§ 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Hallo,

Ich habe eine Frage zu §622 BGB.

In einem kürzlich erschienenen Thread wurde mir mitgeteilt, dass die verlängerten Kündigungsfristen (in diesem speziellen Fall 7 Monate für jemanden, der seit mehr als 20 Jahren in der Firma arbeitet), nicht für Firmen mit weniger als 20 fest angestellten Mitarbeitern gelten.

Ich habe nun den §622 mehrmals gelesen und bin mir nicht sicher, ob dies korrekt ist. Deshalb wäre ich für ein wenig Hilfe dankbar. :slightly_smiling_face:

Gemäß §622:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

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(4) sagt: Von den Absätzen 1 bis 3 können abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden.

Was bedeutet das genau?

Derjenige, für den ich dies schreibe, hat mir eine Kopie seines Vertrages zur Verfügung gestellt.

Am Anfang steht:

Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Arbeitern ohne Tarifbindung

Unter „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ steht:

Das Arbeitsverhältnis endet von selbst, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am letzten Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

Für die Zeit davor gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

Heißt das also, dass der AG tatsächlich eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einhalten muss? Auch wenn das Unternehmen weniger als 20 Mitarbeiter hat?
Vielleicht habe ich es missverstanden, aber es klingt für mich so, als ob dieser Punkt im Vertrag festgehalten werden muss, damit es gilt.

Auch diese Sache mit den 20 Angestellten taucht erst in (5) 2. auf, der sich ausdrücklich auf Absatz (1) bezieht, d.h. Verkürzung einer Frist von 4 Wochen.

Ich habe wirklich keine Ahnung von diesen Dingen, aber für mich sieht es so aus, dass der Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl der Angestellten - eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einhalten muss, wenn der Angestellte länger als 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist.

Ich wäre dankbar für eure Kommentare zu diesem Thema.

Vielen Dank im Voraus!
MacD

Thread und da werden Gesetze Gemacht oder geändert?

Einzelvertraglich kann eine kürzere Frist als die in 1) genannte vereinbart werden wenn … da kommen die Ausnahmen, eben das mit den nur 20 Mitarbeitern.

Und ? Ist das gemacht worden. Offenbar nein.
Also gilt bei 20 Jahren Zugehörigkeit im Betrieb die 7 Monate Frist.

mfG
duck313

Danke, duck!

Ich bin jetzt glücklich. :slight_smile:

@schorsch0506:
Es war hier bei w-w-w. Hier werden Threads angefangen, um Hilfe zu bekommen. Manchmal sind die Antworte jedoch nicht unbedingt richtig. Und manchmal sind sie einfach überflüssig.

@duck313

Ich muss leider noch einmal nachhaken. :slightly_smiling_face: Dann lass’ ich Euch in Ruhe.

Laut (1) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen…gekündigt werden.

Laut (2) muss, für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, 7 Monate…eingehalten werden, wenn der AN 20 J. in der Firma war.

Im Vertrag steht jedoch:

Für die Zeit davor gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

Korrigiere mich, wenn ich falsch liege, aber das klingt für mich so, als ob der AN auch eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einhalten muss, wenn er sich entschließt, seinen Vertrag zu kündigen.

Ist das richtig?

Vielen Dank,
MacD

Und das hält der AG ja ein, wenn er einzelvertraglich vereinbart „Bei längeren Kündigunsgfristen des AG sollen die auch für die Arbeitnehmerkündigung gelten“.
Gleiche Fristen ist nicht längere Frist. Also zulässig.

Also hier kann weder der Chef noch der Arbeiter früher als mit 7 Monaten kündigen. Außer einvernehmliche Einigung.

1 Like

SUPER! :grin: Das wollte ich hören.

Danke, duck!

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