§616- Ausschluss bei Pflege kranker Kinder

Hallo,

habe eine neue Stelle angefangen und jetzt meinen Arbeitsvertrag bekommen. Anbei soll ich eine Zusatzvereinbarung unterschreiben in der eine Freistellung und Lohnfortzahlung ausgeschlossen wird, wenn mein Kind krank ist und ich zu Hause bleiben muss.

Ist das rechtens?

Ich dachte die Krankenkasse zahlt dem Arbeitgeber den Ausfall wenn ich vom Kinderarzt eine Bescheinigung bekomme?!

Hallo,

habe eine neue Stelle angefangen und jetzt meinen
Arbeitsvertrag bekommen. Anbei soll ich eine
Zusatzvereinbarung unterschreiben in der eine Freistellung und
Lohnfortzahlung ausgeschlossen wird, wenn mein Kind krank ist
und ich zu Hause bleiben muss.

Der Anspruch auf das „Kinderkrankengeld“ existiert nur, wenn Du gesetzlich versichert bist, nicht aber privat.

Ist das rechtens?

Nein - hast Du diesen Anspruch, dann kann er nicht per Zusatz zum Arbeitsvertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Ich dachte die Krankenkasse zahlt dem Arbeitgeber den Ausfall
wenn ich vom Kinderarzt eine Bescheinigung bekomme?!

Das ist nicht ganz richtig:

Du bekommst von der Kasse „Krankengeld“, also etwa 70-90% Deines normalen Gehalts, stehst aber natürlich dem AG auch nicht zur Verfügung, sodass er sich um Ersatz kümmern muss und ausserdem ist der Aufwand, für Dich eine veränderte Gehaltsabrechnung zu erstellen, auch nicht ganz ohne.

Hallo,
Die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ist eine freiwillige vertragliche Leistung des Arbeitgebers. Ein Ausschluss über eine Zusatzvereinbarung finde ich zwar schade und spricht für Deutschland doch ist sie rechtens.

Paragraph 116 BGB ist eine generelle Vorschrift und kann aber durch den speziellen Arbeitsvertrag geschmälert oder ausgeschlossen werden. Erkrankte ihr Kind haben Sie aber Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gegenüber der Krankenkasse. Dieses Krankengeld entspricht allerdings nicht den netto Lohnausfall.
Ihre Annahme dass der Arbeitgeber eine Erstattung der Krankenkasse bei Erkrankung eines Kindes bekommen ist falsch. Dies verwechseln sie mit der Umlage für Entgeltfortzahlung bei Erkrankung der Arbeitnehmer und kleineren Betrieben.

Dies ist keine Beratung nur meine Meinung zu Ihrer Frage.

Beste Grüße.

Guten Tag!

Das ist m.E. rechtens…

Der Entgeltfortzahlungszeitraum ist deutlich kürzer als sechs Wochen, wenn Beschäftigte ein krankes Kind betreuen müssen und deswegen nicht bei der Arbeit erscheinen können.

Zum Beispiel dürfen Kinder nicht in die Kita, die starkes Fieber haben. Berufstätigen Eltern steht dann eine Freistellung zu. Arbeitnehmer haben in diesem Fall nach aktueller Rechtssprechung nur 5 Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests beim Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall nur dann hinnehmen, wenn keine andere Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann und das Kind nicht älter als acht Jahre ist (Abweichende Regelungen durch Tarif- oder Arbeitsvertrag sind möglich!

In Ihrem Fall versucht der Arbeitgeber gerade eine solche abweichende Regelung mit Ihnen zu vereinbaren.

Bei besonders schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen müssen Arbeitgeber Beschäftigte unbefristet freistellen.

Tipp: In einigen Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Dies müssen Sie aber prüfen. Am besten fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse einmal nach.

Näheres können Sie dieser Broschüre entnehmen:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publi…

Weitere Fragen beantworte ich gerne.

Freundliche Grüße!

Hallo Kati,

Du hast Anspruch auf Freistellung, wenn Dein Kind krank ist. Der Arbeitgeber kann die Bezahlung der Freistellung ausschließen, dass ist richtig. Die Freistellung steht Dir aber zu.
In dem Fall ist Dein Kind krank geschrieben und Du reichst diese Bescheinigung des Arztes bei Deiner Krankenkasse ein. Diese zahlt Dir dann für die entsprechenden Tage Krankengeld. Dein Arbeitgeber gewährt Dir für diese Tag dann unbezahlten Urlaub.

Hier noch ein Auszug der Techniker Krankenkasse für Arbeitgeber zu diesem Thema:

Das Wichtigste vorweg: Sie (Arbeitgeber)sind zur Freistellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters verpflichtet, falls ein krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können Sie weder durch arbeitsvertragliche noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen, unabhängig davon, ob Sie das Entgelt fortzahlen oder die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt.

Voraussetzungen
Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Zahlung von Krankengeld müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
• Eine andere im Haushalt Ihres Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
• Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruchsdauer
Pro Kalenderjahr hat jeder Elternteil folgenden Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit:

• Für jedes Kind zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage.
• Leben mehrere Kinder in der Familie, beträgt der maximale Anspruch 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage.

Entgeltbescheinigungen
Haben Sie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vertraglich ausgeschlossen, erhält Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

Weiteres unter:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/freis…

So weit die Info der Krankenkasse, bzw. die Gesetzeslage.
Wie gesagt, die Freistellung steht Dir zu.

Viel Erfolg wünscht Dir

Claudia

Hallo,
siehe unten.
Mit freundlichen Grüßen
J.D.
Pflege: Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung ihres erkrankten bzw. pflegebedürftigen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie nach ärztlichem Attest ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich oder zumutbar ist.
Gegenüber dem Arbeitgeber besteht dann Anspruch auf:
Bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie für kurze Zeit (nach herrschender Rechtsprechung sind dies ca. fünf Arbeitstage) mit ärztlichem Attest der Arbeit fernbleiben müssen und arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. In vielen Fällen ist diese Möglichkeit durch den Arbeits- bzw. Tarifvertrag ausgeschlossen.
Unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies trifft immer dann zu, wenn die Voraussetzungen zur bezahlten Freistellung nicht vorliegen und das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und hilfebedürftig ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.
Der Freistellungszeitraum beträgt für
Elternpaare: pro Kind und Elternteil zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil
Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage.
Bei unbezahlter Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld.
Ist die Freistellung zur Pflege und Betreuung infolge eines Unfalles des Kindes im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause erforderlich, wird Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.
Für Beamtinnen und Beamte gelten entsprechende Regelungen, die beim jeweiligen Dienstherrn erfragt werden können.

Hallo,

der Arbeitgeber hat leider das Recht, den Anspruch auf Freistellung bei Erkrankung des Kindes durch einen Arbeitsvertrag auszuschließen. Das ist leider eine ziemlich gängige Praxis. Oft ist dies sogar in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen so geregelt.

Die Krankenkasse zahlt dem Arbeitgeber keinen Ausfall. Sie zahlt lediglich dem Versicherten eine Art Krankengeld (70%), wenn diesem unbezahlter Urlaub gewährt würde.

Man muss sich also stark überlegen, ob man - wegen dem eigentlich relativ kleinen Nachteil - das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages gefährdet. Ich würde es sehr genau abwägen.

Gruß W.

Hallo,

ja das ist rechtens und auch absolut üblich. Wenn ihr Kind krank ist, dann bekommen Sie keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, sondern Sie beantragen selbst „Kinderkrankengeld“ bei Ihrer Krankenkasse.

Gruß,
Astrid

Der Arbeitgeber darf im Arbeitsvertrag den BGB 616 ausschließen.

Nachlesen kannst du das hier sehr gut:
https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/…

Im Krankheitsfall des Kindes bekommst du vom Arzt ein entsprechendes Attest, dass du zuhause bleiben mußt und dann anschließend von der Krankenkasse (des Kindes) entsprechen Krankengeld nach SGB 45
Kannst du hier nachlesen
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/45.html

Krümelchen

Hallo,

genau dafür ist der Absatz gedacht, denn die Krankenkasse zahlt nur wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Somit erhalten Sie das Geld von der Krankenkasse und der Arbeitgeber wird nicht belastet.

Hallo Kati We1,

der Lohnfortzahlungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Arbeitgeber (5 Tage pro Jahr). Wenn darüber hinaus weitere Krankheitstage auftreten, an denen eine Betreuung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber Sie zwar freistellen, die Lohnfortzahlung übernimmt aber dann die Krankenkasse.

Grundsätzlich kann man meines Erachtens keine Vereinbarungen abschließen, die eine gesetzliche Regelung außer Kraft setzen (Kollektivrecht „sticht“ individualvertragliche Vereinbarungen).

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die Aufforderung dazu zusammen mit dem Arbeitsvertrag erhalten und so der Eindruck entsteht, dass Ihre Unterschrift auf der Vereinbarung Voraussetzung für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist. Hier würde man Ihrem Arbeitgeber immer unterstellen, dass er das asymmetrische Machtverhältnis ausnutzt, um Sie zur Unterschrift zu drängen.

Meine Empfehlung: Schicken Sie die Vereinbarung ohne Unterschrift zurück.

Viele Grüße
tinastar

Hallo, meines Erachtens ist diese Ausschlussklausel sittenwidrig. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, auch des Kindes, ist gesetzlich geregelt und kann nicht durch Vertrag ausgehebelt werden.

Hallo,
es gibt Arbeitgeber, die bezahlen auch die Freistellung bis zu X Tagen im Jahr. Ausnahmen können im Arbeitsvertrag verankert sein. Dann zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld. Anspruch auf unbezahlten Urlaub hat man aber.

Hallo Kati,

nein, das ist nicht rechtens! Ich hab das mal gegoogelt. Schauen Sie einmal hier: https://www.tk.de/tk/beratungsangebote/tk-leistungsl…

Dort heisst es:
„Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie in dieser Zeit freizustellen und Ihr Entgelt fortzuzahlen. Manchmal zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt, weil zum Beispiel der Tarifvertrag das so regelt. Dann springt die TK mit einem Kranken- oder Verletztengeld ein - wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Beispiel muss ein ärztliches Attest vorliegen und Eltern und Kind müssen gesetzlich versichert sein.“
Es gibt da also einen Rechtsanspruch, und der kann nicht ausgeschlossen werden.

Gruß
Paul