60 Jahre in Wohnung gelebt, Renovierung?

eine ältere Dame hat ca. 60 Jahre in einer Wohnung gelebt, nun muss Sie von heute auf morgen in ein Pflegeheim. Sie selbst hat keine Kinder, es ist jedoch ein Neffe bereit Ihr zu helfen. Er lässt die Wohnung ausräumen und die Teppiche sowie die Styropordecke entfernen. Hier kommt jedoch der alte Putz teilweise mit runter – Strohdecken! Die Wohnung gehört einer Genossenschaft. Seit der Zeit in der das Mietverhältnis besteht, wurde bisher nur das Bad erneuert. Die Stromleitungen sind noch aus dem Ursprungsjahr, somit steht eine Sanierung der Wohnung sowieso an. Der Mietvertrag ist unauffindbar, nun die Frage: müssen die Tapeten entfernt werden und der Deckenputz erneuert, sowie eventuell die Türen gestrichen werden? – Zu was ist man in so einem Fall verpflichtet?

Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters. So sah es auch vor 60 Jahren schon das BGB.
Schon vor 60 Jahren konnte der VM diese Pflicht auf den Mieter übertragen. In den letzten Jahren wurden allerdings viele dieser Übertragungspassagen als ungültig erklärt. Mit der Folge, dass keinerlei Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt werden müssen. Kein Mietvertrag bedeutet also ein mündlicher Mietvertrag also Behandlung nach BGB also keine Schönheitsreparaturen.
Der Vermieter ist in der Pflicht nachzuweisen, dass der M Schönheitsreparaturen durchführen muss. Dem M sei zu raten, dass er die Übertragungsformulierung überprüfen lassen sollte.

vnA

Hallo,

Schönheitsreparaturen sind Sache des Vermieters. So sah es auch vor 60 Jahren schon das BGB.

Wobei es vor 60 Jahren noch Gegenden gab, in denen das BGB keine Gültigkeit hatte. Es wäre also nicht ganz ausgeschlossen, dass der Wohnungsmietvertrag nach den Regeln der DDR zustandkam und diese insofern bis heute gelten. Dort konnte innerhalb von 14 Tagen gekündigt werden und die Bude musste nur besenrein übergeben werden.

Schon vor 60 Jahren konnte der VM diese Pflicht auf den Mieter übertragen. In den letzten Jahren wurden allerdings viele dieser Übertragungspassagen als ungültig erklärt. Mit der Folge, dass keinerlei Schönheitsreparaturen vom Mieter durchgeführt werden müssen. Kein Mietvertrag bedeutet also ein mündlicher Mietvertrag also Behandlung nach BGB also keine Schönheitsreparaturen.

Mal abgesehen von der Frage, ob das BGB hier die richtige Grundlage ist, dürfte es auch noch eine Satzung dieser Genossenschaft geben. Möglicherweise sind hier solche Dinge geregelt?? Wie war den damals die Wohnung übergeben worden? Wenn das alles nichts hergibt, müßte man wohl tatsächlich fetsstellen, was seinerzeit üblich war.

Der Vermieter ist in der Pflicht nachzuweisen, dass der M Schönheitsreparaturen durchführen muss. Dem M sei zu raten, dass er die Übertragungsformulierung überprüfen lassen sollte.

Vielleicht kann man auch einfach mal mit dem Vermieter sprechen. Bei einer so alten Wohnung dürfte es nicht nur normal sein, dass die ohnehin erstmal grundlegend saniert wird und gar kein Interesse an Farben und Tapeten der frühen 1950er Jahre besteht und man macht sich umsonst eine Birne.

Grüße