laut o.g. Paragraphen hat der Kunde bei Mängeln das Recht auf
eine Preisminderung. Richtig?
So ungefähr, ja.
Der Verkäufer/Dienstleister meint jedoch er habe ein Recht auf
Nachbesserung?
Ja?
Daran ist der Kunde jedoch nicht mehr interessiert.
Das ändert aber nix daran, dass der Werkunternehmer es mit Nachbesserung versuchen darf. Allerdings kommt es auf die Gründe an. Ist der Besteller nur froh, dass es zufällig einen Mangel gab, reut ihn also seine eigene Bestellung, kann ihm das nicht zum Vorteil gereichen. In den in § 636 BGB beschriebenen Fällen allerdings muss man sich auf Nacherfüllung nicht einlassen.
Es geht um 10-20 fehlerhafte Bücher (von 150) die bei einer
Druckerei bestellt wurden.
Trotzdem.
Wer ist im Recht?
Wahrscheinlich der Werkunternehmer. § 638 BGB sagt ja, dass eine Minderung statt eines Rücktritts zulässig ist. Rücktritt ist aber nur nach Fristsetzung - und zwar zur Nacherfüllung - möglich.