Servus,
Das ist denke ich bei der Erstellung von einer Homepage oder
einem Programm klar der Fall.
Nein, nicht grundsätzlich. Sondern nur dann, wenn die Überlassung der Urheberrechte wesentliches Merkmal der Leistung ist. Das ist der Fall, wenn ein Programm dem Auftraggeber zum wesentlichen Zweck der Vervielfältigung überlassen wird. Wenn es im Wesentlichen zur Anwendung und/oder Nutzung durch den Auftraggeber geschrieben wird - das dürfte bei der Erstellung einer HP immer, bei Anwendungsprogrammierung wie z.B. dem Schreiben einer Datenbank oder dem Programmieren der Steuerung für eine Anlage in der Regel der Fall sein - ist die Überlassung der Urheberrechte nicht der wesentliche Zweck der Leistung, und der Umsatz wird nicht ermäßigt besteuert.
Jedoch auch wenn nur Teile an einem
bestehenden System geändert bzw. ergänzt werden?
Das ist ganz klar Anwendungsprogrammieren, weil Teile eines bestehenden Systems sicherlich nicht geändert oder ergänzt werden, damit der Auftraggeber diese Änderungen oder Ergänzungen vervielfältigen und weitergeben kann. Keine Steuerermäßigung dann.
Hierzu auch Abschnitt 168 UStR und das dort zitierte Urteil
BFH vom 27. 9. 2001, V R 14/01, BStBl 2002 II S. 114.
Schöne Grüße
MM