Hallo, mein Betrieb bei dem ich seit 17 Jahren arbeite hat am 10.12.2013 Insolvenz angemeldet. Das vorläufige Insolvenzverfahren läuft bis zum 31.01.2014 Die Halle ist nur gemietet. Der Insolvenzverwalter hat eine Bewertung aller Maschinen und Betriebsmittel erstellen lassen. Nun gibt es Interessenten die die Maschinen kaufen möchten und einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abschließen wollen,danach wird dann die gleiche Arbeit weitergeführt. Können jetzt die Arbeitnehmer nach §613 auf Übernahme in den neuen Betrieb klagen ?
wenn dem so ist
dann haben die ARBEITNEMER das Recht auf Übernahme zu klagen
der neue Besitzer müsste die alten Vertäge übernehmen
Sehr selten nur kommt es in Insolvenzverfahren zu sogenannten Share Deals. In diesen Fällen würde ein Investor die Gesellschaftsanteile, alle Aktiva und auch die Vertragsverhältnisse (also auch die Mitarbeiter) übernehmen.
Insolvenzverwalter und Investoren bevorzugen den sogenannten Asset Deal, d.h. der Investor gründet eine neue Firma und kauft nur das, was er will, vom Insolvenzverwalter: Maschinen, Kundenkartei etc.
Für den § 613 a BGB ist das aber grundsätzlich ohne Belang. Ist der neue Betrieb eine „Betriebsübernahme“ im Sinne des § 613 a BGB so haben die Arbeinehmer ein Anrecht darauf, dass sie ebenfalls in die neue Firma übernommen werden.
Wie das Notwendige aus Sicht des Arbeitsrechts in Ihrem individuellen Fall zu werten ist, kann Ihnen aber nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sagen. Fragen Sie ihn. ER kann Ihnen dann auch raten, wie man sich am besten verhält.
In jedem Fall bin ich ziemlich sicher, dass der § 613 a BGB eine Thema ist im Vertrag zwischen Investor und Insolvenzverwalter. Dort hat sich der Insolvenzverwalter von irgendwelchen Ansprüchen gem. § 613 a BGB freistellen lassen. Das heisst: dem Investor ist das grundsätzliche Problem durchaus bekannt.
Hallo.
Ich schlage auch vor, zu einem Fachanwalt zu gehen. Allerdings gehe ich zunächst NICHT davon aus, dass es zu einem §613a BGB-Fall - also mit Übernahme der Belegschaft - kommt, wenn der Insolvenzverwalter „nur“ die Maschinen verkauft.
Die Firma wird dann eben nicht weiter geführt.
Kommt es aber - entgegen meiner Meinung - zu einer Übernahme nach §613a BGB, kann der neue Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse nach einem Jahr aber trotzdem kündigen!
Ich wünsche Ihnen viel Glück!!
Beste Grüße
Buki
Hallo, Sie meinen, § 613a BGB. Die Antwort ist: NEIN. § 613a BGB regelt lediglich die sogenannte Firmenübernahme. Wenn ein Insolvenzverwalter Teile des Betriebes zerschlägt, ist dies bedauerlich (vielleicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter die Fortführung des Betriebes gar nicht bewerkstelligen kann, weil ihm vielleicht die Kenntnisse fehlen), stellt keine Betriebsübernahme dar. Nur zu Ihrer Information - Sie schildern ein Vorstadium, indem zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar keine Insolvenz eröffnet worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob insoweit Insolvenz überhaupt eröffnet wird, weil - wie Sie mitteilen - zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst festgestellt wird, ob überhaupt verwertbare Masse vorhanden ist. Viel Glück.