Hallo,
der § 7 g EStG ermöglicht einem KMU Vorsorge für Investitionen zu treffen. Wie kann ein nicht-bilanzierender Unternehmer Vorsorge z.B. für Personalkosten oder betriebliche Risiken treffen, wenn er davon ausgehen muß, dass das nächste Wirtschaftsjahr ertragsschwächer ist, als das laufende ?
Vielen Dank für jeden Hinweis
Gruß
Nordlicht
Hallo,
der § 7 g EStG ermöglicht einem KMU Vorsorge für Investitionen
zu treffen.
Was ist ein KMU?
Wie kann ein nicht-bilanzierender Unternehmer
Vorsorge z.B. für Personalkosten oder betriebliche Risiken
treffen, wenn er davon ausgehen muß, dass das nächste
Wirtschaftsjahr ertragsschwächer ist, als das laufende ?
In dem er bilanziert. Sonst nicht.
Was ist ein KMU?
Kleine und Mittlere Unternehmen.
Gewinn-Nivellierung bei EÜR
Hi !
Wer nicht bilanziert, wird seinen Gewinn üblicherweise mit einer EÜR ermitteln (die unterschiedlichsten Schätzverfahren und Pauschalmethoden sollen mal außen vor bleiben).
Bei der EÜR gilt bis auf wenige Ausnahmen das Geldfluss-Prinzip. Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie zufließen. Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie abfließen. Damit sind auch die beiden grundlegenden Stellschrauben für eine Angleichung der Gewinne aufgezeigt.
Im Bereich der Einnahmen, kann man seine Kunden bitten, die Zahlungen erst im ertragsschwächeren Jahr zu leisten.
Um den Gewinn über die Jahre hinweg konstant zu halten, bot sich in der Vergangenheit bei den Aufwendungen der Einsatz der 7g-Rücklage an. Seit der Neuregelung kann 7g für diese Art der „Steuerglättung“ nicht mehr eingesetzt werden.
Da auch die Bildung von Rückstellungen bei der EÜR nicht zulässig ist, muss zur Nivellierung der Gewinne tatsächlich Geld fließen. Dabei können in dem Jahr mit dem höheren Gewinn bereits Materialanschaffungen für das Folgejahr mit dem niedrigeren Gewinn getätigt werden. Auch andere „Anzahlungen“ drücken den Gewinn im „starken“ Jahr und belasten das Ergebnis im „schwachen“ Jahr nicht.
Häufig wird in der Praxis auch empfohlen, man soll einem Händler/Dienstleister eine Anzahlung/Vorschuss zum Jahresende bezahlen (Aufwand im Jahr der Zahlung) und sich dieses Geld am Anfang des ertragsschwächeren Jahres wieder zurückzahlen lassen (Ertrag). Meines Erachtens dürfte dies, wenn nicht wirklich wirtschaftliche Gründe für ein solches Vorgehen sprechen, ein klarer Fall von § 42 AO sein.
BARUL76
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