§ 616 und § 617 BGB

Guten Morgen,

wer kann mir kurz und knapp erklären worum es sich bei den § 616 BGB und § 617 BGB handelt bzw. was diese bedeuten/ aussage?

Ich bin kein Jurist und habe von diesen Dingen überhaupt keine Ahnung nun wurde ich aber mit genau diesen Beiden speziell aber mit dem 616 konfrontiert und habe zwei unterschiedliche Meinungen gehört… Jetzt bin ich noch immer nicht schlauer und wäre sehr, sehr froh, wenn mir jemand, der sich im Bereich Jura auskennt hilft.

Vielen Dank und einen schönen Tag

Mirela

Hallo

nun wurde ich aber mit genau diesen Beiden speziell
aber mit dem 616 konfrontiert

In welchem konkreten fiktiven Falle?

Gruß,
LeoLo

wer kann mir kurz und knapp erklären worum es sich bei den §
616 BGB und § 617 BGB handelt bzw. was diese bedeuten/
aussage?

§ 616 bgb: anspruchserhaltende norm

grundsatz: wird die dienstleistung nicht erbracht, gibt es auch grds. keine vergütung („ohne leistung kein lohn“).

ausnahme: § 616 bgb
liegt nur eine vorübergehende verhinderung vor, deren grund nicht vom (z.b.) Arbeitnehmer zu verschulden ist, dann bleibt der anspruch auf vergütung auch ohne erbringung der leistung bestehen.

bspl: erkrankung/tod eines nahes angehörigen/ehefrau bekommt kind etc. (bei krankem kind bis 12J idR 5 tage); daneben bestünde natürlich ein freistellungsanspruch nach § 45 III SGB V.

nicht bei krankheit des AN, dafür gelten die §§ 1ff. EFZG als leges speciales.

verschulden meint eine obliegenheitsverletzung, also dass der verhinderungsgrund vom AN aus leichtsinn etc. herbeigeführt wurde.

die verhindeurngsdauer ist sehr eng, beträgt im regelfall nur wenige tage. sind diese abgelaufen, besteht auch kein lohnanspruch mehr (wenn nicht weitergearbeitet wird).

§ 617 bgb konkretisiert einfach nur die fürsorgepflicht des (z.B.) AG, wenn AN in einen gemeinschaftlichen haushalt aufgenommen wurden (z.b wohnheim)