Guten Tag an alle
habe eine Frage:
Wird bei einer Kündigung nach mehr als zwei Jahren betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist trotzdem nur zum 15. eines Monats berechnet, da der Arbeitnehmer erst 26 Jahre alt ist, greift ja § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nur dieser § ist laut Rechtsanwaltaussage und laut Internetrecherche Europarechtswidrig wegen Altersdiskriminierung und demnach wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze unwirksam.(Urteil EuGH vom 22.11.2005)
Kann mir jemand sicher sagen was der Arbeitnehmer im Falle einer Klage auf korrekte Einhaltung der Kündigungsfrist für Chancen auf positiven Ausgang des Verfahrens hätte?
Vielen Dank schonmal
Hallo
(Urteil EuGH vom
22.11.2005)
Es gibt tatsächlich ein Urteil des EuGH von diesem Datum. Es hat auch mit Altersdiskriminierung zu tun. Aber da wurde die Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer gekippt. Mit dem BGB §622 hatte das nichts zu tun. Erst das LAG Düsseldorf legte im November 2007 diese Frage dem EuGH vor.
Die Entscheidung über den § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB steht indes noch aus. Interessant in diesem Zusammenhang ist aber das Urteil des EuGH vom 18.06.2009 in der österreichischen Rechtssache „Hütter“. Das dort gefällte Urteil legt zumindest die begründete Vermutung nahe, daß die deutsche gesetzliche Regelung weiterhin Bestand haben wird.
Gruß,
LeoLo
Hallo
nur lt. Rechtsanwalt:
Die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist nicht gewahrt; das Arbeitsverhältnis konnte durch die Kündigung vom 15…2009 erst zum Ablauf des 31…2009 beendet werden. Zwar sind nach § 622 Abs. 2 S. 2 BGB die Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen, doch wird diese Bestimmung seit EuGH NZA 2005, 1345 europarechtswidrig sein; dementsprechend ist die Nichtberücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht anzuwenden.
Es wurde der Mandantin auch empfohlen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sollte man darauf vertrauen?
Hallo
Daß Rechtsanwälte mit den Ketten rasseln, ist doch wohl nix Neues. Ob im Streitfalle der Richter die Meinung des RA teilt, steht auf einem anderen Blatt. Versuchen kann man es natürlich immer.
Es wurde der Mandantin auch empfohlen eine
Kündigungsschutzklage zu erheben. Sollte man darauf vertrauen?
Wenn Du dem Rechtsanwalt nicht vertraust, warum solltest Du einem gänzlich Unbekannten Forums-User vertrauen?
Wenn der RA das sagt, sollte man ihm glauben oder den RA wechseln.
Gruß,
LeoLo