ich wüsste gern, wie man die Dauer der Betriebszugehörigkeit berechnet, um die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB festzustellen. Am liebsten wäre mir, wenn Ihr mir dies am nachstehenden Beispiel erklären könntet:
Norm:
§ 622 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB, sieht eine Kündigungsfrist nach einem Arbeitsverhältnis von 5 Jahren von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats bzw. nach einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahren von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats vor.
Das Arbeitsverhältnis wurde z. B. am 01.07.2000 unbefristet mit einem über 25 jährigen Arbeitnehmer (kein Auszubildender) erstmalig und unbefristet mit 20 Wochenstunden begründet. Weitere Beschäftigte: Keine. Arbeitgeber will z. B. kündigen, damit mehr Geld für ihn „übrig“ bleibt und er die Arbeit selbst machen will. Sozialauswahl erübrigt sich doch, da sich der Betriebsinhaber wohl nicht selbst entlassen kann - oder?(vgl. bitte unten stehende Zusatzfrage).
Wenn dieses Arbeitsverhältnis nun zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden soll, welche Frist gilt dann?
a) § 622 ÍI Nr. 2 BGB (Betriebszugehörigkeitsdauer auf Zeitpunkt des Kündigungsschreibens abgestellt = unter 8 Jahren) oder
b)§ 622 II Nr. 3 BGB (auf Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt, da dann auch erst die Dauer der Betriebszugehörigkeit endet)?
Zusatzfrage:
Wenn ich Guidos Ausführungen an anderer Stelle richtig verstanden habe, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Kündigungsbegründung - also z. B. ich entlasse Dich, weil ich mehr Gewinn für mich haben möchte? Also kann eine fristgerechte Kündigung einfach nur aus einem Zweizeiler bestehen?
Jetzt ist meine Anfrage doch recht lang geworden - sorry dafür.
Also könnte das Arbeitsverhältnis in meinem Beispielsfall - wenn die Kündigung z. B. noch im Mai erfolgt - zum 31.07.2008 beendet werden, weil 8 Jahre Betriebszugehörigkeit erst am 01.07.2008 erfüllt wären. Habe ich richtig gerechnet?
Kannst Du mir vielleicht noch eine Zusatzfrage beantworten?
Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliegt, was schreibt man dann in die fiktive Kündigung rein? Wenn beide Seiten z. B. nicht mehr wissen, wann man in der Vergangenheit taggenau sagte: „Ab XX.XX.XXXX arbeitest Du hier?“ Nimmt man dann den Tag des Arbeitsbeginns? Also z.B.
„…Hiermit kündige ich das ab 01.07.2000 mit Ihnen begründete Arbeitsverhältnis der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechend fristgerecht zum 31.07.2008…“
Also könnte das Arbeitsverhältnis in meinem Beispielsfall -
wenn die Kündigung z. B. noch im Mai erfolgt - zum 31.07.2008
beendet werden, weil 8 Jahre Betriebszugehörigkeit erst am
01.07.2008 erfüllt wären. Habe ich richtig gerechnet?
Wenn die Fakten so sind - ja.
Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliegt, was
schreibt man dann in die fiktive Kündigung rein?
„Fristgemäß kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“
wäre so in etwa der Wortlaut, den ich unter Umständen wählen würde, wenn ich nicht etwas freundlicher sein wollte.
Wenn beide
Seiten z. B. nicht mehr wissen, wann man in der Vergangenheit
taggenau sagte: „Ab XX.XX.XXXX arbeitest Du hier?“
Es gibt Meldungen an die Sozialversicherungen - notfalls da mal nachfragen, wenn man unbedingt ein „seit-Datum“ haben will.
vielen herzlichen Dank für Deine (wie immer) kompetente Antworten!
Sollte ich mal tatsächlich eine Kündigung schreiben müssen, dann würde ich es schon freundlicher formulieren (bzw. kommt wahrscheinlich wie immer auf den Einzelfall an)- insbesondere, wenn dem AN nichts vorzuwerfen wäre und es rein um betriebliche Gründe ginge.
Ich wünsche Dir einen schönen sonnigen nicht zu sttresigen Tag.