§ 612 Abs 1?

Hallöchen,

in einem anderen Posting ist mir § 612 Abs 1 zum ersten Mal zu Gesicht bekommen.

Angenommen, ein Unternehmen X hat einen Praktikanten P.
X gehört nicht zu der Sorte, die Praktikanten lediglich als billige Arbeitskräfte ausnutzen - sondern ermöglicht P die Teilnahme an Fortbildungen, welche X auf dem freien Markt für 4-5stellige Beträge anbietet (und das Geld auch bekommt). Dafür zahlt X seinen Prakikanten allerdings dann auch kein Geld.

Wenn sich P mit Hinweis auf § 612 Abs 1 eine Vergütung für im Rahmen seines Praktikums erbrache Leistungen einklagt: Könnte X mit dem gleichen Hinweis von P die Gebühren für die Teilnahme an internen Fortbildungen einklagen?

Gruss,
Michael

Ich sag mal „nein“… alles weitere regeln die Gerichte.

Angenommen, ein Unternehmen X hat einen Praktikanten P.
X gehört nicht zu der Sorte, die Praktikanten lediglich als
billige Arbeitskräfte ausnutzen - sondern ermöglicht P die
Teilnahme an Fortbildungen, welche X auf dem freien Markt für
4-5stellige Beträge anbietet (und das Geld auch bekommt).
Dafür zahlt X seinen Prakikanten allerdings dann auch kein
Geld.

Wenn sich P mit Hinweis auf § 612 Abs 1 eine Vergütung für im
Rahmen seines Praktikums erbrache Leistungen einklagt: Könnte
X mit dem gleichen Hinweis von P die Gebühren für die
Teilnahme an internen Fortbildungen einklagen?

prinzipiell ja, es sei denn …

… X und P hätten - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbart, dass P im Gegenzug für etwaige Leistungen als Praktikant kostenlos an den Fortbildungen teilnehmen darf. In diesem Fall hätte allerdings auch P keinen Anspruch auf (weitere) Vergütung aus § 612 BGB.

… X hätte gegenüber P - abermals ausdrücklich oder stillschweigend - auf ein Entgelt für die Teilnahme an den Fortbildungen verzichtet.

… X und P hätten sonst irgendeine Vereinbarung getroffen, die sich zu der Frage verhält, ob und wie P die Fortbildungen zu bezahlen hat.