§ 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen

Hallo,

ich habe einen Arbeitsvertrag vorliegen, mit dem § 616 BGB ausgeschlossen werden soll. Mir wurde erklärt, daß es sich hierbei um eine Standardklausel handelt. Nun habe ich in einem BGB-Kommentar gelesen, daß dieser § nur durch Einzelvertrag abbedungen werden kann. Bedeutet Einzelvertrag das gleiche wie Individualvereinbarung? Denn dann wäre das hier eben nicht der Fall, wenn es sich um eine Standardklausel handelt. Oder bedeutet Einzelvertrag eben nur, daß es sich um einen einzelnen - sprich separaten - Vertrag handelt?

Vielen Dank für Hilfe.

Nine

Hallo Nine,

ich bin mir nicht mal sicher, ob der Ausschluss von § 616 BGB in einem Arbeitsvertrag nicht sittenwidrig ist… Falls nicht: aus meiner Sicht ist es unerheblich, ob die Klausel in deinem Vertrag eine Standardklausel ist oder nicht. In dem Moment wo du unterschreibst, gilt sie (es sei denn, sie ist sittenwidrig).

Einzelvertrag ist für mein Verständnis das gleiche wie Individualvereinbarung, also ein Vertrag zwischen A und B (und nicht etwa ein Tarifvertrag).

Hallo Nine,
also grundsätzlich ist das keine Standardklausel, im Sinne von allg. üblich - evtl. ist das bei Deinem Arbeitgeber so, dass das in allen Arbeitsverträgen steht. Gelten denn bei dem Arbeitgeber irgendwelche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen? Dort ist nämlich u.U. geregelt, was bei kurzfristiger Verhinderung passiert. Ansonsten würde ich mich noch mal erkundigen, was der Hintergrund ist. Vom Grundsatz her heißt das sonst, dass Dir jede auch kurzfristige Nichtanwesenheit vom Lohn/Gehalt abgezogen würde.

hoffe, das hilft Dir

gruß filine

Also um eine Standardklausel (d.h in zumindestens sehr vielen Arbeitsverträgen vorhandener Ausschluß) handelt es sich eigentlich nicht unbedingt. Oft sind aber Einschränkungen vorhanden, dies ist auch grundsätzlich (genauso wie der völlige Ausschluß) zulässig. Ob jedoch der Anspruch vertraglich auch für den Fall des Arztbesuches völlig ausgeschlossen werden kann (also z.B. bei einer Blutentnahme nüchtern, welche nur nur um 8 Uhr zur Arbeitszeit erfolgen kann), hat das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden, sondern bisher ausdrücklich offen gelassen.

Hallo,

es ist eine Klausel, die das individuelle Arbeitsrecht betrifft und sowohl einzelvertraglich als auch kolletivrechtlich anders geregt werden kann. Das impliziert auch §619 BGB, der den 616 nicht als unabdingbar einschließt. Bei „Standardklauseln“ in Arbeitsverträgen kommt auch AGB Recht zum tragen, jedoch bin ich auch der Auffassung das diese Vereinbarung, dann als einzelvertragliche Vereinbarung zu sehen ist. Die Klausel ist meiner Ansicht nach wirksam vertraglich ausgeschlossen.

Gruß

Markus

Hallo Nine,

Bedeutet Einzelvertrag das gleiche wie
Individualvereinbarung?
Oder bedeutet Einzelvertrag eben nur, daß es sich um einen einzelnen - sprich separaten - Vertrag handelt?

Der Ausschluss der Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach 616 durch einen Einzelvertrag heisst nicht, das es dazu ein **extra** Schriftstück geben muss - es wird üblicherweise als **ein** Passus unter vielen in den Arbeitsvertrag aufgenommen.
Und: viele Firmen nehmen es nicht mal in den Vertrag und verweisen für einen Fall der Inanspruchnahme (zB Kind krank, kein anderer zur Pflege da --> Lohnfortzahlung nach 616 möglich) sofort an die zuständige Krankenkasse. Ich kenne auch keinen Fall, in dem ein berechtigter (glaubhafter) Anspruch durch die Kasse abgewiesen worden wäre.

Gruss

rambam

Hallo Nine,
jeder Vertrag, der zwischen Vertragsparteien, also natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen wird, ist ein Einzelvertrag. Zum Beispiel jeder Arbeitsvertrag.
Wenn also im Kommentar steht, ein Paragraph kann nur einzelvertraglich abbedungen werden heißt das nur, es ist nicht mit z. B. einem Tarifvertrag möglich.
Ich habe aber noch nie von einer Standartklausel gehört, mit dem irgendein BGB-§ ausgeschlossen werden soll.
Es hört sich ein bisschen so an, als solle die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen werden, aber sicher bin ich mir nicht.
Lass doch mal einen Fachmann, z. B. von der Gewerkschaft in den Vertrag schauen.
Wenn es so sein sollte, ist die Klausel möglicherweise eh sittenwidrig und somit ungültig.
Allerdings möchte ich mich hier nicht allzu weit aus dem Fenster lehnen, wie gesagt, lass mal einen Fachmann reinsehen.
(Ich bin überzeugter Gewerkschafter, aber gute Erfahrungen habe ich auch mit dem Verbraucherschutz gemacht, da bekommt man für kleines Geld echt sachkundigen Rat )
Liebe Grüße, Johannes

Kann ich leider nicht helfen

Hallo,

eine Einzelvertraglich Regelung ist gültig, auch wenn es sich hierbei um eine Standartklusel handelt, den alle Arbeitnehmer im Vertrag haben. somit wäre der Ausschluß durchaus rechtens.

Danke, das ist doch mal eine klare Aussage, die sich genau auf meine Frage bezieht. Wirklich, vielen Dank!

Hallo Nine-Berlin,
sorry, aber ich kann dazu nichts sagen.

Gruss und viel Erfolg

Wagner

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Leider kann ich diese Frage nicht beantworten, da ich mich im Arbeitsrecht nicht 100% ig auskenne.

Hallo Nine,
eine Standardklausel ist das nicht.jdf. nicht bei seriösen Arbeitgebern.
Du verzichtest dann ggf. auf

  • Gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung
  • Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen
  • Freistellung ohne Entgeltfortzahlung

Gruß