Hallo liebe Experten,
ich habe heute in einem Seminar etwas aufgeschnappt, dort ging es über den regulären Einkauf von Medikamenten im Ausland.
Nach den Angaben sollte man als Heilpraktiker innerhalb Europas und als Arzt Weltweit Medikamente einkaufen können, die es in Deutschland nicht gebe.
Der Referent war Dr. Claus Muss. Er erwähnte in diesem Zusammenhang einen Paragraphen 73 3 (in Worten dreiundsiebzig drei) oder 733 ?!
Kann mir jemand sagen zu welchem Gesetzt oder welcher Verordnung dieser gehört?
Dann dürfte man ja auch offiziell Horvi-Enzym-Präparate aus den Niederlanden einführen und diese in der Praxis einsetzen?!
Vielen Dank für eure Unterstützung,
Marcel Schulze
HPA
Hallo,
Der Import von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten ist im Arzneimittelgesetz geregelt. Dort steht steht unter § 73 (Verbringungsverbot) unter Abschnitt 3 die genaue Regelung.
http://www.apotheke-im-novo.de/plaintext/500846948b1…
Ob es jedoch sinnvoll ist, die Horvi-Enzym-Präparate zu importieren lasse ich völlig außer acht, da die Therapie nicht wisenschaftlich begründet ist.
liebe grüsse
anja
Hallo, nein Arzt oder Heilpraktiker dürfen nicht auf Einkaufstour gehen, sondern nur deren zuliefernder Apotheker. Importmedikamente sind zudem verschreibungspflichtig (Privatrezept), damit erübrigt sich das für Heilpraktiker. Es sei denn sie finden einen Arzt der ihnen dies für den Praxisvorrat verschreibt. Medikamente dürfen in der Praxis aber nur verabreicht verden (also direkt eingenommen, gespritzt oä), niemals nicht dem Patienten mitgegeben werden (Ausnahme max. 1 der Musterpackungen der netten Pharmavertreter).
Denn in D hat nur der Apotheker und in gewissen Grenzen auch der Tierarzt das sogen Dispensierrecht.
Beim Tierarzt liegt es daran, dass er manchmal Menschenmedikamente einsetzen muss, und dieses auf Mäuseportionen reduzieren muss, oder dass er auch Tiere behandelt, deren Besitzer nicht mal eben in die Apotheke fahren können (die dann das Medikament erst bestellen müsste, da zB. Kuhmagenverstimmungsmittel nicht gerade zum Standardrepertoir selbst von Dorfapotheken gehören).
Gruß B
Arzt oder Heilpraktiker dürfen nicht auf
Einkaufstour gehen, sondern nur deren zuliefernder Apotheker.
Importmedikamente sind zudem verschreibungspflichtig
(Privatrezept), damit erübrigt sich das für Heilpraktiker.
Aber sind die Privatrezepte nicht die grünen Rezepte die auch Heilpraktiker Ausstellen dürfen? Dann würde der Patient sich das Mittel in der Apotheke holen und es zur Therapie mitbringen.
Privatrezept wird anscheinend in zweierlei Bedeutung benutzt. Einmal für die Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente an Nicht-Kassenpatienten (oder für ein Medikament, das die Kasse nicht übernimmt), andererseits auch als „Einkaufszettel“ für nicht-rezeptpflichtige Mittel. Bei Heilpraktikern dürfte es sich immer um die zweite Variante handeln.
Gruß, DW.