in einem Merkblatt von der Arbeitsagentur steht, dass man grundsätzlich gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Reisenebenkosten, Verpflegungspauschbeträge,
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung hat.
Meiner Meinung nach ist der Anspruch auf Verpflegungspauschalen nicht durch §670 gedeckt. Bei doppelter Haushaltsführung bin ich mir nicht sicher, denke aber auch eher nicht.
in einem Merkblatt von der Arbeitsagentur steht, dass man
grundsätzlich gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Reisenebenkosten, Verpflegungspauschbeträge,
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung hat.
Meiner Meinung nach ist der Anspruch auf
Verpflegungspauschalen nicht durch §670 gedeckt. Bei doppelter
Haushaltsführung bin ich mir nicht sicher, denke aber auch
eher nicht.
Unter Beachtung von http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.com/050801.html (der Passus ‚doppelte Haushaltsführung‘ steht allerdings nicht explizit drin…) kommt eine diplomatisch Antwort: es kommt drauf an.
Meiner Meinung nach ist der Anspruch auf
Verpflegungspauschalen nicht durch §670 gedeckt. Bei doppelter
Haushaltsführung bin ich mir nicht sicher, denke aber auch
eher nicht.
Unter Beachtung von http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.com/050801.html (der Passus
‚doppelte Haushaltsführung‘ steht allerdings nicht explizit
drin…) kommt eine diplomatisch Antwort: es kommt drauf an.
Verpflegungsmehraufwendungen sind durch 670 gedeckt. Ich habe aber noch nichts gefunden, dass man auf Verpflegungspauschalen (auch Reiskostenpauschalen genannt?!) einen Rechtsanspruch hat (außer in BFH-Urteilen).
Verpflegungsmehraufwendungen sind durch 670 gedeckt. Ich habe
aber noch nichts gefunden, dass man auf Verpflegungspauschalen
(auch Reiskostenpauschalen genannt?!) einen Rechtsanspruch hat
(außer in BFH-Urteilen).
Das BFH ist auch so eine oberste Instanz, von daher kann man davon ausgehen, dass man grundsätzlich einen Anspruch hat. Aber auch hier scheint es auf den Einzelfall anzukommen… Zumindest für Mitarbeiter der Bahn hat das BAG hier Recht gesprochen.
möönsch Markus, den §§ kenne ich doch
Es geht doch darum, woraus die Arbeitsagentur ableitet, dass man gesetzlichen Anspruch auf Verpflegungspauschalen hat.
Ich habe schon gegoogled bis zum Abwinken.
Bisher konnte ich nur finden, dass die Pauschalen freiwillig sind.
Man kann den Verpflegungsmehraufwand ja steuerlich geltend machen. Inzwischen sind die Steuererklärungen hierfür ja sogar richtig schön vorgedruckt.
Das BFH ist auch so eine oberste Instanz, von daher kann man
davon ausgehen, dass man grundsätzlich einen Anspruch hat.
Ja gegen das FA!! Aber darum doch nicht zwingend gegen den Arbeitgeber!!
Ich hoffe du verstehst jetzt, was ich meine. Vielleicht war ja meine Frage wieder einmal nicht eindeutig formuliert.
Aber auch hier scheint es auf den Einzelfall anzukommen…
Zumindest für Mitarbeiter der Bahn hat das BAG hier Recht
gesprochen.
Das Urteil fand ich auch, und es gibt zahlreiche, die sich aber immer auf einen Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarungen beziehen. Nie aber, dass auf Grund von 670 generell ein rechtlicher Anspruch besteht.
in einem Merkblatt von der Arbeitsagentur steht, dass man
grundsätzlich gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Reisenebenkosten, Verpflegungspauschbeträge,
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung hat.
Meiner Meinung nach ist der Anspruch auf
Verpflegungspauschalen nicht durch §670 gedeckt.
In einem ganz anderen Zusammenhang fand ich die Bestätigung, dass nach § 670 BGB kein genereller Anspruch auf Verpflegungszuschuss besteht.
…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses für 29 Tage in Höhe von täglich 10,00 DM. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung noch aus § 670 BGB. Der Kläger hat für die Kosten der Verpflegung grundsätzlich selbst aufzukommen. Die steuerrechtliche Behandlung eines möglicherweise bestehenden Verpflegungsmehraufwands begründet keinen arbeitsrechtlichen Anspruch. Allein daraus, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung in einem anderen Unternehmen einen Verpflegungszuschuss geleistet hat, kann ein entsprechender
Anspruch nicht hergeleitet werden…
in einem Merkblatt von der Arbeitsagentur steht, dass man
grundsätzlich gemäß § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Reisenebenkosten, Verpflegungspauschbeträge,
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung hat.
Welches Merkblatt ist das denn? Wemm gegenüber und wann soll man diesen Anspruch denn haben?
Ein sehr interessantes Thema übrigens, da in meinen Augen die Gewerkschaften Tarifverträge abschlossen, die sich meiner Meinung nach z. T. (Zeitkonten) nicht mit dem § 615 BGB in Verb. mit § 11 (4) AÜG vereinbaren lassen.
Alle von mir angeschriebenen Gewerkschaften halten sich bedeckt bei dem Einwand, dass die Zeitkontenregelung das Betriebsrisiko auf den AN abwälzt und der § 615 BGB dadurch umgangen wird.
Aber dies wird ein Freund von mir bald gerichtlich feststellen lassen, bzw. wird mir dessen Anwalt hoffentlich bestätigen können. Oder auch nicht, wenn Juralaien wie ich Mal wieder total falsche Vorstellungen von der Auslegung der Gesetzestexte haben