Hallo Kati,
Du hast Anspruch auf Freistellung, wenn Dein Kind krank ist. Der Arbeitgeber kann die Bezahlung der Freistellung ausschließen, dass ist richtig. Die Freistellung steht Dir aber zu.
In dem Fall ist Dein Kind krank geschrieben und Du reichst diese Bescheinigung des Arztes bei Deiner Krankenkasse ein. Diese zahlt Dir dann für die entsprechenden Tage Krankengeld. Dein Arbeitgeber gewährt Dir für diese Tag dann unbezahlten Urlaub.
Hier noch ein Auszug der Techniker Krankenkasse für Arbeitgeber zu diesem Thema:
Das Wichtigste vorweg: Sie (Arbeitgeber)sind zur Freistellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters verpflichtet, falls ein krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können Sie weder durch arbeitsvertragliche noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen, unabhängig davon, ob Sie das Entgelt fortzahlen oder die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt.
Voraussetzungen
Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Zahlung von Krankengeld müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
• Eine andere im Haushalt Ihres Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
• Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruchsdauer
Pro Kalenderjahr hat jeder Elternteil folgenden Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit:
• Für jedes Kind zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage.
• Leben mehrere Kinder in der Familie, beträgt der maximale Anspruch 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage.
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Entgeltbescheinigungen
Haben Sie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vertraglich ausgeschlossen, erhält Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Weiteres unter:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/freis…
So weit die Info der Krankenkasse, bzw. die Gesetzeslage.
Wie gesagt, die Freistellung steht Dir zu.
Viel Erfolg wünscht Dir
Claudia