend anfertigen lassen,kaufen und
bezahlen.
Zahlst Du nicht oder trittst zurück, hat er nur den Verlust für
seine eigene Leistung.
Gruß VIKTOR

Hallo,

das ist mittlerweile zum Standard geworden, da der Schreiner / Fensterbauer die Fenster auch fertigen lässt und wenn Du auf einmal nicht mehr zahlen willst, dann nur auf seinen Lohnkosten sitzen bleibt. Zudem ist eine gewisse Liquidität beim Materialeinkauf gewährleistet. Ein kleinerer Betrieb kann da nicht in Vorkasse gehen.

Außerdem ist das schon mal ein guter Test, ob Du als Kunde überhaupt liquide bist. Viele Leute bestellen leider ohne, dass sie das Geld haben und leidtragend sind dann die Handwerker.

Allerdings bekommt man bei einer derartigen Anzahlung in der Regel auch noch ein wenig am Preis nachgelassen.

Gruß,
Alexandra

Hallo Olio,
egal ob der Vertrag nach BGB oder VOB (eher unwahrscheinlich) abgeschlossen wurde:
wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Begleichung der Rechnung nach Abschluss der Gesamtleistung fällig.
Anzahlungen sind zu vereinbaren.
Davon ist dringend abzuraten, da mit der Bezahlung beispielsweise des Materials auch die Gefahr auf den Bauherrn übergeht.
Beispiel:
Du bezahlst die Materialkosten. Damit gehören die Fenster nun Dir.
Nun stellt der Fensterbauer fest, Mensch, da ist ein Riegel (oder sonst etwas) nicht passend, oder da fehlen ja die Dichtungen. Vielleicht passen die Fenstermaße auch nicht.
Dann kommt der zu Dir und sagt (berechtigt): Bauherr, besorge mir einmal vernünftige Fenster, die hier kann ich nicht einbauen.
Nun hast Du keine große Wahl mehr, denn die Gefahr ist auf Dich übergegangen und auch die Umkehr der Beweislast ist eingetreten.
So einfach ist das!
-.-.-.-
Gruß: Klaus

Hallo,

Wenn Du solvent bist und die 60% sofort zahlen kannst:
Mache das gegen eine unbefristete Bankbürgschaft.

Dann wirst Du schnell sehen, ob der Fensterbauer selbst solvent ist oder nicht:wink:
Wie viele Bauherren haben Anzahlungen gemacht und der Lieferant ging pleite.
Allerdings sind auch viele Bauherren „schwach“ auf der Brust.

Oft treten die Handwerker großmäulig auf und es ist nichts dahinter.
Du wirst ja sehen, ob er Einwände/Ausreden hat.

Gruß:
Manni

Hallo Klaus,

der Vertragsgrundlage soll VOB Teil B sein.

Warum hätte ich bei einer Anzahlung von 60 % das Material bereits gekauft und würde dann in der Pflicht stehen? Ich gehe davon aus, dass der Handwerker die richtigen Fenster fertigen läßt und diese auch ordnungsgemäß einbaut.

Hallo Oli,
Vertragsgrundlage VOB ist nur dann mit einem Privatmann vereinbart, wenn der Unternehmer den Teil B (das sind nur 18 Paragraphen) in der Auftragsannahme auch an den Auftraggeber in Kopie überstellte und die VOB vertraglich vereinbart wurde.
Wenn nicht, gilt BGB-Recht. Egal, was der Unternehmer sagt.
Meine Hinweise sollten nur beispielhaft auf die Gefahren hinweisen.
Ein anderes Beispiel wäre dies, dass Dir jemand einen Stein in eine der Scheiben schießt.
Hast Du bereits bezahlt, gehören nicht nur die „gesunden“ Scheiben, sondern auch die Scherben (bzw. das gebrochene Glas) Dir.
Hast Du allerdings nicht bezahlt, muss der Unternehmer sein Gewerk bis zur Abnahme schützen.
Noch einmal: Abschlagszahlungen nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Auch nach VOB (dort wird das in §16 geregelt) müssen Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Sicher muss der Unternehmer erst einmal für das Material in Vorlage treten. Doch das ist ja nun wirklich nichts Besonderes.
Eine andere Überlegung ist nämlich die, dass der Unternehmer bei seinen Lieferanten (warum auch immer) keine Ware mehr ohne Vorkasse erhält. Das ist auf jeden Fall der wahrscheinlichere Fall, als wenn der „arme Unternehmer“ (aber ich möchte das Thema keinesfalls ins Lächerliche ziehen!) einen zahlungsunwilligen Bauherrn vor sich wähnt und daher prophylaktisch Teil seiner Materialkosten vom ihm als Vorkasse fordert.
Nichts da!
Ein anderes Szenario wäre das, dass der Unternehmer später für die restlichen 40% nicht mehr kommen wird, wenn denn Nachbesserungsarbeiten fällig wären.
Also: alles bekannt aus eigener Gutachtertätigkeit im Bauwesen!
Noch einmal mein Rat: wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann vollständige Zahlung des Rechnugsbetrages erst nach der Abnahme und Rechnungsprüfung!
Im BGB-Recht ist die Rechnung sofort (innerhalb 1 Woche) fällig.
Ist die VOB vereinbart, muss die Schlusszahlung spätestens 2 Monate nach Eingang erfolgt sein.

Was bleibt, ist im Moment die Erkenntnis, dass es bei einer (auch noch freiwillig) geleisteten Abschlagszahlung mehr Nachteile für den Bauherrn als Vorteile für den Unternehmer geben kann.
-.-.-.-.-.-
Gruß: Klaus

Hallo,

Davon ist dringend abzuraten, da mit der Bezahlung
beispielsweise des Materials auch die Gefahr auf den Bauherrn
übergeht.
Beispiel:
Du bezahlst die Materialkosten. Damit gehören die Fenster nun
Dir.

Das ist nicht richtig. Eine Vorauszahlung bezieht sich (ohne weitere Vereinbarung) auf die gesamte Leistung: Lieferung Material und Montage. Nur wenn der Bauherr ausdrücklich das Material selbst beistellt, dann wird er die Ware selbst einkaufen und seinen Lieferanten bezahlen. Und keine Vorauskasse leisten müssen.

Nun hast Du keine große Wahl mehr, denn die Gefahr ist auf
Dich übergegangen und auch die Umkehr der Beweislast ist
eingetreten.

Der Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich mit der Abnahme, nur mit der Abnahme.

Es handelt sich um ein übliches „Finanzierungsgeschäft“ und um „Risikominderung“. Der Unternehmer möchte, berechtigterweise(?), seine Vorfinanzierungskosten minimieren. Und das Risiko abwenden, dass der Kunde später nicht bezahlen kann oder mag.

Im Gegenzug kann oder genauer muss der Bauherr eine Vorauszahlungsbürgschaft über die Höhe der Vorauszahlung verlangen, weil er ansonsten die Risiken für Falschlieferung, Nichtlieferung, Terminuntreue incl. Insolvenzrisiko ohne irgendwelche Sicherheiten leichtfertig übernimmt. Die Kosten für eine Vorauszahlungsbürgschaft sind gering für den Unternehmer, deutlich geringer als die Vorfinanzierungskosten. Ein faires Geschäft für beide Seiten.

Franz

Hallo Klaus,

vielen Dank für die Schilderung.

Im Angebot stand nichts von einer Anzahlung. Erst in der Auftragsbestätigung wird schriftlich auf 60 % Anzahlung hingewiesen.
Auf meinen Vorschlag, 20 % anzuzahlen, 50 % Zahlung bei Anlieferung der Fenster und den Rest nach Einbau, ist der Handwerker nicht eingegangen.
Ich könnte noch nach einer Bürgschaft für die Anzahlung fragen, vielleicht wäre dies ja möglich.

Ja. Inzwischen ist es normal. Die kleinen Firmen bzw. Einzelunternehmer lassen entweder fertigen bzw. kaufen das Holz und bekommen selten gute Zahlungsbedingungen. Das heißt, sie müssen in Vorleistung gehen und je größer der Auftrag bzw. je länger die Bauzeit, umso größer das Risiko für den Handwerker. Oft ist auch die Liquidität nicht gewährleistet und die Solvenz des Kunden wird abgeklärt. Die gemachten Aussagen vom Risikoübergang sind definitiv falsch. 50% Vorkasse, 20% bei Lieferung und Restzahlung bei mängelfreier Abnahme durch den Kunden sind üblich.

Liebe Grüße Ines

Hallo Klaus,

Anzahlungen sind zu vereinbaren.
Davon ist dringend abzuraten, da mit der Bezahlung
beispielsweise des Materials auch die Gefahr auf den Bauherrn
übergeht.

das ist Unsinn .Du machst die Leute mit solchen Ratschlägen nur
unsicher.
Die Anzahlung wird ja nicht für den Materialkauf geleistet sondern
für die Gesamtleistung auch wenn der Handwerker die Höhe der
Anzahlung mit Materialkauf (Vorlage)begründet.

Beispiel:
Du bezahlst die Materialkosten. Damit gehören die Fenster nun
Dir.

Nein.Nur wenn Du die Fenster sonst wo bestellst und nur die Montage-
leistung extra vergibst oder wenn der Handwerker auf Deine Rechnung
die Fenster bestellt und die Kosten hierfür extra ausgewiesen und
„durchgereicht“ werden,der Handwerker also nichts daran verdient.
(er wird immer daran verdienen da ja die richtige Bestellung nach
Deinen Wünschen auch eine Leistung von ihm ist welche er zu
verantworten hat und wofür er natürlich Vergütung erwartet.)
Ansonsten ist er immer für das „Gesamtwerk“ verantwortlich auch bei
Anzahlungen - aus welchen Gründen auch immer.

So einfach ist das!

Genau.
Gruß VIKTOR

Hallo Olio,
die Auftragsbestätigung ist nur die Bestätigung dessen, was Du vertraglich gefordert hast. Die Auftragsvergabe Deinerseits, mit welcher Du den Handwerker beauftragtest, die ist entscheidend. Nicht das, was hinterher noch hineingeschrieben wird.
Wurde eine ANzahlung vereinbart, muss (!) dieser Passus irgendwo zu finden und mit Deiner Unterschrift versehen sein.
Ansonsten ist es eine einseitige und für Dich unverbindliche Willenserklärung (seitens des Handwerkers).
Einfach einmal in die Auftragsvergabe schauen und/oder ob Deine Unterschrift ebenfalls unter dieser Randbedingung steht.
Wenn Nein: Keine Vorkasse!
-.-.-
Klaus

Hallo Klaus,

danke für die Antwort.

Wie schon gesagt, im Angebot war von einer Anzahlung keine Rede. In der Auftragsbestätigung ist diese dann schriftlich vom Handwerker reingenommen.
Ich gehe momentan davon aus, dass der Handwerker die Fenster nicht fertigen lässt, solange er seine Anzahlung nicht bekommt.

Das sollte er nun nicht machen.
Denn er hat sich verpflichtet, Fenster zu liefern zu einzubauen.
Punkt.
Doch wir driften hier langsam in den Bereich der Rechtsberatung, der mir (als Nichtjurist) nicht zusteht!
Dein Handwerker hat einen Vertrag mit Dir geschlossen. Den muss er nun einhalten.
Das einseitige Erweitern von vertraglichen Inhalten ist unzulässig. Und es kann ja nun wirklich nicht dazu dienen, Erpressungsversuche gegenüber dem Auftraggeber zu starten.
Ggf. (aber das wäre mit einem Juristen abzuklären) droht ihm, dem Handwerker, sogar die Zahlung der eventuellen Mehrkosten, wenn er vertragsbrüchig würde und die Leistung von einem anderen Unternehmen (teurer) übernommen würde.
Was hier läuft, ist aus meiner Sicht hart an der Grenze zwischen Seriosität und Kriminalität angesiedelt. Kriminalisiert wird auch der Bauherr, indem man ihm zukünftige Zahlungsverweigerung unterstellt.
Denn: eni seriöses Unternehmen hat bei seinem Vorlieferanten immer eine Kreditinie von 2 oder 3 Wochen.
Wer so vehement auf Vorkasse drängt, muss sich die Unterstellung gefallen lassen, er selbst sei nicht kreditwürdig.
Tipp: Frage ihn doch einfach, ob das eventuell so sein könnte.
Und bestehe auf Vertragserfüllung!
Der Vertrag ist ja geschlossen, damit ist er für beide verbindlich; auflösen kann er ihn nicht mehr und nun schuldet der Handwerker Dir gegenüber den Erfolg! Sprich ihn darauf und auch auf die unzulässige einseitig erhobene (und damit unzulässige) Vertragsklausel (das ist die Vorkasse) an.
-.-.-
Teile bitte mit, wie sich die Lage entwicelt!
-.-.-
Gruß: Klaus