§7 FeV auch für Fahrerlaubnisinhaber?

Hallo,

Nehmen wir mal an folgender Fall hätte sich in Deutschland, in den Jahren 1989 bis 2005 zugetragen:

Ein deutscher Soldat - ledig, kinderlos, keine Verwandten - wird in die USA versetzt (nicht abkommandiert).
Nehmen wir weiter an er bekommt das Kommando über die dortige Bundeswehreinheit übertragen, und bleibt deswegen auf unbestimmte Zeit dort.
Denken wir uns mal, daß während seiner Dienstzeit dort sein letzter (und einziger) Standort in Deutschland ersatzlos aufgelöst würde.
Weil er keinen Grund hat nach Deutschland zu kommen bleibt er ununterbrochen von 1989 bis 1994 in den USA.
Aufgrund seiner Dienstgeschäfte ist er regelmäßig, einmal pro Quartal, in der deutschen Botschaft. Dies wäre belgbar durch die Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras.
Denken wir uns weiter, der Soldat würde in den USA einer deutschen Frau „über den Weg laufen“ und es funkt zwischen den beiden, so dass er im Jahre 1995 nach Deutschland zurückkehrt, und mit ihr hier seßhaft wird.
Angenommen im Jahre 2005 erhielte der (mttlerweile) Ex-Soldat Kenntnis davon ,daß die Führerscheinstelle prüft, ob seine Fahrerlaubnis bereits im Jahre 1990 erloschen sein könnte, hinsichtlich §7 FeV.

Müßte dieser Ex-Soldat sich Gedanken machen dass
A:smile: der §7 Fev nicht nur für Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sondern auch für Fahrerlaubnisinhaber gilt,

und

B:smile: wenn ja, dass er verurteilt wird wegen „Fahrens ohne“ seit 1990. In einer (evtl.) Gerichtsverhandlung könnt das Überwachungsvideo aufgrund anderer Vorschriften nicht vorgelegt werden.

Gruß

widecrypt

Hallo,

nein,muß er nicht…weil:

Wer einmal nach gültigem deutschen Recht eine Fahrerlaubnis erworben hat,darf diese auch bis zu seinem Ableben (nach zur Zeit geltendem Recht) behalten…
Ausnahmen gibt es nur für die Personenbeförderung und die „Alte Klasse 2“…

mfg

Frank