Hallo,
guter Einwand, richtig ist, dass wir die Zeitabläufe nicht kennen. Weder ist bekannt, wann die Kündigung ausgesprochen wurde noch wann der Antrag auf Gleichstellung gestellt worden ist.
Wenn die Gleichstellung nach der Kündigung festgestellt wurde oder der AG von diesem Antrag nach der Kündigung erfuhr, hast du natürlich Recht.
Wenn das aber nicht der Fall ist:
Das BAG (BAG, Urteil vom 13. 2. 2008 - 2 AZR 864/06) hatte dazu entschieden:
1. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamts) an den Arbeitnehmer (Bestätigung von BAG [3. 7. 2003], BAGE 107, BAGE Band 107 Seite 50 = NZA 2003, NZA Jahr 2003 Seite 1335 = NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 244, zur Insolvenzverwalterkündigung [§ 113 Absatz 2 Satz 2 InsO a.F.]).
2. Ist dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. dessen Gleichstellung nicht bekannt und hatte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts folglich auch nicht beantragt, so muss sich der Arbeitnehmer – zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX – innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine Gleichstellung nicht innerhalb dieser drei Wochen mit, so kann sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nicht mehr berufen und mit Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ist der eigentlich gegebene Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB i.V. mit § 85 SGB IX wegen § 7 KSchG geheilt. § 4 Satz 4 KSchG kommt hier nicht zur Anwendung, denn eine Entscheidung war nicht erforderlich und konnte dem Arbeitnehmer deshalb auch nicht bekannt gegeben werden.
3. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine Gleichstellung innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung mitteilt. Dann kann sich der Arbeitnehmer zwar auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Allerdings muss er zugleich auch die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einhalten, denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz nicht bekannt und er konnte eine Zustimmung nicht beantragen.
4. Die Eigenschaft als schwerbehindert entsteht kraft Gesetzes, wenn die in § 2 SGB IX in der im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Fassung genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts hat nach § 2 Absatz 2, § 69 SGB IX keine rechtsbegründende (konstitutive), sondern lediglich eine erklärende (deklaratorische) Wirkung.
5. § 90 Absatz 2a SGB IX n.F. verlangt zwar einen Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung, der in der Regel durch einen entsprechenden Bescheid erbracht wird. Nachgewiesen in diesem Sinne ist die Eigenschaft aber auch dann, wenn die Behinderung offenkundig ist.
Das lässt ja nun auf den ersten Blick vermuten, dass die Kenntnis vom Gleichstellungsbescheid und nicht vom Antrag erforderlich sein soll … wenn das BAG (BAG vom 1.3.2007 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 164) das nicht schon anders entschieden hätte:
Die Mitteilung kann formfrei erfolgen. Sie muss zum Inhalt haben, dass der AN schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist oder dass er die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung beantragt hat und damit erkennen lassen, dass er sich auf den bes. Kündigungsschutz beruft
Eines ist sicher: Bei einem Gleichstellungsverfahren wird der AG im Gegensatz zum Anerkennungsverfahren bei Schwerbehinderung gehört, er weiß somit automatisch von dem Antrag, selbst wenn ihm im Zeitpunkt der Kündigung noch kein Bescheid über die Gleichstellung vorgelegen hätte.
Erscheint mir auch sachgerecht. Denn wenn der AG weiß, dass eine Gleichstellung beantragt wurde, kann er ja wohl das Integrationsamt schon vorsorglich einschalten.
VG
EK