§ 649 BGB Kündigung

Hallo,

ich habe eine Frage zu § 649 BGB: Angenommen es wird ein Vertrag über eine Dienstleistung abgeschlossen (z.B. Bearbeitung eines Projekts). Das Projekt ist noch nicht vollendet, kündigt der Auftraggeber den Vertrag, da er kein Interesse mehr an dem Projekt hat. Da keinerlei Kosten für den Auftraggnehmer angefallen sind, kann er nach § 649 nur den bisher abgeleisteten Teil berechnen. Dies bedeutet doch, dass dies ein massiver Nachteil für den Auftragnehmer ist, wenn er andere Projekte ablehnen musste, da er nur ein einziges Projekt über einen längeren Zeitraum bearbeiten kann? Somit hätte er keinerlei Sicherheiten, dass er die Dienstleistung zum vereinbarten Preis vollständig durchführen kann. Verstehe ich den Paragraphen so richtig?

Viele Grüße
Feivel007

Hi,

etwa genauer bitte. Hat der hypothetische „Dienstleister“ hier einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag abgeschlossen? Hat er einen Dienstvertrag abgeschlossen, so kann er natürlich jederzeit die tatsächlich geleistete Arbeit fakturieren.

Hat er einen Werkvertrag, so könnte er wohl den genannten Paragraphen herbeizaubern und die dort genannten 5% zusätzlich fordern.

Das nennt sich „Unternehmerisches Risiko“

Gruß
VB

Es handelt sich um einen Werkvertrag. Dass dieser jederzeit gekündigt werden kann, macht doch nahezu den ganzen Vertrag sinnlos? Da könnte man ja auch den Mobilfunkvertrag jederzeit kündigen, wenn man einen günstigeren Anbieter gefunden hat. Auch wenn diese oft über 2 Jahre abgeschlossen werden, ginge dies ja nach § 649 BGB.

ein Werkvertrag ist für einen Freiberufler/Selbständigen idR „sinnlos“, da neben der Kündigung auch zu Endes des Projekts oftmals die Streiterei beginnt, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht wurde.

Nimm es als Lehrgeld und schließ von nur an nur noch Dienstverträge.

Welchen Werkvertrag hättet du denn mit deinem Mobilfunkanbieter geschlossen?

Gruß
VB