Janee is klar
Und wenn der Verkäufer sagt, dass Elvis persönlich in diesem
Wagen gefahren ist, glaubt der Käufer das auch ungesehen?
Wenn der Verkäufer sagt vertraglich zusichert, dass Elvis persönlich in diesem Wagen gefahren ist, hält er dafür auch den Kopf hin.
Aber wenn der Verkäufer im mündlichen Gespräch meint dass er im Suff mal von Elvis heimkutschiert wurde, hat das keinerlei rechtliche Relevanz.
„Gekauft wie gesehen“, heißt es meist bei Gebrauchtwagen.
Meist, aber nicht immer. Zudem ist u.U. ein Ausschluss der Gewährleistung unzulässig. Bei Arglist immer.
Woher hast Du die Arglist?
Der Verkäufer sagt, „Wagen war beim Tüv, der hat nichts angemäkelt“. Und, wo ist jetzt die Arglist?
Insbesondere, wenn die Schäden (wie im Falle eines „totalen
Durchrostens“) mit wenig Aufwand und Sachkenntnis ersichtlich
sind, wird der Käufer da auf seiner Unachtsamkeit hocken
bleiben.
Aha. Nennst Du uns dafür auch eine Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage nenne ich hier, dass §377 dem Käufer eine Mängelinspektion unverzüglich nach Kauf auferlegt.
Dort steht:
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
7 Monate fallen NICHT in die juristische Definition von „unverzüglich“.
Insbesondere wenn das Fahrzeug in dieser Zeit aktiv genutzt wurde!
Wenn ein Käufer selbst Laie ist, kann es ratsam sein, einen unabhängigen Gutachter vor(!) der Vertragsunterzeichnung zu Rate zu ziehen.
Ratsam ist das ganz sicher. Aber definitiv nicht nötig, um sich die gesetzlichen Rechte zu sichern.
Welche meinst Du, das Gesetz zur Mängelrüge?
Da wir prinzipiell nichts über die Situation wissen, können wir auch nicht beurteilen, ob der Preis des Guts in gesunder Relation zum Zustand des Fahrzeugs stand, und wenn dies der Fall war, dann ist ohnehin nichts mit Betrug …
Außerdem haben wir den Vertrag nicht gesehen. Was nicht im Vertrag steht, ist vollkommen schnuppe. Was ist denn, wenn im Vertrag steht „Fahrzeug gekauft wie gesehen“?
Dann gilt als einziges Kriterium die „Nichtbeschaffenheit für den Straßenverkehr“ - und offensichtlich ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ja noch fahrtüchtig gewesen?
Ja, ja. Am Thema vorbei. Hier geht es um die Rechtslage.
Genauso wie Dein Posting, dem jede Rechtsgrundlage fehlt.
Des Weiteren gibt es schließlich die Vertragsfreiheit, in der
bei Privatverkäufen schon explizit erwähnt werden müßte, dass
der Verkäufer im Nachhinein für sichtbare Schäden aufkommen
müßte.
Hört, hört. Ist es nicht eher so, dass BGB 436 ff…
Wenn Du die schon zitierst, dann gehen wir mal gleich 441 Abs. 3 an, d.h. ohne den Kaufpreis und tatsächlichen Wert des Wagens zu kennen, sind wir wieder bei 0. Sogar dann, wenn eine Mängelhaftung nicht ausgeschlossen werden kann.
Möglicherweise kann Käufer es auf „arglistige Täuschung /
Betrug“ ankommen lassen, das wird aber keinen Erfolg haben,
Du gehst einfach davon aus, dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Sehe ich nicht so. Ganz im Gegenteil. Hier wurde explizit der Zustand beschrieben und zugesichert.
Ehm, wie gesagt, ich sehe nicht wirklich, wo ein verbales Verkaufsgespräch irgendeine Form juristischer Relevanz hat.
Hier hätte ein Gesprächsprotokoll Teil des Vertragwerks sein müssen, sonst kann der Verkäufer auch erzählen, dass auf dem Mond lila Tulpen wachsen und es hat auch keine Relevanz…
Außerdem, „Arglistige Täuschung“ und „explizit zusichern“ sind zwei völlig verschiede Paar Schuhe, aber das habe ich ja schon oft genug anklingen lassen.
Du musst für Arglist nicht nur beweisen, dass der Verkäufer dies gesagt hat, sondern dass er auch tatsächlich Kenntnis vom Mangel hatte. Und dazu bräuchte man schon den TÜV-Bericht, in dem der Mangel explizit vermerkt ist.
Und der liegt ja scheinbar nicht vor - sonst hätte der Käufer ihn ja schon 7 Monate früher lesen können.
wenn er keine handfesten Beweise hat, dass der Verkäufer tatsächlich vom Mangel wusste und er selbst bereits vor Vertragsunterzeichnung die Gelegenheit hatte, den Zustand des Fahrzeugs zu prüfen.
Was natürlich völlig egal ist, wenn die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Zumindest in Bezug auf offene Mängel lässt sich die Gewährleistung bei Direktverkauf relativ wirksam ausschließen.
Arglistige Täuschung, Gewährleistungsausschluss und Mängelanzeigepflicht sind 3 völlig verschiedene Paar Schuhe, über die wir im vorliegenden Fall rein gar nichts wissen, deswegen ist Deine Aussage nicht relevanter als meine.
Gruß,
Michael